Hinweisbekanntmachung: Veröffentlichungspflicht nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Bild eines Aktenstapels

Hinweisbekanntmachung: Veröffentlichungspflicht nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Dienstag, 13.03.2012

Gemäß § 17 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16.12.2004) geben die Mitglieder des Rates der Stadt Waldbröl sowie die sachkundigen Bürger gemäß § 43 Abs. 3 Gemeindeordnung gegenüber dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit und ihre Mitgliedschaft in Organen und Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Unternehmen. Die Bürgermeisterin gibt entsprechende Auskunft gegenüber dem Landrat. Die Angaben sind nach § 17 Satz 2 des Gesetzes in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Diese Angaben liegen in der Zeit vom  8.3.2012 bis 10.4.2012 im Rathaus, Nümbrechter Straße 19, Fachbereich I, Zimmer 13, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

Waldbröl, den 27.2.2012

Gez.: Koester
Bürgermeister

Kategorien: Verwaltung