Bezirksregierung Köln
Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
Zeughausstr. 2 – 10 · 50667 Köln
Tel.: 0221/147-2033
Köln, 19.05.2021
Flurbereinigung Windeck II
Az.: 33.41 – 17 88 2
Schlussfeststellung
Im Flurbereinigungsverfahren Windeck II wird hiermit gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S.2794), die Schlussfeststellung angeordnet. Es wird festgestellt, dass
- die Ausführung des Flurbereinigungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsplan und den dazu ergangenen 5 Nachträgen bewirkt ist,
- den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen,
- die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind,
- die Beteiligten ihre Verpflichtungen gegenüber der Teilnehmergemeinschaft erfüllt haben.
Das Flurbereinigungsverfahren endet mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft. Gleichzeitig erlischt die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Windeck II. Damit erlöschen auch die Rechte und Pflichten ihres Vorstandes.
Gründe
Der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens durch die Schlussfeststellung ist mit Blick auf die im Tenor dieser Verfügung getroffenen Feststellungen gemäß § 149 FlurbG zulässig und gerechtfertigt.
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt.
Das Grundbuch, das Liegenschaftskataster und die sonstigen öffentlichen Bücher sind berichtigt.
Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln
oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Börsenplatz 1, 50667 Köln
unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Der Widerspruch steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Windeck II zu.
Im Auftrag
(LS) gez.
Frauenrath
Regierungsvermessungsdirektorin