Feststellung der Gültigkeit der Wahlen des Rates und der Bürgermeisterin der Marktstadt Waldbröl vom 13.09.2020

6. Nachtrag vom 12.11.2020 zur Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl vom 9.2.2011

Feststellung der Gültigkeit der Wahlen des Rates und der Bürgermeisterin der Marktstadt Waldbröl vom 13.09.2020

Donnerstag, 07.01.2021

Gemäß § 65 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) in der zur Zeit gültigen Fassung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Haupt- und Finanzausschuss der Marktstadt Waldbröl nach Übertragung der Befugnisse durch den Rat gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW in seiner Sitzung am 16.12.2020 nach Vorprüfung durch den Wahlausschuss am 24.09.2020 über die am 13.09.2020 durchgeführten Wahlen des Rates und der Bürgermeisterin der Marktstadt Waldbröl beschlossen hat.

Da keine Einsprüche im Sinne des § 39 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) eingegangen sind und auch im Übrigen keiner der unter § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG genannten Fälle vorliegt, wurden die Wahlen des Rates und der Bürgermeisterin der Marktstadt Waldbröl vom 13.09.2020 gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) KWahlG für gültig erklärt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Beschluss der Vertretung kann gemäß § 41 Absatz 1 KWahlG in der zur Zeit gültigen Fassung binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden eines vom Klagenden Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden dem Klagenden zugerechnet werden.

Waldbröl, den 07.01.2021

Gez.: Domke

Stellvertretender Wahlleiter