Öffentliche Auslegung der 3. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Grünenbach im Bereich „Hasenacker“ der Stadt Waldbröl

Öffentliche Auslegung der 3. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Grünenbach im Bereich „Hasenacker“ der Stadt Waldbröl

Dienstag, 25.11.2014

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 01.02.2012 die Aufstellung der 3. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl –Grünenbach im Bereich „Hasenacker“ beschlossen.  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Satzungsentwurfes ist im nachstehend unmaßstäblich verkleinerten Übersichtsplan (siehe Downloads unter dem Text) durch Umrandung gekennzeichnet.
Gemäß § 34  Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) wird der Satzungsentwurf mit Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Die öffentliche Auslegung erfolgt in der Zeit vom
26 . November 2014 bis einschließlich 05. Januar 2015
montags bis donnerstags von  8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und von                                        14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
freitags von                                    8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
im Bauamt der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 18, Zimmer 47, 51545 Waldbröl.
In dem Zeitraum vom 24. bis 31. Dezember 2014 ist das Rathaus geschlossen.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen beim Bürgermeister der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 18-21, 51545 Waldbröl abgegeben werden. Nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.
Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft. Das Ergebnis wird Ihnen mitgeteilt werden.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Übereinstimmungsbestätigung

Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV.NRW.S.516), zuletzt geändert durch VO vom 13.05.2014 (GV.NRW.S.307) wird hiermit durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Wortlaut des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom 01.02.2012 übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.

Bekanntmachungsanordnung

Gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches, hier insbesondere § 34 Abs. 6, § 13 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 3 und 4 BekanntVO wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet und öffentlich bekanntgemacht.
Waldbröl, 14. November 2014
Koester, Bürgermeister