Zur Festlegung (Klarstellung) der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles von „Rossenbach“ und zur planerischen Einbeziehung (Ergänzung) von einzelnen Grundstücksbereichen am nordöstlichen Ortsrand wird diese Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und 3 BauGB aufgestellt.