Offenlegung der Haushaltssatzung der Stadt Waldbröl für das Haushaltsjahr 2018

Offenlegung der Haushaltssatzung der Stadt Waldbröl für das Haushaltsjahr 2018

Freitag, 09.11.2018

Die Haushaltssatzung der Stadt Waldbröl mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Bericht vom 11.07.2018 angezeigt worden.
Die nach § 75 Abs. 4 GO NRW erforderliche Genehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage ist vom Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 16.08.2018 erteilt worden.
Die nach § 76 Abs. 2 GO NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 16.08.2018 erteilt worden.
Die Haushaltssatzung wird mit ihren Anlagen bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2018 gemäß § 80 Abs. 6 GO NRW i. V. m. § 96 Abs. 2 GO NRW während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus (Zimmer 6) zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Waldbröl, 21. August 2018
i.V.
-gez.-
(D o m k e)

Haushaltssatzung der Stadt Waldbröl
für das Haushaltsjahr 2018

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Waldbröl mit Beschluss vom 29.06.2018 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungs-ermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 48.403.567 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 50.387.740 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 45.680.736 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 44.999.876 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 11.603.336 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 20.878.117 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 9.274.781 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 753.494 €
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 9.274.781 €
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im
Ergebnisplan wird auf 1.984.173 €
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
69.000.000 €
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 320 v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 765 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 575 v.H.
Die Steuersätze der Stadt Waldbröl wurden aufgrund der Realsteuergesetze durch eine besondere Hebesatzsatzung erlassen. Daher hat die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
§ 7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2022 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
1.
a) Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen frei werdende Stellen dieser Besoldungsgruppe nicht mehr besetzt werden.
b) Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, sind frei werdende Stellen in Stellen niedrigerer Besoldungsgruppen oder Angestelltenstellen umzuwandeln.
2.
Es wird zugelassen, dass Beamte mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in eine höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.
§ 9
Investitionen unterhalb der Wertgrenze von 20.000,00 € werden in den Maßnahmeplänen zusammengefasst dargestellt. Investitionen oberhalb der Wertgrenze werden als Einzelinvestitionen separat ausgewiesen.
§ 10
Die Bewirtschaftungsregeln sind mit ihren haushaltsrechtlichen Auswirkungen Bestandteil dieser Haushaltssatzung:
Im Rahmen der Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung NRW werden folgende Regelungen zur flexiblen Bewirtschaftung der Erträge und Aufwendungen sowie der Einzahlungen und Auszahlungen getroffen:
a) Budgetbildung
Jede der 62 Produktgruppen der Stadt Waldbröl erhält ein eigenes Budget nach Maßgabe der im Planjahr veranschlagten budgetrelevanten Aufwendungen. Als budgetrelevante Aufwendungen gelten
· Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
· Transferaufwendungen
· Sonstige ordentliche Aufwendungen (mit Ausnahme der Geschäftsaufwendungen lt. lit. b)
· Zinsen und ähnliche Aufwendungen
· Außerordentliche Aufwendungen
b) Deckungsfähigkeit
Grundsätzlich werden innerhalb der gebildeten Budgets alle zahlungswirksamen budgetrelevanten Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Für Aufwendungen, denen zweckgebundene Erträge gegenüberstehen sowie freiwillige Leistungen gilt dies nur, soweit die zweckgebundenen Erträge in einem korrespondierenden Verhältnis ansteigen. Anderenfalls ist hierbei die Höhe des einzelnen Planansatzes abweichend vom Grundsatz der Gesamtdeckung je Produktgruppe verbindlich.
Die zahlungswirksamen Personalaufwendungen sind konten- und produktgruppenübergreifend gegenseitig deckungsfähig; diese bilden ein Budget.
Die Geschäftsaufwendungen (543100 – Büromaterial, 543110 – Verbrauchsmaterial, 543200 – Drucksachen, 543210 – Kopierkosten, 543300 – Zeitungen und Fachliteratur, 543400 – Porto, 543500 – Telefon, 543600 – Öffentliche Bekanntmachungen, 543900 – Andere sonstige Geschäftsaufwendungen) und die sonstigen Personalaufwendungen (541200 – Aus- und Fortbildung / Umschulung, 541300 – Reisekosten) sind konten- und produktgruppenübergreifend gegenseitig deckungsfähig; diese bilden ein Budget. Gleiches gilt für die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Forderungen (Konten 544800 – Aufwendungen für Einzelwertberichtigungen auf Forderungen, 544810 – Aufwendungen für Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen, 544820 – Abschreibungen auf Forderungen).
Ansätze für investive Auszahlungen sind maßnahmenübergreifend innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig.
c) Mehrerträge / Mindererträge
Es wird gem. § 21 Abs. 2 GemHVO NRW bestimmt, dass Mehrerträge im Bereich Schadenersatz (452700 – Schadenersatz, 452710 – Schadenersatz als kostenmindernder Erlös) die Aufwandsermächtigung für Schadenregulierung (549200 – Aufwendungen für Schadensfälle) innerhalb der Produktgruppe erhöhen und dass Mehrerträge im Bereich der Gewerbesteuer (401300 – Gewerbesteuer) die Aufwandsermächtigung zur Zahlung der Gewerbesteuerumlage / Finanzierungsbeteiligung am Fonds Deutsche Einheit (534100, 534200) erhöhen.
§ 11
Aufstellung einer Nachtragssatzung:
1. Als erheblich im Sinne des § 81 Absatz 2 Nr. 1b GO NRW gilt ein gegenüber dem Planansatz höherer Jahresfehlbetrag von mehr als 250.000 €.
2. Als erheblich im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW gilt die Leistung nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen, wenn sie im Einzelfall 3 % der veranschlagten Gesamtaufwendungen des Ergebnisplans oder Gesamtauszahlungen des Finanzplans überschreiten.
3. Als geringfügig im Sinne des § 81 Absatz 3 gelten Investitionen und Instandsetzungen an Bauten bis zu einer Höhe von 250.000 €. Für den Fall, dass für diese Investitionen oder Instandsetzungen an Bauten gesicherte anteilige investive Einzahlungen vorhanden sind, ist die Regelung gem. Satz 1 nicht auf die investiven Auszahlungen, sondern auf den Saldo (Auszahlungen minus Einzahlungen) anzuwenden.
§ 12
Sperrvermerk:
Die Ansätze für Maßnahmen des Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzeptes sind vorbehaltlich der Bewilligung entsprechender zweckgebundener Zuwendungen gesperrt.