Inkrafttreten der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles „Schnörringen – West“
Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 07.12.2022 gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726), die im nachstehenden unmaßstäblich verkleinerten Übersichtsplan gekennzeichnete Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles „Schnörringen – West“ beschlossen.
Mit dieser Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird der bebaute Bereich im Außenbereich „Schnörringen – West“ als im Zusammenhang bebauter Ortsteil festgelegt. Innerhalb des Plangebiets soll sich durch Baulückenschließung ein Innenbereich nach § 34 BauGB entwickeln. Das Satzungsgebiet wurde aus der gemischten Bauflächendarstellung des Flächennutzungsplanes entwickelt.
Die Satzung liegt zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Marktstadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 19, Zimmer B 1.20, 51545 Waldbröl, während der Dienststunden, und zwar
montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
bereit.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise nach § 44 Abs. 5 BauGB:
- Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann er die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
- Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Bekanntmachungsanordnung:
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW i. V. mit § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) durch die Bürgermeisterin bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Beschluss des Rates der Marktstadt Waldbröl vom 07.12.2022 übereinstimmt.
iermit wird durch die Bürgermeisterin bestätigt, dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.
Die vorstehende Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles „Schnörringen – West“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise nach § 7 Abs. 6 GO NRW:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den 17.01.2023
Weber, Bürgermeisterin