Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen

Dienstag, 23.05.2023

Ordnungsbehördliche Verordnung vom 12.05.2023 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Markstadt Waldbröl im Jahre 2023

Aufgrund des §6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 113), in der z. Zt. gültigen Fassung und der §§25 ff. des Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW.S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2016 (GV.NRW. S. 1062), wird von der Marktstadt Waldbröl als örtlicher Ordnungsbehörde durch Ratsbeschluss vom 10.05.2023 für das Gebiet der Marktstadt Waldbröl folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§1

Die Verkaufsstellen der Marktstadt Waldbröl, die ihren Betriebssitz in einer der in §2 genannten Straße aufweisen, dürfen an folgenden Tagen im Jahr 2023 jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden: Sonntag, 04.06.2023 verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des traditionellen Stadtfestes Sonntag, 03.12.2023 verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des traditio- nellen Weihnachtsmarktes

§2

Die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2023 wird auf folgende Straßen begrenzt, siehe Lageplan:

  • Hochstraße (Anfang bis Ende)
  • Am Marktplatz (Anfang bis Ende)
  • Gerberstraße (von Hochstraße bis Löher Weg)
  • Kaiserstraße (Anfang bis Friedensstraße)
  • Alte Poststraße (Anfang bis Ende)
  • Querstraße (Anfang bis Ende)
  • Gerichtsstraße (Anfang bis Ende)
  • Bergstraße (Anfang bis Ende)
  • Alte Rathausstraße (Anfang bis Ende)
  • Oststraße (Einm. Wiedenhof bis Scharnhorststraße)
  • Nümbrechter Straße (Einm. Kaiserstraße bis Berta-von-Sutner-Straße)
  • Hahnenstraße (Anfang bis Ende)
  • Wiedenhof (Kreuzung Hochstraße bis KVP Wiedenhof/Landrat-Maurer Straße}
  • Bitzenweg (Einm. Hahnenstraße bis Hochstraße)
  • Landrat-Danzier-Straße (Anfang bis Ende)

§3

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich im Rahme des §1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach §12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§4

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 12.05.2023 über das Of- fenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Marktstadt Waldbröl im Jahre 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach §7 Abs. 6 der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der z. Zt. gültigen Fassung die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines halben Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet,
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Markstadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, den 12.05.2023
Marktstadt Waldbröl
als örtliche Ordnungsbehörde
gez.:
Weber
Bürgermeisterin