Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren Chance Natur II

Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren Chance Natur II

Montag, 12.09.2022

Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
Ländliche Entwicklung, Bodenordnung

Köln, den 24.08.2022
Zeughausstr. 2-10
50667 Köln
Tel.: 0221/147-2033


Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren Chance Natur II

Az.: 33.44 – 51801 –

1. Änderungsbeschluss

Die Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung – , hat beschlossen:

1. Das durch den Zusammenlegungsbeschluss vom 11.2018 festgestellte Zusammenlegungsgebiet wird gemäß § 92 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), wie folgt geändert:

Zu dem Zusammenlegungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Flurstücke zugezogen und auch insoweit das Beschleunigte Zusammenlegungsverfahren angeordnet:

Regierungsbezirk Köln Rhein-Sieg-Kreis

Gemeinde Eitorf
Gemarkung Eitorf

Flur 15 Nr. 84

Gemeinde Windeck
Gemarkung Herchen

Flur 9
Nr. 981/23

Flur 10

Nrn. 220/1, 224/1, 227/1, 239, 240/1, 241, 242, 243, 244/1, 245, 246/1, 247/1, 247/2, 247/3, 248/1, 248/2, 257/1, 257/2, 344/1, 347/3, 351/1, 567/1, 569, 570, 572, 573, 576, 2 (7) 577, 578/1, 578/2, 579/1, 579/2, 580, 581, 582/1, 582/2, 583, 591/1, 591/3, 593, 594, 596/1, 597, 598, 599, 600, 601, 604/1, 605, 606, 608/1, 610/1, 620/2, 623/1, 694/1, 697/1, 698, 699, 701/1, 703, 704, 706, 707, 708, 710/1, 712, 713, 714, 723/4, 723/5, 724/1, 726, 727/1, 728/1, 729/4, 729/5, 730, 735, 736, 737, 738, 743/1, 744/1, 745, 746, 747, 749/1, 752, 753, 754/4, 754/5, 754/6, 754/7, 754/8, 754/9, 756, 757, 760/1, 761/1, 763, 766/2, 768/1, 768/2, 769, 774/1, 775/1, 776, 778, 779/1, 780, 781, 782, 783, 784, 785/1, 787, 788, 789, 790, 843/566, 844/566, 944/771, 945/771, 955/220, 958/221, 959/222,
960/223, 965/230, 966/231, 976/232, 968/234, 969/236, 1200/716, 1226/584, 1290

Flur 27

Nrn. 15, 16, 17, 18, 21, 24, 28/1, 42, 43, 59, 61, 67/1, 77, 84, 86, 88, 135/72, 140, 141, 143

Flur 28

Nrn. 1, 2/2, 5, 6, 7, 14, 19, 49, 50, 93/1, 95, 101, 138

Flur 30

Nr. 87

Flur 35

Nrn. 12, 13, 148/31, 149/31.

Gemarkung Leuscheid
Flur 4

Nrn. 112 und 113

Aus dem Zusammenlegungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Flurstücke ausgeschlossen:

Regierungsbezirk Köln Rhein-Sieg-Kreis

Gemeinde Windeck
Gemarkung Herchen

Flur 30

Nrn. 64/1, 174, 175

Flur 34

Nrn. 53, 54 und 55

Flur 35

Nr. 156

2. Das geänderte Zusammenlegungsgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt und hat nunmehr eine Größe von rd. 109 ha.

3. Der Änderungsbeschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten einen Monat lang, während der Besuchszeiten, aus bei der
a) Gemeindeverwaltung Windeck, Rathausstraße 12, 51570 Windeck, Flur im Obergeschoß;
b) Gemeindeverwaltung Eitorf, Markt 1, 53783 Eitorf, Bauverwaltungsamt;
c) Gemeindeverwaltung Ruppichteroth, Rathausstraße 18, 53809 Ruppichteroth, Zentrale Dienste, Zimmer 209;
d) Marktstadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 19, 51545 Waldbröl, Fachbereich I, Zimmer 01 (altes Rathaus);
e) Gemeindeverwaltung Morsbach, Bahnhofstr. 2, 51597 Morsbach, Fachbereich III/Bauen, Umwelt, Planen, EG 14;
f) Verbandsgemeindeverwaltung Altenkirchen-Flammersfeld, Rathausstraße 13, 57610 Altenkirchen, Bauamt, Zimmer 215;
g) Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Rathausstraße 75, 57537 Wissen, Zimmer 42;
h) Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg), Bauverwaltung, Zimmer 44;
i) Bezirksregierung Köln, Dienstgebäude Börsenplatz 1, 50667 Köln, Zimmer B

Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses.

4. Die Eigentümer des zum Zusammenlegungsgebiet zugezogenen Grundbesitzes werden Teilnehmer der durch den Zusammenlegungsbeschluss vom 11.2018 gebildeten Teilnehmergemeinschaft der Beschleunigten Zusammenlegung Chance Natur II mit dem Sitz in Windeck-Stromberg. Die Eigentümer der auszuschließenden Grundstücke scheiden insoweit aus der Teilnehmergemeinschaft aus.

5. Rechte an den vorstehenden Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln oder persönlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Zimmer B 1055, Börsenplatz 1, 50667 Köln unter Angabe des Az. 33.44 – 5 18 01 – anzumelden. Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter: www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html.

Zu diesen Rechten gehören z.B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
Auf Verlangen der Bezirksregierung Köln hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Bezirksregierung Köln zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Bezirksregierung Köln die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.

Rechte können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde angemeldet werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.

Rechte können auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz angemeldet werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.

Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.

6. Von der Zustellung dieses Beschlusses an gelten folgende zeitweilige Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Zusammenlegungsplanes wirksam sind:
6.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 1 Nr. 1 FlurbG).
6.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 1 Nr. 2 FlurbG).
6.3 Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden (§ 34 1 Nr. 3 FlurbG).
6.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§ 85 Nr. 5 FlurbG).
6.5 Sind entgegen den Anordnungen zu 1 und 6.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).
6.6 Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).
6.7 Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 6.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).
6.8 Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu 2, 6.3 und 6.4 dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,– Euro [in den Fällen 5.2 und 5.3] bzw. bis zu 25.000,– € [im Fall 5.4] für den einzelnen Fall geahndet werden (§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987 – BGBl. I S. 602, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607) i.V.m. dem Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03.05.2022 (MBl. NRW. S. 347). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).
6.9 Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
6.10 Die gemäß 34 FlurbG geltenden Einschränkungen werden für die ausgeschlossenen Grundstücke aufgehoben.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Änderung des Zusammenlegungsgebietes liegen vor. Es handelt sich um eine geringfügige Änderung des Zusammenlegungsgebietes gemäß § 92 Abs. 2 i.V. m. § 8 Abs. 1 FlurbG. Die neue Abgrenzung entspricht dem Zweck des Zusammenlegungsverfahrens. Zweck des Zusammenlegungsverfahrens Chance Natur II ist es, im Rahmen des Naturschutzgroßprojektes „Chance 7“ innerhalb der Kulturlandschaft zwischen Siebengebirge und Sieg als Biotopverbundsystem ökologisch wertvolle Bereiche zu sichern und zu entwickeln. Bereits im Zusammenlegungsbeschluss wurde auf die Option zur Erweiterung des Verfahrensgebietes zur Maßnahmenrealisierung hingewiesen. Die Erweiterung des Zusammenlegungsgebietes wird notwendig, da nach Durchführung der Planwunschtermine diverse Eigentümer darum gebeten haben, weitere in ihrem Eigentum befindliche Flurstücke zuzuziehen, um eine bessere Arrondierung zu erreichen. Des Weiteren hat der Projektträger umfangreiche Ankäufe getätigt. Diese werden ebenfalls dem Verfahren zugezogen, um noch bessere Tauschmöglichkeiten realisieren zu können. Flurstücke, die ausgeschlossen werden, werden für die Erreichung des Zusammenlegungzweckes nicht benötigt.
Der Vorstand hat gemäß § 94 Abs. 1 FlurbG der Änderung des Verfahrensgebietes per Umlaufbeschluss vom 09.08.2022 zugestimmt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der

Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 50606 Köln

oder zur Niederschrift bei der

Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 Börsenplatz 1, 50660 Köln

unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen. Bitte beachten Sie die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Homepage der Bezirksregierung Köln unter www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/index.html.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail- Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.

Im Auftrag gez. Rosenberg
Rosenberg Regierungsvermessungsdirektorin

Hinweise:

Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter: www.bezreg-koeln.nrw.de

Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.

Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung mit Gebietskarte wird zusätzlich auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter: www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet