Offenlage der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für Hermesdorf „Fahrenseifener Weg“ und „Hanfgarten“

Offenlage der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für Hermesdorf „Fahrenseifener Weg“ und „Hanfgarten“

Dienstag, 07.04.2015

Die Stadt Waldbröl gibt bekannt:
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch ( BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Hermesdorf im Bereich „Fahrenseifener Weg“ und „Hanfgarten“ der Stadt Waldbröl
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 08.12.2014 die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Hermesdorf im Bereich „Fahrenseifener Weg“ und „Hanfgarten“ beschlossen.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung ist im nachstehenden unmaßstäblich verkleinerten Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet.
(hier bitte Planausschnitt abdrucken)
Gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) wird der Satzungsentwurf mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Die öffentliche Auslegung erfolgt in der Zeit vom
2. April 2015 bis einschließlich 4. Mai 2015
montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
im Bauamt der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 18, Zimmer 47, 51545 Waldbröl.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen beim Bürgermeister der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 18-21, 51545 Waldbröl abgegeben werden. Nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.
Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft. Das Ergebnis wird Ihnen mitgeteilt werden.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
Übereinstimmungsbestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV.NRW.S.516), zuletzt geändert durch VO vom 13.05.2014 (GV.NRW.S.307) wird hiermit durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Wortlaut des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom 08.12.2014 übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gemäß § 2 Abs. 3 der BekanntmVO, mit dem Hinweis auf § 7 Abs. 6 GO NRW in der z. Z. aktuellen Fassung wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet und öffentlich bekannt gemacht.
Waldbröl, 19. März 2015
Koester, Bürgermeister