Hinweisbekanntmachung: Veröffentlichungspflicht nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Hinweisbekanntmachung: Veröffentlichungspflicht nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Mittwoch, 25.02.2015

Gemäß § 16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16.12.2004) geben die Mitglieder des Rates der Stadt Waldbröl sowie die sachkundigen Bürger gemäß § 43 Abs. 3 Gemeindeordnung gegenüber dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit und ihre Mitgliedschaft in Organen und Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Unternehmen. Die Angaben sind nach § 16 Satz 3 des Gesetzes in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Hierzu liegt eine Zusammenstellung der Angaben in der Zeit vom 26.02.2015 bis 02.04.2015 im Rathaus, Nümbrechter Straße 19, Fachbereich I, Zimmer 13, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Waldbröl, den 13.02.2015
Gez.: K o e s t e r
Bürgermeister