Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Waldbröl vom 20.11.2018

6. Nachtrag vom 12.11.2020 zur Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl vom 9.2.2011

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Waldbröl vom 20.11.2018

Mittwoch, 16.12.2020

Präambel:

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 528 / SGV.NW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.12.2016 (GV. NRW. S. 1062) wird von der Stadt Waldbröl als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Waldbröl vom 20.11.2018 folgende Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Waldbröl erlassen:

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser soweit sie nicht eingefriedet sind.

(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen

1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;

2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen,

Wetterschutz – und ähnliche Einrichtungen;

3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs- und Versorgungseinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.

§ 2
Allgemeine Verhaltenspflicht

(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.

(2) Verhaltenspflichtige sind alle, die für das eigene Verhalten, für das Verhalten anderer (Personen/Tiere) oder für den Zustand von Sachen verantwortlich sind. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.

(4) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.

(5) Es ist insbesondere untersagt

a. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern;

b. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;

c. die Verkehrsflächen und Anlagen durch das Wegwerfen und Zurücklassen von Abfällen, Getränkeflaschen und -dosen, Glasbruch, Lebensmittelresten, Kaugummi, Zigarettenkippen, Verpackungsmaterialien oder sonstigen Unrat zu verunreinigen;

d. in den Anlagen oder Verkehrsflächen zu urinieren oder gar die Notdurft zu verrichten;

e. auf die Anlagen oder Verkehrsflächen zu spucken;

f. in Anlagen und Verkehrsflächen aufdringliches Verhalten zu zeigen;

g. in den Anlagen zu übernachten, Feuer anzulegen oder zu grillen;

h. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;

i. neben Recyclingcontainern Altkleider, Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen abzustellen

j. Sperreinrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;

k. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen.

l. sich in den Anlagen und auf Verkehrsflächen zum Zwecke des Alkoholgenusses oder des Konsums berauschender Mittel aufzuhalten, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird;

m. in Anlagen und auf Verkehrsflächen die öffentliche Ansammlung von Personen, von denen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wie z.B. hilfloser Zustand bei Volltrunkenheit, Verunreinigungen durch nicht ordnungsgemäße Abfallbeseitigung, Angriffe gegenüber Personen;

n. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen oder unter Einsatz von Kindern oder Tieren zu betteln

o. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln, wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden;

p. gewerbliche Betätigungen, die eine Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt.

q. in den Anlagen und auf Verlehrsflächen Hunde unangeleint laufen zu lassen, näheres hierzu regelt der § 4 dieser Verordnung

(6) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere

1. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;

2. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen und Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche und sonstige Reinigungen, bei den Öl, Altöl, Benzin o. ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten;

3. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren, säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem städtischen Ordnungsamt – außerhalb der Dienststunden der Polizei – ist über diese Tatbestände zudem sofort Mitteilung zu machen;

4. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältern verfüllt sind;

5. das Wegwerfen und Zurücklassen von Grünabfällen jeglicher Art und Gehölzschnitten.

(7) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen – auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis – verunreinigt oder verunreinigen lassen, besteht die Verpflichtung, für die unverzügliche Beseitigung dieses Zustandes zu sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 50 m die Rückstände einzusammeln.

(8) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigung nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 STVO nicht anwendbar ist.

§ 3
Werbung, wildes Plakatieren

(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen – insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen – sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.

(2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.

(3) Das Verbot gilt nicht für von der Stadt Waldbröl genehmigte Nutzungen, für von der Gemeinde konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.

§ 4
Tiere

(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Sie sind dabei von einer Person zu führen, die jederzeit körperlich in der Lage ist, die Gewalt über den Hund bzw. die Hunde auszuüben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW

(2) Wer auf Verkehrsflächen und in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

(3) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht zielgerichtet gefüttert werden.

(4) Von den Regelungen in Absatz 1 und 2, ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.

§ 5
Kinderspielplätze

(1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.

(2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern sowie Ballspiele jeglicher Art, sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.

(3) Die Benutzung von Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.

(4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.

(5) Das Rauchen auf Kinderspielplätzen ist untersagt.

(6) Der Konsum von Alkohol und/oder berauschenden Mitteln auf Kinderspielplätzen ist untersagt.

§ 6
Abfallbehälter / Sammelbehälter

(1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.

(2) Das Einbringen von gewerblichem Recycling-Abfall in Sammelbehältern, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.

(3) Die gefüllten Abfallbehälter und sonstige Sammelbehältnisse (z.B. Gelbe Säcke) dürfen frühestens

am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit des vorgesehenen Abholtages, von der Straße entfernt werden.

(5) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind vom Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

(6) Soweit durch die Verunreinigungen der öffentliche Verkehr erschwert wird und daher nach § 32 StVO die Straße zu reinigen ist, finden die Absätze 1 – 5 keine Anwendung.

§ 7
Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen

(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist verboten.

(2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient.

§ 8
Hausnummern

(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang am nächsten liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen.

(3) Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.

§ 9
Öffentliche Hinweisschilder

(1) Grundstückseigentümer/innen, Erbbauberechtigte, sonstige dingliche Berechtigte, Nießbraucher und Besitzer/innen müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen u. a. öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und Feuermelder an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonst wie auf den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Der/Die Betroffene ist vorher zu benachrichtigen.

(2) Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken. Einzelfallregelungen sind möglich.

§ 10
Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr

Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, der Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die gesundheitsschädlich oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des Landesimmissionsgesetzes Nordrhein-Westfalen so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Die Vorschriften der Verordnung über die Grundsätze der fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) bleiben unberührt.

§ 11
Brauchtumsfeuer

(1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde mind. 7 Tage vorher anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege. Hierzu gehören Oster- oder Martinsfeuer.

(2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift und Mobiltelefonnummer der verantwortliche(n) Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n),

2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt/beaufsichtigen,

3. Ort evtl. mit einem Lageplan oder eine Lageplanskizze, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,

4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,

5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials und

6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf).

(3) Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können.

(4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen. Geht dem Brauchtumsfeuer eine lange Trockenheit voraus ist das Anzünden unmittelbar vor dem Termin mit der örtlichen Ordnungsbehörde und der Feuerwehr abzustimmen.

(5) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur vorbeugenden Gefahrenabwehr müssen Brauchtumsfeuer folgende Mindestabstände einhalten:

Gebäude/Flächen in der Nähe des Brauchtumsfeuers Bei einem Abstand des Brauchtumsfeuers von Max. Volumen des Brennmaterials
Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen 25 m bis 30 m

30 m bis 40 m

40 m bis 50 m

50 m bis 75 m

5 m³

10 m³

20 m³

40 m³

Öffentliche Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze) 25 m bis 50 m 40 m³

Das Gesamtvolumen eines Brauchtumsfeuers darf demnach 40 m³ nicht überschreiten.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die allgemeine Verhaltenspflicht, die Schutzpflichten der Verkehrsflächen und Anlagen sowie das Verunreinigungsverbot gemäß den § 2 der Verordnung;

2. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gemäß § 3 der Verordnung;

3. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung von Tieren gemäß § 4 der Verordnung

  1. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gemäß § 5 der Verordnung;
  2. die Bestimmungen hinsichtlich der Abfall- und Sammelbehälter gemäß § 6 der Verordnung;
  3. die Bestimmungen hinsichtlich des Verhaltens in Bezug auf Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen gemäß § 7 der Verordnung;
  4. die Bestimmungen hinsichtlich des Hausnummerierung und der öffentlichen Hinweisschilder gemäß §§ 8 und 9 der Verordnung;
  5. die Bestimmungen hinsichtlich der Fäkalien-. Dung- und Klärschlammabfuhr gemäß § 10 der Verordnung;
  6. die Bestimmungen hinsichtlich von Brauchtumsfeuern gemäß § 11 der Verordnung

verletzt.

Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einem Verwarnungsgeld oder Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der aktuellen Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

Wird einer der o.a. Tatbestände festgestellt, ist nur ausnahmsweise auf eine Verwarnung zu verzichten, wenn besondere Umstände dies nahelegen.

In der Regel ist

  • mündlich zu verwarnen ohne Verwarnungsgeld oder
  • mündlich zu verwarnen mit Verwarnungsgeld, das sofort kassiert werden soll, oder
  • ein Bußgeld anzukündigen, die Personalien festzustellen und Bericht an die Ordnungsbehörde zu erstatten.

Daneben soll in geeigneten Fällen ein Platzverweis ausgesprochen und bei Bedarf auch vollzogen werden.

(2) Die Höhe des Verwarnungsgeldes beträgt bei einem Regelverstoß ohne Besonderheiten grundsätzlich 30 Euro.

§ 13
Erlaubnisse, Ausnahmen

Der/Die Bürgermeister/in kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragstellers/in, die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Waldbröl vom 22.11.2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7, Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Waldbröl, den 22.11.2018

gez.:

Koester

Bürgermeister