Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

6. Nachtrag vom 12.11.2020 zur Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl vom 9.2.2011

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Dienstag, 25.05.2021

Satzung der Marktstadt Waldbröl über den Ersatz des Verdienstausfalles, des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Marktstadt Waldbröl

Gemäß § 21 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 885) sowie des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 19.05.2021 folgende Satzung beschlossen:

§1 Verdienstausfall / fortgewährter Arbeitsverdienst

(1) Beruflich selbstständige, ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Marktstadt Waldbröl sowie private Arbeitgeber haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles und der fortgewährten Arbeitsentgelte / Dienstbezüge (Arbeitsverdienst), sofern der Erstattungsanspruch auf Grund von Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen auf Anforderung entstanden ist.

(2) Für die Festsetzung des Verdienstausfalls gelten für beruflich Selbstständige im Rahmen von Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen, notwendigen, dienstlichen Veranstaltungen folgende Stundensätze:

● Regelstundensatz: 30,00 €

● Einheitlicher Höchstbetrag je Stunde: 55,00 €

(3) Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens unter Vorlage entsprechender Belege, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.

(4) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 55,- € je Stunde überschreiten.

(5) Der Verdienstausfall für Selbstständige ist in der Regel auf die Zeit montags bis freitags von 08.00 bis 19.00 Uhr sowie samstags von 08.00 bis 14.00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Unabhängig hiervon kann die Arbeitszeit in jedem einzelnen Fall individuell ermittelt werden. Auf Antrag des Selbstständigen ist die individuelle Ermittlung der Arbeitszeit zwingend.

(6) Für die Festsetzung des fortgewährten Arbeitsverdienstes, der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie sonstiger fortgewährter Leistungen für private Arbeitgeber im Rahmen von Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen, notwendigen, dienstlichen Veranstaltungen werden nach dem tatsächlichen Verdienstausfall des jeweiligen Arbeitnehmers abgerechnet.

(7) Der Verdienstausfall bzw. fortgewährten Arbeitsverdienst wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach dem anspruchsbegründeten Tatbestand im Sinne des § 1 dieser Satzung gestellt wird.

§2 Auslagenersatz / Kinderbetreuungskosten

(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Waldbröl haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BHKG Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

(2) Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BHKG auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch Einsätze, Übungen Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen auf Anforderung bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch diesen Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist.

(3) Die Kosten der Kinderbetreuung werden individuell nach dem Einzelfall ermittelt. Es wird ein Höchstsatz von 10,- Euro je Stunde erstattet.

(4) Die Kinderbetreuungskosten werden nur ersetzt, wenn keine weiteren, im Rahmen gesetzlicher Unterhaltspflichtigen zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung während der einsatzbedingten Abwesenheit nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall darüber hinaus ein besonderer Betreuungsbedarf vor.

(5) Kinderbetreuungskosten werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 BHKG nicht für Zeiträume ersetzt, für die Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt wurde.

§3 Brandsicherheitswachdienst

Für die Dauer der Einsatzzeit der angeordneten Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrangehörigen aller Dienstgrade eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 € / Stunde bezahlt. Grundlage der Stundenberechnung sind die Eintragungen in den Wachbericht durch den Wachhabenden des Brandsicherheitswachdienstes.

§4 Aufwandsentschädigung

(1) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle des Auslagenersatzes nach § 2 dieser Satzung eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 22 Abs. 2 BHKG erhalten.

(2) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Waldbröl erhalten als Ersatz der notwendigen baren Auslagen und ihres persönlichen Aufwandes monatliche Aufwandsentschädigungen für Funktionen.

(3) Die Leitung der Feuerwehr (Wehrleitung) besteht aus maximal drei Personen. Sie sind bestellte Einsatzleiter nach § 33 BHKG NRW. Zudem obliegt der Wehrleitung ein umfangreiches Aufgabengebiet, unter anderem die Personalführung und -verantwortung der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie der Ehrenabteilung.

(4) Die Ehrenbeamten der Wehrleitung erhalten dafür monatlich eine Aufwandsentschädigung:

● Leiter der Feuerwehr, monatlich 200,00 €

● Stellv. Leiter der Feuerwehr, monatlich 120,00 €

(5) Alle weiteren Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr erhalten folgende Aufwandsentschädigungen:

● Zugführer, Gruppenführer: monatlich 30,00 €

● Stellv. Zugführer / Stellv. Gruppenführer: monatlich 15,00 €

● Stadtjugendfeuerwehrwart: monatlich 30,00 € und

● Stellv. Stadtjugendfeuerwehrwart: monatlich 15,00 €

(6) Zur Aufrechterhaltung des Brandschutzes während der Kernzeit (Montag bis Freitag) können ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr den hauptamtlichen Gerätewart im Tagesdienst unterstützen (eine entsprechende Mindestqualifikation nach FwDV 2 vorausgesetzt). Hierfür wird folgende Aufwandsentschädigung, zur Aufrechterhaltung des Brandschutzes ausgezahlt:

● Unterstützung Tagesdienst von 7:30-16:00 Uhr: 10,00 € / Stunde, max. 80,00 € / Tag

(7) Ausgebildete und ernannte Atemschutzgerätewarte, die stellvertretend Aufgaben von dem hauptamtlichen Atemschutzgerätewart übernehmen, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhen von 10,00 € pro Stunde. Ein Stundennachweis ist zu führen.

§5 Inkrafttreten

Diese Satzung der Marktstadt Waldbröl über den Ersatz des Verdienstausfalles, des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Marktstadt Waldbröl tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Marktstadt Waldbröl über den Ersatz des Verdienstausfalles, des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Marktstadt Waldbröl wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der aktuell gültigen Fassung, wird auf folgende Rechtsfolgen hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt / Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, 20.05.2021
Gez.
( W e b e r )