Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 18.09.2019 den Bebauungsplan Nr. 113 „Bröl – Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
Der Bebauungsplan wurde zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum aufgestellt, indem acht Baugrundstücke zur Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern planungsrechtlich abgesichert werden. Es wird ein Reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen, das aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans der Marktstadt Waldbröl entwickelt wird.
Der Bebauungsplan Nr. 113 „Bröl – Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB ist im nachstehend unmaßstäblich verkleinert abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet.
Der Bebauungsplan Nr. 113 „Bröl – Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung hierzu liegt zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Marktstadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 19, Zimmer B 1.20, 51545 Waldbröl, während der Dienststunden, und zwar
montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
bereit.
Jedermann kann auch über den Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise nach § 44 Abs. 5 BauGB:
1. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann er die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
2. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Bekanntmachungsanordnung:
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW i. V. mit § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Beschluss des Rates der Stadt Waldbröl vom 18.09.2019 übereinstimmt.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.
Die vorstehende Satzung zum Bebauungsplan Nr. 113 „Bröl – Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan Nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise nach § 7 Abs. 6 GO NRW:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den 19.12.2019
Koester, Bürgermeister
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 113 „Bröl – Neuer Weg II“ der Marktstadt Wald-bröl als Bebauungsplan nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13a BauGB
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 113 „Bröl – Neuer Weg II“ der Marktstadt Wald-bröl als Bebauungsplan nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13a BauGB
Freitag, 20.12.2019
Kategorien: Öffentliche Bekanntmachung | Verwaltung