Mit Verfügung vom 25.06.2018 hat der Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde zur Beanstandung des Ratsbeschlusses durch Bürgermeister Peter Koester Stellung genommen.
Hintergrund der Beanstandung war ein gemeinsamer Antrag der Fraktionen von SPD, UWG FDP, Bündnis 90/Die Grünen zur Festlegung von Hebesätzen für den Haushalt des Jahres 2018 sowie für die Berechnungen der Planung ab 2019. Danach lehnten die genannten Fraktionen und damit die Ratsmehrheit am 06.06.2018 die verwaltungsseitig vorgeschlagenen und für die Erfüllung der Auflagen der Kommunalaufsicht als notwendig erachteten Hebesätze von 320 % Grundsteuer A, 765 % Grundsteuer B und 575 % Gewerbesteuer ab und beschlossen stattdessen folgende Hebesätze: Grundsteuer A 320 %, Grundsteuer B 680 % und Gewerbesteuer 570 %.
Mit Schreiben vom 11.06.2018 hatte Bürgermeister Koester die Beschlüsse des Rates vom 06.06.2018 gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW beanstanden müssen, weil er hier eine rechtswidrige Beschlussfassung gegeben sah. Der Stadtrat ist in seiner Sitzung vom 20.06.018 bei seinem Beschluss geblieben. Bürgermeister Koester unterrichtete die Kommunalaufsicht unmittelbar danach und bat um Entscheidung.
Der Landrat hat daraufhin – vor dem Hintergrund der nur bis zum 30.06.2018 möglichen Hebesatzerhöhung – eine sofortige Prüfung des Vorganges in seinem Hause eingeleitet und mit der genannten Verfügung das Ergebnis mitgeteilt. Dieses Ergebnis steht zwar unter dem Vorbehalt, dass die Prüfung in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Zeit noch nicht vollständig abgeschlossen werden konnte; der Landrat hält allerdings eindeutig fest, dass mit den vom Rat in seiner Sitzung am 06.06.2018 mit der obigen Mehrheit gefassten Haushaltsbeschlüssen die ursprünglich beschlossenen Maßnahmen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs in erheblichem Maße nicht umgesetzt werden und dadurch Mindererträge entstehen.
Er weist ausdrücklich darauf hin, dass unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Informationen nicht von einer Genehmigungsfähigkeit des am 06.06.2018 von den Fraktionen SPD, UWG, Bündnis90/Die Grünen und FDP beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes auszugehen ist. Die beschlossene Haushaltsatzung 2018 könne somit keine Rechtskraft erlangen. Der Landrat hält die Beanstandung des Bürgermeisters für rechtmäßig.
Die Rechtsfolge eines nicht genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzeptes im Sinne von § 76 GO NRW und einer entsprechenden Haushaltssatzung würde dazu führen, dass die Haushaltsführung den Regelungen des § 82 GO NRW unterliegt bis ein neu zu beschließendes Haushaltssicherungskonzept genehmigt wäre.
„Dies bedeutet konsequente finanzielle Zurückhaltung. Freiwillige Leistungen, auf die kein vertraglicher Anspruch besteht, müssten zunächst ausgesetzt werden. Sanierungsmaßnahmen und Beschaffungen ohne rechtliche Verpflichtung oder nachweisbare Unaufschiebbarkeit müssten verschoben oder auf ein unabweisbares Mindestmaß reduziert werden. Neue Projekte oder eigenständige Projektmaßnahmenteile, die einen finanziellen Eigenanteil erfordern, dürften nicht begonnen werden“ so der Landrat weiter. Auf die Gefahr eines möglichen Wegfalls zu erwartender Fördermittel in einer solchen Situation weist der Landrat zudem ausdrücklich hin.
Die negative Konsequenz, dass nun die Sanierung und der Neubau des Gartenhallenbades verzögert, vielleicht gar unmöglich werden oder das derzeit laufende Investorenverfahren zur Entwicklung des Merkurareals mit beabsichtigten Eigenanteilen der Stadt gestoppt und sich auch der Beginn der Umbaumaßnahme Kaiserstraße wesentlich verzögere oder gar hinfällig werde, hatte Bürgermeister Koester schon seit Wochen zur Intervention veranlasst.
Im Hinblick auf die nur noch bis zum 30.06.2018 bestehende Möglichkeit, Realsteuerhebesätze mit Wirkung für 2018 zu erhöhen, hat der Bürgermeister wegen möglicherweise für die Stadt Waldbröl eintretender Nachteile und Schäden zu einer Ratssitzung am 29.06.2018, 18:30 Uhr ins Bürgerhaus eingeladen. Dort soll dem Rat noch einmal die Gelegenheit gegeben werden, die Angelegenheit abschließend zu beraten und zu entscheiden. Die Verfügung des Landrates wurde inzwischen allen Ratsvertreterinnen und Ratsvertretern am 25.06.2018 persönlich übergeben.
Der gesamte Wortlaut der Verfügung des Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde ist als pdf-Datei angefügt.
Landrat rät im Haushaltsstreit zum Umdenken – Beanstandung des Bürgermeisters rechtens
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Dienstag, 26.06.2018