Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 30. März 2009 festgestellte Flurbereinigungsgebiet Lachslaichgewässer Bröl ist durch die Änderungsbeschlüsse 8 bis 10 gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes –FlurbG- in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl I. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl I S. 2794), geändert worden. Dabei wurden die nachstehenden Grundstücke zum Flurbereinigungsgebiet Lachslaichgewässer Bröl zugezogen und insoweit auch die Flurbereinigung angeordnet:
- Land Nordrhein-Westfalen
- Regierungsbezirk Köln
- Oberbergischer Kreis
- Gemeinde Nümbrecht
Gemarkung Marienberghausen
Flur 14 Nr. 89
Flur 16 Nrn. 34, 35
Flur 30 Nr. 223 - Rhein-Sieg-Kreis
- Stadt Hennef
Gemarkung Altenbödingen
Flur 13 Nr. 24
Gemarkung Striefen
Flur 3 Nr. 4 - Gemeinde Ruppichteroth
Gemarkung Ruppicheroth
Flur 8 Nrn. 159, 361
Rechte an den vorstehenden Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
50606 Köln
oder (persönlich) bei der
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
Börsenplatz 1
50667 Köln
Zimmer B 1028
unter Angabe des Az. 33.41 – 5 09 01- anzumelden.
Rechte können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde angemeldet werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.
Rechte können auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz angemeldet werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigten oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anzumeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen nach § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Im Auftrag
gez. Cron
RVD
Köln, den 13.07.2020
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung Bodenordnung
Zeughausstraße 2 – 10
50667 Köln
Telefon: 0221/147-2033
Aktenzeichen: 33.41 – 5 09 01
Hinweis:
Diese öffentliche Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln zu finden.
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind hier zu finden.
Auf Wunsch stellt die Bezirksregierung Köln diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung.