Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in der Marktstadt Waldbröl am 13.09.2020

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in der Marktstadt Waldbröl am 13.09.2020

Freitag, 07.08.2020

1. Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahl in der Marktstadt Waldbröl wird in der Zeit vom 24.08.2020 bis 28.08.2020 während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr,
Montag bis Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr,
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

im Bürgerbüro der Marktstadt Waldbröl, Zimmer B 0.24, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl (Bürgerdorf) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 28.08.2020 bis 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung, Bürgerbüro(Zimmer B 0.24 Bürgerdorf), Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
23.08.2020 eine Wahlbenachrichtigung.
Die Wahlbenachrichtigungskarten enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf
Erteilung eines Wahlscheines für die Kommunalwahl 2020.
In den Wahlbenachrichtigungen sind der Wahlbezirk/Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in
dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch
gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Kommunalwahl 2020
durch Stimmabgabe im Wahllokal in seinem/ihrem Wahlbezirk
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Antragsfrist auf Auf-
nahme in das Wählerverzeichnis bis zum 23.08.2020 oder die Einspruchsfrist gegen
das Wählerverzeichnis bis zum 28.08.2020 versäumt hat,
b) wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder
der Einspruchsfrist entstanden ist,
c) wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststel-
lung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebe-
hörde gelangt ist.

6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum
11.09.2020, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden. Ein/e behinderte/r Wahlbrechtigte/r kann sich bei Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl,12.09.2020, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 13.09.2020, 15.00 Uhr, stellen.

7. Mit dem Wahlschein, der für alle vier Wahlen (Bürgermeister, Stadtrat, Landrat, Kreistag) gilt, erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel (blau) für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin,
  • einen amtlichen Stimmzettel (orange) für die Wahl des Stadtrats,
  • einen amtlichen Stimmzettel ( gelb) für die Wahl des Landrats,
  • einen amtlichen Stimmzettel (grün) für die Wahl des Kreistags,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist; unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt; steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag (siehe auchMerkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird.)

Bei der Briefwahl muss der Wähler/die Wählerin den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage 13.09.2020, bis 16.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Waldbröl, den 05.08.2020
In Vertretung
Gez.
(Domke)
Städt. Verw.-Dir.

Kategorien: Kommunalwahl 2020