Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 101 „Campingpark“ der Marktstadt Waldbröl

Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 101 „Campingpark“ der Marktstadt Waldbröl

Donnerstag, 16.02.2023

Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 101 „Campingpark“ der Marktstadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 und § 10 Abs. 1 des Bau- gesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBl. I. S. 674) als Satzung  beschlossen.

Der Bebauungsplan Nr. 101 der Marktstadt Waldbröl wird in Gänze aufgeboben, weil die Nutzung als Campingpark bereits im Jahr 2012 endgültig aufgegeben worden ist.

Der Bereich der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 101 „Campingpark“ der Marktstadt Waldbröl ist im nachstehend  unmaßstäblich  verkleinert abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet.

Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 101 „Campingpark“ der Marktstadt Waldbröl mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wird zu je- dermanns Einsicht im Rathaus der Marktstadt Waldbröl, Nümbrechter Straße 19, Zimmer B 1.20, 51545 Waldbröl, während der Dienststunden, und zwar

montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

bereitgehalten.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise nach § 44 Abs. 5 BauGB:

  1. Gemäß 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile ein- getreten sind. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann er die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent- schädigungspflichtigen beantragt.
  2. Gemäß 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbei- geführt wird.

Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be- zeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor- schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennut- zungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW i. V. mit § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) durch die Bürgermeisterin bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Beschluss des Rates der Marktstadt Waldbröl vom 28.09.2022 übereinstimmt.

Hiermit wird durch die Bürgermeisterin bestätigt, dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.

Die  vorstehende  Satzung  zur  Aufhebung  des  Bebauungsplans  Nr.  101  „Campingpark“  der Marktstadt Waldbröl wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweise nach § 7 Abs. 6 GO NRW:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 GO NRW eine Verletzung von Verfah- rens- und Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestim- mungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, den 15.02.2023
Weber
Bürgermeisterin