Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) (Stand: 1. September 2020)

Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) (Stand: 1. September 2020)

Dienstag, 01.09.2020

Verstöße gegen die CoronaSchVO sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt als Ordnungswidrigkeit zu ahnden:

I.

Die folgenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstöße gegen Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO, die Ordnungswidrigkeiten darstellen, ohne dass es einer voran- gehenden Anordnung, den Verstoß zu beenden, bedarf (§ 18 Absatz 2 CoronaSchVO), sind wie folgt zu ahnden:

CoronaSchVO

Verstoß

Adressat des
Bußgeld- bescheids

Regelsatz

§ 1 Abs. 3 und
Abs. 2

Beteiligung an einer Zusammen- kunft oder Ansammlung im öffentli- chen Raum ohne Erfüllung der dafür
geltenden Voraussetzungen

Jede/r Beteiligte

250 Euro

§ 2 Abs. 3 S. 1
Nr. 1 bis 8

Betreten der genannten Einrichtun- gen oder Nutzung der genannten Angebote ohne Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung

Nutzerin, Nutzer

50 Euro

§ 2 Abs. 3 S. 1
Nr. 9

Nutzung von Beförderungsleistun- gen des Personenverkehrs und sei- ner Einrichtungen ohne Tragen ei-
ner Mund-Nase-Bedeckung

Nutzerin, Nutzer

150 Euro

§ 5 Abs. 1

Betrieb ohne Ergreifen der erforder- lichen Maßnahmen

Einrichtungsleitung

2.000 Euro

§ 6 Abs. 3

Betrieb ohne Vornahme von Zu- gangsbeschränkungen oder der dort genannten Schutzauflagen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-,
Einrichtungsleitung

1.000 Euro

§ 7 Abs. 1 S. 1
bis 4

Durchführung von Bildungsangebo- ten, Prüfungen oder Angeboten der Selbsthilfe ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkeh-
rungen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-,
Einrichtungsleitung

1.000 Euro

§ 7 Abs. 1 S. 5

Veranstaltung mit mehr als 300 Per- sonen ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach
§ 2b

Veranstalter

4.000 Euro

§ 7 Abs. 1 S. 6

Durchführung von sportlichen Bil- dungsangeboten ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 9

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä., Behörden-,
Einrichtungsleitung

1.000 Euro

§ 8 Abs. 1 und 3

Durchführung von Konzerten oder Aufführungen ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vor- kehrungen oder ohne Einhaltung des Mindestabstands zwischen
Publikum und Bühne

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 8 Abs. 2

Durchführung von Konzerten oder Aufführungen mit mehr als 300 Zu- schauern ohne besonderes Hygi- ene- und Infektionsschutzkonzept
nach § 2b

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä.

4.000 Euro

§ 8 Abs. 4

Betrieb von Autokinos, Autotheatern oder ähnlichen Einrichtungen ohne Sicherstellung der dort genannten
Schutzmaßnahmen

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge-
schäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 8 Abs. 6

Durchführung von Musikfesten, Fes- tivals oder ähnlichen Kulturveran- staltungen

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge-
schäftsführung o.ä.

5.000 Euro

§ 8 Abs. 6

Teilnahme an Musikfesten, Festivals
oder ähnlichen Kulturveranstaltun- gen

Teilnehmende Per- son

250 Euro

§ 8 Abs. 7

Betrieb von Einrichtungen oder Durchführung von Führungen ohne Sicherstellung der dort genannten Vorkehrungen, Betrieb von Einrich- tungen oder Durchführung von Füh- rungen trotz Überschreitung der Höchstzahl von Besuchern oder Durchführung von Führungen ohne Sicherstellung der Rückverfolgbar-
keit

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 8 Abs. 8

Nichtbeachtung der Voraussetzun- gen von § 14 bei gastronomischen Angeboten

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge-
schäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 9 Abs. 1

Durchführung von Sport- oder Trai- ningsbetrieb oder Wettkämpfen ohne die dort genannten geeigneten
Schutzmaßnahmen sicherzustellen

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge-
schäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 9 Abs. 2

Nicht-kontaktfreie Ausübung mit mehr als 30 Personen oder ohne Si- cherstellung der Rückverfolgbarkeit

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge-
schäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 9 Abs. 2

Nicht-kontaktfreie Ausübung mit mehr als 30 Personen oder ohne Si- cherstellung der Rückverfolgbarkeit

Teilnehmende Per- son

250 Euro

§ 9 Abs. 3

Betrieb eines Fitnessstudios ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchV festgelegten Hygiene-
und Infektionsschutzstandards

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
ö.a.

2.000 Euro

§ 9 Abs. 4

Durchführung eines Sportfestes o- der einer ähnlichen Sportveranstal- tungen

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge-
schäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 9 Abs. 4

Teilnahme an einem Sportfest oder einer ähnlichen Sportveranstaltung

Teilnehmende Per- son

250 Euro

§ 9 Abs. 5

Durchführung eines Wettbewerbs im Berufssport ohne Sicherstellung der dort genannten Schutzmaßnahmen

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge-
schäftsführung o.ä.

10.000 Euro

§ 9 Abs. 6 S. 1

Zulassen des Betretens der Sport- anlage durch bis zu 300 Zuschauer ohne Sicherstellung der genannten
Schutzmaßnahmen

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge-
schäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 9 Abs. 6 S. 1

Zulassen des Betretens der Sport- anlage durch mehr als 300 Zu- schauer

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä.

1.000-4.000
Euro je nach Größe der Veran-
staltung

§ 9 Abs. 7 S. 2

Durchführung eines Wettbewerbs ohne Gewährleistung, dass im un- mittelbaren Umfeld Ansammlungen verursacht werden

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä.

500-2.500
Euro je nach Größe der Veran-
staltung

§ 10 Abs. 1

Betrieb einer Einrichtung oder Be- gegnungsstätte oder Unterbreitung eines Angebots

Person, die die Entscheidung über Öffnung oder An-
gebot trifft

5.000 Euro

§ 10 Abs. 2 S. 1

Betrieb eines Indoor-Spielplatzes ohne besonderes Hygiene- und In- fektionsschutzkonzept

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
ö.a.

4.000 Euro

§ 10 Abs. 2 S. 1

Betrieb eines dauerhaft angelegten Freizeitparks ohne besonderes Hy- giene- und Infektionsschutzkonzept oder eines mobilen Freizeitparks
ohne Genehmigung

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung ö.a.

10.000 Euro

§ 10 Abs. 3

Betrieb eines Schwimmbades, einer Sauna oder einer vergleichbaren Wellnesseinrichtung ohne Beach- tung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi-
ene- und Infektionsschutzstandards

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung ö.a.

2.000 Euro

§ 10 Abs. 4 S.
1, 3

Betrieb eines Zoologischen Gartens, Tierparks, Botanischen Gartens o- der Garten- und Landschaftsparks ohne Sicherstellung der dort ge-
nannten geeigneten Vorkehrungen

Einrichtungslei- tung, bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung ö.a.

1.500 Euro

§ 10 Abs. 6 S. 1
und 2

Betrieb einer Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen oder ähnlichen Ein-
richtungen ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkeh-
rungen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung ö.a.

1.000 Euro

§ 10 Abs. 7 S. 1
und 2

Betrieb einer Spielhalle, eines Wett- büros oder einer ähnlichen Einrich- tung ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrun-
gen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung ö.a.

1.000 Euro

§ 10 Abs. 7 S. 3

Betrieb einer Spielbank ohne beson- deres Hygiene- und Infektions- schutzkonzept

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
ö.a.

4.000 Euro

§ 10 Abs. 8

Zurverfügungstellen von Räumlich- keiten für nach der CoronaSchVO zulässige Veranstaltungen und Ver- sammlungen ohne Erfüllung der da- für geltenden Voraussetzungen

Vereinsführung o- der Einrichtungs- leitung, bei jur.
Personen Ge-
schäftsführung ö.a.

1.000 Euro

§ 11 Abs. 1

Betrieb einer Handelseinrichtung ohne Sicherstellung der dort ge- nannten geeigneten Vorkehrungen oder Betrieb trotz Überschreitung
der Höchstzahl von Kunden

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung ö.a.

500-1.000
Euro je nach Ge- schäfts-
größe

§ 11 Abs. 2 S. 1

Durchführung von Messen, Kon- gressen, Ausstellungen, Jahrmärk- ten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkon-
zept

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung ö.a.

4.000 Euro

§ 11 Abs. 2 S. 2

Durchführung von Messen oder Kongressen ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO fest- gelegten Hygiene- und Infektions-
schutzstandards

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung ö.a.

4.000 Euro

§ 12 Abs. 1
i.V.m. § 11 Abs. 1

Betrieb eines Geschäftslokals ohne Sicherstellung der dort aufgeführten Schutzmaßnahmen oder Betrieb trotz Überschreitung der Höchstzahl
von Kunden

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung ö.a.

500-1.000
Euro je nach Ge- schäfts-
größe

§ 12 Abs. 2 S. 1

Angebot von Leistungen ohne Be- achtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi-
ene- und Infektionsschutzstandards

Person, die die Dienst- oder Hand- werksleistung er-
bringt

2.000 Euro

§ 12 Abs. 2 S. 2

Angebot von Leistungen ohne Be- achtung der dort aufgeführten Schutzmaßnahmen

Person, die die Dienst- oder Hand- werksleistung er-
bringt

1.000 Euro

§ 13 Abs. 1

Durchführung einer Veranstaltung o- der Organisation einer Versamm- lung ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrun-
gen oder der Rückverfolgbarkeit

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung ö.a.

1.000 Euro

§ 13 Abs. 2

Durchführung einer Veranstaltung o- der Organisation einer Versamm- lung mit mehr als 300 Teilnehmern ohne besonderes Hygiene- und In-
fektionsschutzkonzept

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung ö.a.

4.000 Euro

§ 13 Abs. 4

Durchführung einer großen Festver- anstaltung

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge-
schäftsführung ö.a.

5.000 Euro

§ 13 Abs. 4

Teilnahme an einer großen Festver- anstaltung

Teilnehmende Per- son

250 Euro

§ 13 Abs. 5

Durchführung eines Festes ohne herausragenden Anlass oder mit er- kennbar mehr als 150 Teilnehmern

Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung ö.a.

500-2.500
Euro je nach Größe der Veran-
staltung

§ 13 Abs. 5

Teilnahme an einem Fest ohne her-
ausragenden Anlass oder mit er- kennbar mehr als 150 Teilnehmern

Teilnehmende Per- son

250 Euro

§ 14 Abs. 1 S. 1

Betrieb einer gastronomischen Ein- richtung ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgeleg- ten Hygiene- und Infektionsschutz-
standards

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-,
Einrichtungsleitung

2.000 Euro

§ 14 Abs. 1 S. 2

Platznehmen mit anderen Personen
am selben Tisch ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen

Kundin, Kunde

200 Euro

§ 14 Abs. 2

Betrieb einer gastronomischen Ein- richtung ohne Gewährleistung der dort genannten geeigneten Vorkeh- rungen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-,
Einrichtungsleitung

1.000 Euro

§ 14 Abs. 3

Zurverfügungstellen von Räumlich- keiten für nach der CoronaSchVO zulässige Veranstaltungen und Ver- sammlungen ohne Erfüllung der da-
für geltenden Voraussetzungen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.a., Behörden-,
Einrichtungsleitung

1.000 Euro

§ 15 Abs. 1, 2

Durchführung eines Übernachtungs- angebots zu touristischen Zwecken ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

5.000 Euro

§ 15 Abs. 1, 2

Wahrnehmung eines Übernach- tungsangebots zu touristischen Zwecken ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen

Touristin, Tourist

500 Euro

§ 15 Abs. 3 S. 1

Beherbergung oder Versorgung von Gästen oder Betrieb von Gemein- schaftseinrichtungen ohne Beach- tung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi- ene- und Infektionsschutzstandards

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

2.000 Euro

§ 15 Abs. 3 S. 2

Zurverfügungstellen von Räumlich- keiten für nach der CoronaSchVO zulässige Veranstaltungen und Ver- sammlungen ohne Erfüllung der da- für geltenden Voraussetzungen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 15 Abs. 4

Durchführung von Reisebusreisen oder sonstigen Gruppenreisen mit Bussen ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgeleg- ten Hygiene- und Infektionsschutz- standards

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

2.000 Euro

§ 15 Abs. 5 S. 1

Durchführung von Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, Stadtranderholun- gen oder Ferienreisen ohne Beach- tung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi- ene- und Infektionsschutzstandards

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

2.000 Euro

II.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen alle anderen, nicht unter Ziffer I aufgeführten Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar, falls eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet wird (§ 18 Absatz 3 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG).
Derartige Verstöße sind mit einer Geldbuße in Höhe eines Regelsatzes von 500 Euro zu ahnden. Dies gilt nicht für Verstöße gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase- Bedeckung aus § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 und 11 CoronaSchVO; hier gilt ein Regelsatz von 50 Euro.

III.

Die nach dem Landesrecht für Anordnungen nach § 28 Absatz 1 IfSG zuständigen Behörden, namentlich die örtlichen Ordnungsbehörden, bleiben befugt, im Einzelfall auch über die CoronaSchVO hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen (vgl. § 16 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG).

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen solche vollziehbaren Anordnungen stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar (§ 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 IfSG). Insoweit werden keine Regelsätze festgelegt.

IV.

Die unter Ziffer I, II und III genannten Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Sie sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln.
Wird bei einem Verstoß gegen eine unter Ziffer I aufgeführte Regelung der CoronaSchVO zusätzlich eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet, so ist der unter Ziffer I genannte Regelsatz zu verdoppeln.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.

V.

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (d.h. eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die CoronaSchVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§§ 30 Absatz 3 in Verbindung mit 17 Absatz 4 OWiG).