Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 29.01.2018 gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 114 „Ritter-Simon-Weg“ der Stadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen. Dieser Bebauungsplan berücksichtigt die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, indem vier Baugrundstücke zur Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern planungsrechtlich abgesichert werden sollen. Es soll ein Reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen werden, das aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Waldbröl entwickelt wird.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 29.01.2018 beschlossen, dass dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird (siehe § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der Geltungsbereich des vorgenannten Bauleitplanentwurfs ist im nachstehend unmaßstäblich verkleinerten Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 29.01.2018 beschlossen, dass dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird (siehe § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der Geltungsbereich des vorgenannten Bauleitplanentwurfs ist im nachstehend unmaßstäblich verkleinerten Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet.