Bekanntmachung der Planauslegung wegen der Entstehung eines Gewässers im Rahmen der Erweiterung des Steinbruchs in Reichshof

Bekanntmachung der Planauslegung wegen der Entstehung eines Gewässers im Rahmen der Erweiterung des Steinbruchs in Reichshof

Dienstag, 07.11.2023

Bekanntmachung der Planauslegung wegen der Entstehung eines Gewässers im Rahmen der Erweiterung des Steinbruchs in Reichshof, Elbachstraße 11 der Fa. Günter Jaeger Steinbruchbetriebe GmbH.

Die Fa. Günter Jaeger Steinbruchbetriebe GmbH, Lüsberger Str. 2, 51580 Reichshof, beabsichtigt, den Steinbruch (Betriebsfläche 17,3 ha) in Reichshof, Elbachstr. 11, um 14,3 ha in der Fläche zu erweitern. Als Abbausohle ist für den Erweiterungsbereich und Teile des bestehenden Steinbruchs eine Tiefe von 265 m NN vorgesehen. Dies bedeutet für die Teile des Altbereiches eine Vertiefung um 30 m.

Nach Einstellung der Abgrabungstätigkeit soll ein Gewässer mit einer Fläche von ca. 20 ha entstehen.

Hierbei handelt es sich um einen Gewässerausbau, für den gem. § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ein Planfeststellungsbeschluss erforderlich ist.

Das Steinbruchgelände liegt im Wasserschutzgebiet der Wiehltalsperre und im Geltungsbereich der Landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung oberirdische Bodenschatzgewinnung (LwWSGVO-OB).

Für das Vorhaben wurde eine allgemeine Vorprüfung nach §§ 5 ff des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) durchgeführt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der UVP- Bericht ist den ausgelegten Antragsunterlagen beigefügt.

Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und den Erlass des beantragten Planfeststellungsbeschlusses ist der Oberbergische Kreis, Der Landrat, Umweltamt, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach zuständig.

Der Plan liegt mit den dazugehörenden

  • zeichnerischen Darstellungen
  • UVP-Bericht
  • Erläuterungsbericht
  • Landschaftspflegerischem Begleitplan
  • sowie den       immissionsschutzrechtlichen,         naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Gutachten

gem. § 70 WHG in Verbindung mit § 73 Abs. 3,4,5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW ( VwVfG NRW) in der Zeit vom 23.10.2023 bis 23.11.2023 bei der Stadtverwaltung Waldbröl, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl, Altes Rathaus, Fachbereich I, Zimmer A 1.1 während der Dienststunden Montag bis Freitag von 8.30 – 12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch von 14.00 – 15.30 Uhr und Donnerstag von 14.00 – 17.00 Uhr zur Einsichtnahme aus.

Außerdem sind die Planunterlagen gem. § 27 a VwVfG NRW auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach unter  www.obk.de/umweltveroeffentlichung abrufbar.

Durch die Offenlage des Plans erfolgt gleichzeitig die Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 18 UVPG.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen, d.h. bis einschließlich 27.12.2023 Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Waldbröl, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl, Altes Rathaus, Fachbereich I, Zimmer A 1.1 oder beim Oberbergischen Kreis, Der Landrat, Untere Wasserbehörde, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach erheben.

Die Einwendung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle des Oberbergischen Kreises erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: vps@obk.de.

Die Einwendung kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz beim Oberbergischen Kreis erhoben werden. Die De- Mail-Adresse lautet: poststelle@obk.de-mail.de.

Die Einwendung kann auch über das besondere elektronische Behördenpostfach (bePo) eingereicht werden.

Das beBPo steht im Verbund mit dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), besonderen elektronischen Notarpostfach (beN) sowie besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO).

Der Oberbergische Kreis hat folgende beBPo-Adresse eingerichtet:

Amt: Hauptamt
Aufgabenbereich: Zentrale Poststelle
Nutzer-ID: DE.Justiz.a1e753b9-8e41-416e-8256- 272c33e30236.1fc9

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen müssen zumindest den geltend gemachten Belang und die Art der Beeinträchtigung enthalten. Die Einwendungen müssen unterschrieben und mit lesbarem Namen und Anschrift versehen sein. Einwendungen ohne diesen Inhalt bleiben unbeachtet.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können innerhalb der vg. Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Einwendungen oder Stellungnahmen der Vereinigungen sind gem. § 73 Abs. 5 VwVfG NRW bei den vg. Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Zusätzlich wird gem. § 20 Abs. 2 UVPG der Inhalt der Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen auch auf der Website des zentralen Portals Umweltverträglichkeitsprüfungen Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht unter der Adresse: https://uvp-verbund.de.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen  von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben zu erörtern.

Einwendungen werden der Vorhabenträgerin in nicht anonymisierter Form weitergeleitet. Zur Datenschutzerklärung und den Informationen nach Artikel 13,14 EU-DS-GVO verweise ich auf die Internetseite des Oberbergischen Kreises unter Oberbergischer Kreis: Datenschutzerklärung (obk.de).

Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Der  Träger  des  Vorhabens,  die  Behörden,  und  diejenigen,  die  Einwendungen  oder Stellungnahmen abgegeben haben sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sofern mehr als 50 Benachrichtigungen für Personen, die Einwendungen erhoben haben oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben vorzunehmen sind, kann die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, können sich durch einen Bevollmächtigten im Termin vertreten lassen. Dieser hat seine Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

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Die gem. § 74 VwVfG NRW vorgesehene Zustellung der Entscheidung über die erhobenen Einwendungen kann bei mehr als 50 erforderlichen Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.