Verstöße gegen die CoronaSchVO sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt als Ordnungswidrigkeit zu ahnden:
I.
Die folgenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstöße gegen Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO, die Ordnungswidrigkeiten darstellen, ohne dass es einer voran- gehenden Anordnung, den Verstoß zu beenden, bedarf (§ 18 Absatz 2 CoronaSchVO), sind wie folgt zu ahnden:
CoronaSchVO |
Verstoß |
Adressat des Bußgeld- |
Regelsatz |
§ 1 Abs. 3 und |
Beteiligung an einer Zusammen- kunft oder Ansammlung im öffentli- chen Raum ohne Erfüllung der dafür |
Jede/r Beteiligte |
250 Euro |
§ 5 Abs. 1 |
Betrieb ohne Ergreifen der erforder- lichen Maßnahmen |
Einrichtungsleitung |
2.000 Euro |
§ 6 Abs. 3 |
Betrieb ohne Vornahme von Zu- gangsbeschränkungen oder der dort genannten Schutzauflagen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-, |
1.000 Euro |
§ 7 Abs. 1 S. 1 |
Durchführung von Bildungsangebo- ten, Prüfungen oder Angeboten der Selbsthilfe ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkeh- |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-, |
1.000 Euro |
§ 7 Abs. 1 S. 5 |
Veranstaltung mit mehr als 100 Per- sonen ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach |
Veranstalter |
4.000 Euro |
§ 7 Abs. 1 S. 6 |
Durchführung von sportlichen Bil- dungsangeboten ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 9 |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä., Behörden-, |
1.000 Euro |
§ 8 Abs. 1 und 3 |
Durchführung von Konzerten oder Aufführungen ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vor- kehrungen oder ohne Einhaltung des Mindestabstands zwischen |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä. |
1.000 Euro |
§ 8 Abs. 2 |
Durchführung von Konzerten oder Aufführungen mit mehr als 100 Zu- schauern ohne besonderes Hygi- ene- und Infektionsschutzkonzept |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä. |
4.000 Euro |
§ 8 Abs. 2 und 3 |
Durchführung von Konzerten oder Aufführungen mit mehr als 100 Zu- schauern ohne Einhaltung des Min- destabstands zwischen Publikum |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä. |
1.000 Euro |
§ 8 Abs. 4 |
Betrieb von Autokinos, Autotheatern oder ähnlichen Einrichtungen ohne Sicherstellung der dort genannten |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- |
1.000 Euro |
§ 8 Abs. 6 |
Durchführung von Musikfesten, Fes- tivals oder ähnlichen Kulturveran- staltungen |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- |
5.000 Euro |
§ 8 Abs. 6 |
Teilnahme an Musikfesten, Festivals oder ähnlichen Kulturveranstaltun- gen |
Teilnehmende Per- son |
250 Euro |
§ 8 Abs. 7 |
Betrieb von Einrichtungen oder Durchführung von Führungen ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrungen, Betrieb von Einrichtungen oder Durchfüh- rung von Führungen trotz Über- schreitung der Höchstzahl von Be- suchern oder Durchführung von Führungen ohne Sicherstellung der |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä. |
1.000 Euro |
§ 8 Abs. 8 |
Nichtbeachtung der Voraussetzun- gen von § 14 bei gastronomischen Angeboten |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- |
1.000 Euro |
§ 9 Abs. 1 S. 1 |
Durchführung von Sport- oder Trai- ningsbetrieb oder Wettkämpfen ohne die dort genannten geeigneten |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- |
1.000 Euro |
§ 9 Abs. 2 |
Durchführung von unzulässigem Sport- oder Trainingsbetrieb oder unzulässigen Wettkämpfen |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- |
1.000 Euro |
§ 9 Abs. 2 |
Teilnahme an unzulässigem Sport- oder Trainingsbetrieb oder an unzu- lässigen Wettkämpfen |
Teilnehmende Per- son |
250 Euro |
§ 9 Abs. 3 |
Zulassen des Betretens der Sport- anlage durch mehr als 100 Zu- schauer oder Nichtsicherstellung |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- |
1.000 Euro |
§ 9 Abs. 4 |
Betrieb eines Fitnessstudios ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi- |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
2.000 Euro |
§ 9 Abs. 5 |
Durchführung eines Sportfestes oder einer ähnlichen Sportveranstal- tungen |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- |
1.000 Euro |
§ 9 Abs. 5 |
Teilnahme an einem Sportfest oder einer ähnlichen Sportveranstaltung |
Teilnehmende Per- son |
250 Euro |
§ 9 Abs. 6 S. 1 |
Durchführung eines Wettbewerbs im Berufssport ohne Sicherstellung der dort genannten Schutzmaßnahmen oder Zulassen des Betretens der Wettbewerbsanlage ohne Sicher- stellung der dort genannten Schutz- maßnahmen oder durch mehr als |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä. |
10.000 Euro |
§ 10 Abs. 1 |
Betrieb einer Einrichtung oder Be- gegnungsstätte oder Unterbreitung eines Angebots |
Person, die die Entscheidung über Öffnung oder An- |
5.000 Euro |
§ 10 Abs. 2 S. 1 |
Betrieb eines Indoor-Spielplatzes ohne besonderes Hygiene- und In- fektionsschutzkonzept |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
4.000 Euro |
§ 10 Abs. 2 S. 1 |
Betrieb eines dauerhaft angelegten Freizeitparks ohne besonderes Hy- giene- und Infektionsschutzkonzept oder eines mobilen Freizeitparks |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung ö.a. |
10.000 Euro |
§ 10 Abs. 3 |
Betrieb eines Schwimmbades, einer Sauna oder einer vergleichbaren Wellnesseinrichtung ohne Beach- tung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi- |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung ö.a. |
2.000 Euro |
§ 10 Abs. 4 S. |
Betriebe eines Zoologischen Gar- tens, Tierparks, Botanischen Gar- tens oder Garten- und Land- schaftsparks ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vor- |
Einrichtungslei- tung, bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung ö.a. |
1.500 Euro |
§ 10 Abs. 6 S. 1 |
Betrieb einer Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen oder ähnlichen Ein- |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung ö.a. |
1.000 Euro |
§ 10 Abs. 7 S. 1 |
Betrieb einer Spielhalle, eines Wett- büros oder einer ähnlichen Einrich- tung ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrun- |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung ö.a. |
1.000 Euro |
§ 10 Abs. 7 S. 3 |
Betrieb einer Spielbank ohne beson- deres Hygiene- und Infektions- schutzkonzept |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
4.000 Euro |
§ 10 Abs. 8 |
Zurverfügungstellen von Räumlich- keiten für nach der CoronaSchVO zulässige Veranstaltungen und Ver- sammlungen ohne Erfüllung der da- für geltenden Voraussetzungen |
Vereinsführung oder Einrichtungs- leitung, bei jur. |
1.000 Euro |
§ 11 Abs. 1 |
Betrieb einer Handelseinrichtung ohne Sicherstellung der dort ge- nannten geeigneten Vorkehrungen oder Betrieb trotz Überschreitung |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung ö.a. |
500-1.000 |
§ 11 Abs. 2 S. 1 |
Durchführung von Messen, Kon- gressen, Ausstellungen, Jahrmärk- ten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkon- |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung ö.a. |
4.000 Euro |
§ 12 Abs. 1 |
Betrieb eines Geschäftslokals ohne Sicherstellung der dort aufgeführten Schutzmaßnahmen oder Betrieb trotz Überschreitung der Höchstzahl |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung ö.a. |
500-1.000 |
§ 12 Abs. 2 S. 1 |
Angebot von Leistungen ohne Be- achtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi- |
Person, die die Dienst- oder Hand- werksleistung er- |
2.000 Euro |
§ 12 Abs. 2 S. 2 |
Angebot von Leistungen ohne Be- achtung der dort aufgeführten Schutzmaßnahmen |
Person, die die Dienst- oder Hand- werksleistung er- |
1.000 Euro |
§ 13 Abs. 1 |
Durchführung einer Veranstaltung oder Organisation einer Versamm- lung ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrun- |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung ö.a. |
1.000 Euro |
§ 13 Abs. 2 |
Durchführung einer Veranstaltung oder Organisation einer Versamm- lung mit mehr als 100 Teilnehmern ohne besonderes Hygiene- und In- |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung ö.a. |
4.000 Euro |
§ 13 Abs. 4 |
Durchführung einer großen Festver- anstaltung |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- |
5.000 Euro |
§ 13 Abs. 4 |
Teilnahme an einer großen Festver- anstaltung |
Teilnehmende Per- son |
250 Euro |
§ 14 Abs. 1 S. 1 |
Betrieb einer gastronomischen Ein- richtung ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgeleg- ten Hygiene- und Infektionsschutz- |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-, |
2.000 Euro |
§ 14 Abs. 1 S. 2 |
Platznehmen mit anderen Personen am selben Tisch ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen |
Kundin, Kunde |
200 Euro |
§ 14 Abs. 2 |
Betrieb einer gastronomischen Ein- richtung ohne Gewährleistung der dort genannten geeigneten Vorkeh- rungen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-, |
1.000 Euro |
§ 14 Abs. 3 |
Zurverfügungstellen von Räumlich- keiten für nach der CoronaSchVO zulässige Veranstaltungen und Ver- sammlungen ohne Erfüllung der da- |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.a., Behörden-, |
1.000 Euro |
§ 15 Abs. 1, 2 |
Durchführung eines Übernachtungs- angebots zu touristischen Zwecken ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
5.000 Euro |
§ 15 Abs. 1, 2 |
Wahrnehmung eines Übernach- tungsangebots zu touristischen Zwecken ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen |
Touristin, Tourist |
500 Euro |
§ 15 Abs. 3 S. 1 |
Beherbergung oder Versorgung von Gästen oder Betrieb von Gemein- schaftseinrichtungen ohne Beach- tung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi- ene- und Infektionsschutzstandards |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
2.000 Euro |
§ 15 Abs. 3 S. 2 |
Zurverfügungstellen von Räumlich- keiten für nach der CoronaSchVO zulässige Veranstaltungen und Ver- sammlungen ohne Erfüllung der da- für geltenden Voraussetzungen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
1.000 Euro |
§ 15 Abs. 4 |
Durchführung von Reisebusreisen oder sonstigen Gruppenreisen mit Bussen ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgeleg- ten Hygiene- und Infektionsschutz- standards |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
2.000 Euro |
§ 15 Abs. 5 S. 1 |
Durchführung von Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, Stadtranderholun- gen oder Ferienreisen ohne Beach- tung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi- ene- und Infektionsschutzstandards |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
2.000 Euro |
II.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen alle anderen, nicht unter Ziffer I aufgeführten Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar, falls eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet wird (§ 18 Absatz 3 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG).
Derartige Verstöße sind mit einer Geldbuße in Höhe eines Regelsatzes von 500 Euro zu ahnden. Dies gilt nicht für Verstöße gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase- Bedeckung aus § 2 Absatz 3 CoronaSchVO; hier wird kein Regelsatz festgelegt.
III.
Die nach dem Landesrecht für Anordnungen nach § 28 Absatz 1 IfSG zuständigen Behörden, namentlich die örtlichen Ordnungsbehörden, bleiben befugt, im Einzelfall auch über die CoronaSchVO hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen (vgl.
§ 16 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG).
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen solche vollziehbaren Anordnungen stel- len ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar (§ 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit
§ 28 Absatz 1 IfSG).
Insoweit werden keine Regelsätze festgelegt.
IV.
Die unter Ziffer I, II und III genannten Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Sie sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln.
Wird bei einem Verstoß gegen eine unter Ziffer I aufgeführte Regelung der CoronaSchVO zusätzlich eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet, so ist der unter Ziffer I genannte Regelsatz zu verdoppeln.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
V.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (d.h. eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristi- sche Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die CoronaSchVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geld- buße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs- widrigkeit gezogen hat, übersteigen (§§ 30 Absatz 3 in Verbindung mit 17 Absatz 4 OWiG).