Ladung zur Offenlage und Anhörung über die Ergebnisse der Wertermittlung

Ladung zur Offenlage und Anhörung über die Ergebnisse der Wertermittlung

Donnerstag, 05.05.2022

Ladung zur Offenlage und Anhörung über die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

I. Ladung zur Offenlage der Ergebnisse der Wertermittlung

Im Zusammenlegungsverfahren Chance Natur II liegen die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung für die dem Zusammenlegungsverfahren unterliegenden Grundstücke vor.

Die Ergebnisse der Wertermittlung sind Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruches und damit Grundlage für den Zusammenlegungsplan. Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus

von Montag, den 30.05.2022 bis Freitag, den 03.06.2022 und von
Dienstag, den 08.06.2022 bis Freitag, den 10.06.2022
jeweils montags bzw. dienstags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr und freitags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr
sowie nach vorheriger Terminvereinbarung
(Rufnummer 0221 147-2484) an den v.g. Tagen

im Haus des Gastes, Siegtalstrasse 39, 51570 Windeck-Herchen.

Auf die geltende Coronaschutzverordnung wird verwiesen.

Es wird gebeten, die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Hompage der Bezirksregierung Köln unter www.bezreg-koeln.nrw.de zu beachten. Zur Erteilung von Auskünften über die vorgenommene Bewertung der Grundstücke (§ 32 FlurbG) stehen Bedienstete der Bezirksregierung Köln zur Verfügung. Die Karten zur Wertermittlung können auch digital eingesehen werden unter: www.bezreg-koeln.nrw.de.

Beteiligte des Zusammenlegungsverfahrens sind gemäß § 10 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) die Teilnehmer, d. h. die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten der zum Zusammenlegungsgebiet gehörenden Grundstücke und die Nebenbeteiligten gemäß § 10 Nr. 2 FlurbG.

Zu den Nebenbeteiligten des Zusammenlegungsverfahrens zählen:

a. Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Zusammenlegungsverfahren betroffen werden;
b. andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 2 FlurbG);
c. Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Zusammenlegungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
d. Inhaber von Rechten an den zum Zusammenlegungsgebiet gehörenden Grund- stücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e. Empfänger neuer Grundstücke nach den § 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG);
f. Eigentümer von nicht zum Zusammenlegungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§§ 42 A 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

Die Teilnehmer des Zusammenlegungsverfahrens erhalten u. a. den Vorläufigen Flurstücksnachweis -Alter Bestand-. In diesem ist der Grundbesitz aufgeführt, den sie in das Zusammenlegungsverfahren einbringen. Hier sind die Ergebnisse der Wertermittlung nach Wertklassen und Wertverhältniszahl als Kennzahlen für Grundstücksqualität und Bodengüte nachgewiesen. Der Vorläufige Flurstücksnachweis -Alter Bestand- wird Bestandteil des Zusammenlegungsplanes.

Die Nebenbeteiligten erhalten einen Nebenbeteiligtennachweis -Alter Bestand-, der ihre Rechte an den zum Zusammenlegungsverfahren gehörenden Flurstücken beinhaltet.

II. Ladung zum Anhörungstermin zu den Ergebnissen der Wertermittlung

Der Anhörungstermin dient der Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse. In diesem Termin können Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Termin nur allgemeine Erläuterungen zu der im o. g. Zusammenlegungsverfahren durchgeführten Bewertung und keine Auskünfte über die Bewertung der einzelnen Grundstücke gegeben werden (hierfür ist die unter I. aufgeführte Offenlage vorgesehen).

Der Anhörungstermin findet statt:

Dienstag, den 21.06.2022 um 10:00 Uhr
im Haus des Gastes, Siegtalstrasse 39 in 51570 Windeck-Herchen.

Auf die geltende Coronaschutzverordnung wird verwiesen.

Es wird gebeten, die Informationen für Besucherinnen und Besucher auf der Hompage der Bezirksregierung Köln unter www.bezreg-koeln.nrw.de zu beachten.

Sollten Beteiligte Ihre Einwendungen nicht im Anhörungstermin vorbringen wollen, so können sie diese bis spätestens 14 Tage nach dem o. g. Anhörungstermin schriftlich der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln, unter Angabe des o.g. Aktenzeichens und ihrer ONr. mitteilen.

Allgemeine Erläuterungen zu dem im Zusammenlegungsverfahren durchgeführten Bewertungsverfahren können die Beteiligten dem Begleitschreiben entnehmen, das Sie per Post erhalten.

Die den Beteiligten übersandten Auszüge und Nachweise sind zu den vorgenannten Terminen mitzubringen.

Allgemeine Hinweise

1. Vertretung durch eine bevollmächtigte Person

Aus verwaltungsvereinfachenden Gründen und um die Anzahl der Ansprechpartner zu verringern, werden alle Miteigentümer an gemeinschaftlichem Grundbesitz (auch die von der Flurbereinigungsbehörde ermittelten Erben) aufgefordert, eine gemeinsame bevollmächtigte Person zu bestellen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift vorzulegen. Die Beglaubigung kann von jeder dienstsiegelführenden Stelle vorgenommen werden (z. B. Stadt- oder Gemeindeverwaltung). Die Beglaubigung ist gemäß § 108 FlurbG gebührenfrei (außer bei Notaren). Vollmachtsvordrucke können die Beteiligten bei der Bezirksregierung Köln,-Dezernat 33-, 50606 Köln, anfordern oder auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln www.bezreg-koeln.nrw.de abrufen. Die Bevollmächtigung schließt eine Teilnahme der einzelnen Miteigentümer an Terminen im Flurbereinigungsverfahren nicht aus. Sollten Beteiligte an der Wahrnehmung der Termine zu Ziffern I. und II. verhindert sein, können sie sich an diesen Tagen durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Vollmachtsvordrucke (Tagesvollmacht) können bei der Bezirksregierung Köln -Dezernat 33-, 50606 Köln, angefordert werden. Zur notwendigen  Beglaubigung  siehe oben.

2. Kostenerstattung

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Kosten erstattet werden können, die den Beteiligten durch die Wahrnehmung der Termine entstehen.

Hinweise zur Coronavirus-Prävention

Die Besucher werden gebeten, im Gebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Rosenberg, RVD’in
Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2 – 10, 50667 Köln