Inkrafttreten der 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Vor dem Löh“ im Bereich „Löher Weg / Friedrich-Engelbert-Weg“

Inkrafttreten der 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Vor dem Löh“ im Bereich „Löher Weg / Friedrich-Engelbert-Weg“

Samstag, 25.09.2021

Inkrafttreten der 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Vor dem Löh“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Löher Weg / Friedrich-Engelbert-Weg“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 19.05.2021 die 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Vor dem Löh“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Löher Weg / Friedrich-Engelbert-Weg“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

Die 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Vor dem Löh“ der Marktstadt Waldbröl im Beriech „Löher Weg / Friedrich-Engelbert-Weg“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ist im nachstehend unmaßstäblich verkleinert abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet.

Mit dieser Bebauungsplanänderung wird wie bisher auf dem ca. 0,5 ha umfassenden Gelände eine maximal zweigeschossige Wohnbebauung mit Beschränkung der Anzahl an Wohneinheiten auf maximal 8 je Wohngebäude festgesetzt. Gegenüber der rechtskräftigen 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 vom 14.11.2018 erfolgt eine Neustrukturierung der überbaubaren Grundstücksflächen, um die Errichtung von drei Mehrparteienhäusern, die nach dem geltenden Planungsrecht unmittelbar entlang des Friedrich-Engelbert-Wegs anzuordnen sind, städtebaulich sinnvoll auf dem Areal zu platzieren. Ebenso werden die gestalterischen Festsetzungen angepasst. Zukünftig werden Flachdächer und ausnahmsweise Mansarddächer zulässig sein. Die maximal zulässige Höhe der Baukörper wird teilweise reduziert.

Die 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Vor dem Löh“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Löher Weg / Friedrich-Engelbert-Weg“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung hierzu liegt zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Marktstadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 19, Zimmer B 1.20, 51545 Waldbröl, während der Dienststunden, und zwar

montags bis freitags          von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

montags bis mittwochs      von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr

donnerstags                         von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr 

bereit.

Jedermann kann auch über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise nach § 44 Abs. 5 BauGB:

  1. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann er die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
  2. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW i. V. mit § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) durch die Bürgermeisterin bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Beschluss des Rates der Marktstadt Waldbröl vom 19.05.2021 übereinstimmt.

Hiermit wird durch die Bürgermeisterin bestätigt, dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.

Die vorstehende Satzung zur 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Vor dem Löh“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Löher Weg / Friedrich-Engelbert-weg“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweise nach § 7 Abs. 6 GO NRW:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, den 21.09.2021
Weber, Bürgermeisterin