Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C – Gewerbepark Hermesdorf II – im Bereich „Im Langenbacher Siefen“

Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C – Gewerbepark Hermesdorf II – im Bereich „Im Langenbacher Siefen“

Freitag, 16.12.2022

Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C – Gewerbepark Hermesdorf II – der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

 Der Rat der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C – Gewerbepark Hermesdorf II – der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

Mit der Bebauungsplanänderung wird der Neubau eines Feuerwehrhauses auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 58, Flurstück 288 planugnsrechtlich abgesichert. Hierzu wird die bestehende Ausweisung des Grundstücks von einem Industriegebiet (GI) in ein Gewerbegebiet (GE 2) geändert und eine Ausnahme für die gestalterische Festsetzung zur Farbgestaltung der Fassade vorgesehen. Darüber hinaus erfolgt eine Übernahme der textlichen Festsetzungen für den gesamten 3. Änderungsbereich.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C – Gewerbepark Hermesdorf II – der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ist im nachstehend unmaßstäblich verkleinert abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C – Gewerbepark Hermesdorf II – der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung hierzu liegt zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Marktstadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 19, Zimmer B 1.20, 51545 Waldbröl, während der Dienststunden, und zwar

montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr

donnerstags  von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr 

bereit.

Jedermann kann auch über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise nach § 44 Abs. 5 BauGB:

  1. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann er die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
  2. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW i. V. mit § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) durch die Bürgermeisterin bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Beschluss des Rates der Stadt Waldbröl vom 28.09.2022 übereinstimmt.

Hiermit wird durch die Bürgermeisterin bestätigt, dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.

Die vorstehende Satzung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C – Gewerbepark Hermesdorf II – der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweise nach § 7 Abs. 6 GO NRW:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, den 12.12.2022
Weber, Bürgermeisterin