Verlängerung der Corona-Maßnahmen ab 15.03.2021

Coronavirus: 10 weitere Fälle im Kreisgebiet bestätigt

Verlängerung der Corona-Maßnahmen ab 15.03.2021

Montag, 15.03.2021

Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 12.03.2021 zur zweiten Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021

Gemäß §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 16 Absatz 2 und 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 sowie § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus- Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021 in der Fassung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 05.03.2021 zur Verlängerung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021 wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 2 Satz 2 wird die Angabe „45 Minuten“ durch die Angabe

„1 Stunde und 30 Minuten“ ersetzt.

b) Es wird eine neue Ziffer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Der Sportunterricht der Schulen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur zulässig, wenn die für den Sportunterricht verantwortlichen Personen sicherstellen, dass die an dem Sportunterricht teilnehmenden Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Andernfalls ist der Sportunterricht in geschlossenen Räumlichkeiten untersagt.“

c) Die bisherige Ziffer 5 wird Ziffer 6 und wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe „14. März 2021“ durch die Angabe „21. März 2021“ ersetzt.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben und ist sofort vollziehbar. Ziffer 1 Buchstaben a und b treten mit Wirkung zum 15. März 2021 in Kraft.

Begründung:

Mit Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021 hat der Oberbergische Kreis auf Basis der Ermächtigungsgrundlage der §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG über die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen hinausgehende Regelungen angeordnet. Konkret wurde angeordnet, dass die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum auf den privaten Bereich übertragen werden, Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung zahlen- und flächenmäßig begrenzt werden, Fahrzeuge durch Personen aus verschiedenen Hausständen grundsätzlich nur mit medizinischen Masken genutzt werden dürfen und in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe für Beschäftigte eine Pflicht zum Tragen von Masken des Standards FFP2 oder eines vergleichbaren bzw. höheren Standards besteht sowie im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Testkonzeptes regelmäßige PoC-Antigen-Tests durchzuführen sind. Diese Maßnahmen waren entsprechend der zu diesem Zeitpunkt geltenden Laufzeit der Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021 in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung zunächst bis zum 7. März 2021 einschließlich befristet.

Am 5. März 2021 hat das Land Nordrhein-Westfalen auf der Basis der §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 i.V.m. § 32 IfSG eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung erlassen, die am 8. März 2021 in Kraft getreten ist und mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft treten wird. Über die darin getroffenen Regelungen hinaus können die Kreise und kreisfreien Städte unmittelbar nach §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen. Gemäß § 16 Absatz 2 CoronaSchVO werden die Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit (LZG) NRW nachhaltig und signifikant über einem Wert von 100 liegt, sogar ausdrücklich verpflichtet, die Erforderlichkeit über die Coronaschutzverordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen zu prüfen.

Da am 2. März 2021 die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des LZG NRW im Oberbergischen Kreis wieder über den Wert von 100 gestiegen ist und die erhöhten Infektionszahlen insbesondere eine Folge der Ausbreitung der ansteckenderen britischen Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV-2-Erregers im Kreisgebiet gewesen ist, wurden am 5. März 2021 die mit der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 14.02.2021 angeordneten Maßnahmen im Einvernehmen mit dem MAGS NRW zunächst um eine Woche bis zum 14. März 2021 einschließlich verlängert. Im Rahmen der Verlängerung wurde Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung mit Wirkung zum 8. März 2021 an die gelockerte Kontaktbeschränkung des § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 1b CoronaSchVO angepasst. Damit dürfen sich auch im privaten Bereich Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen treffen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten.

Nach den aktuellen durch das LZG NRW veröffentlichten Fallzahlen liegt die 7-Tages- Inzidenz im Oberbergischen Kreis seit dem 2. März 2021 ununterbrochen über dem Grenzwert von 100, der nach der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 eine „Notbremse“ auslösen würde, wenn dieser Wert bundeslandweit an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird. Diese Notbremse würde dazu führen, dass die auf der Konferenz beschlossenen Öffnungsschritte alle wieder zurückgenommen werden. Die 7-Tages- Inzidenz liegt aktuell im Oberbergischen Kreis bei einem Wert von 107,7 (Stand: 12.03.2021 – 00:00 Uhr nach LZG NRW) und übersteigt weiterhin den landesdurchschnittlichen Wert, welcher derzeit 73,2 beträgt. Beide Werte liegen damit deutlich über dem durch Bund und Land dauerhaft angestrebten Wert von unter 50.

Vor diesem Hintergrund werden die mit der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 14.02.2021 in der Fassung vom 05.03.2021 angeordneten Maßnahmen im Einvernehmen mit dem MAGS NRW erneut um eine Woche bis zum 21. März 2021 einschließlich verlängert, da sich die Maßnahmen zwar durchaus als wirksam gegen die Ausbreitung des Coronavirus gezeigt haben, wobei sich die Wirksamkeit allerdings aufgrund des auf mittlerweile ca. 45 % gestiegenen Anteils an nachgewiesenen Virusmutationen bei den im Oberbergischen Kreis positiv getesteten Personen in dem Inzidenzwert nicht widerspiegelt.

Die zulässige Höchstdauer der Gottesdienste sowie der anderen Versammlungen zur Religionsausübung wird von 45 Minuten auf 1 Stunde und 30 Minuten angehoben, um den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach einem Monat einer zeitlichen Begrenzung auch wieder eine längere Zusammenkunft zu ermöglichen, wobei davon ausgegangen wird, dass mit dieser Ausweitung verantwortungsvoll umgegangen wird und die weiterhin bestehenden Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen konsequent eingehalten werden.

Mit einer neuen Ziffer 5 werden konkrete Anforderungen an den Sportunterricht der Schulen in geschlossenen Räumlichkeiten gestellt, mit denen ein Infektionsausbruch an Schulen entgegengewirkt wird. Durch die stufenweise Öffnung des Schulbetriebs treten wieder vermehrt Infektionen mit dem Coronavirus in den Schulen auf, die zu Anordnungen häuslicher Quarantänen führen. Damit ein Regelbetrieb an Schulen und insbesondere auch die Schulabschlussprüfungen nicht grundlegend gefährdet werden, sind Einschränkungen im Schulsport geboten. Denn bei der sportlichen Betätigung, insbesondere in geschlossenen Räumlichkeiten, kommt es verstärkt zu einer Aerosolbildung und engen Kontakten zwischen den Sporttreibenden. Die in der neuen Ziffer 5 enthaltenen Anforderungen sind geeignet und auch erforderlich, um dem Infektionsrisiko beim schulischen Hallensport entgegenzuwirken und allgemein die Infektionsgefahr an Schulen zu begrenzen.

Gemäß §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW wird als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG.

Die gegenüber der ersten Verlängerung der Allgemeinverfügung geänderten Regelungen treten mit Wirkung zum 15. März 2021 in Kraft. Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung endet insgesamt mit Ablauf des 21. März 2021.

 

Hinweis auf bestehende Rechte:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.

Weiterer Hinweis:

Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Gummersbach,
12.03.2021 gez.

Jochen Hagt Landrat