Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) (Stand: 1. Oktober 2020)

Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) (Stand: 1. Oktober 2020)

Donnerstag, 01.10.2020

Verstöße gegen die CoronaSchVO sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt als Ordnungswidrigkeit zu ahnden:

I.

Die folgenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstöße gegen Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO, die Ordnungswidrigkeiten darstellen, ohne dass es einer vorangehenden Anordnung, den Verstoß zu beenden, bedarf (§ 18 Absatz 2 CoronaSchVO), sind wie folgt zu ahnden:

CoronaSchVO Verstoß Adressat des
Bußgeld- bescheids
Regelsatz
§ 1 Abs. 3 und
Abs. 2
Beteiligung an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum ohne Erfüllung der dafür
geltenden Voraussetzungen
Jede/r Beteiligte 250 Euro
§ 2 Abs. 3 S. 1
Nr. 1 bis 8 und
12
Betreten der genannten Einrichtungen oder Nutzung der genannten Angebote ohne Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung
Nutzerin, Nutzer 50 Euro
§ 2 Abs. 3 S. 1
Nr. 9
Nutzung von Beförderungsleistun- gen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen ohne Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung Nutzerin, Nutzer 150 Euro
§ 2a Abs. 1 Angabe unrichtiger Kontaktdaten Gast, Mieter, Mieterin, Teilnehmer, Teilnehmerin, Besucher, Besucherin, Kunde, Kundin,
Nutzer, Nutzerin
250 Euro
§ 5 Abs. 1 Betrieb ohne Ergreifen der erforder- lichen Maßnahmen Einrichtungsleitung 2.000 Euro
§ 6 Abs. 3 Betrieb ohne Vornahme von Zu- gangsbeschränkungen oder der dort genannten Schutzauflagen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-,
Einrichtungsleitung
1.000 Euro
§ 7 Abs. 1 S. 1
bis 4
Durchführung von Bildungsangebo- ten, Prüfungen oder Angeboten der Selbsthilfe ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkeh-
rungen
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-,
Einrichtungsleitung
1.000 Euro
§ 7 Abs. 1 S. 5 Veranstaltung mit mehr als 300 Per- sonen ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach
§ 2b
Veranstalter 4.000 Euro
§ 7 Abs. 1 S. 6 Durchführung von sportlichen Bil- dungsangeboten ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 9 Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-,
Einrichtungsleitung
1.000 Euro
§ 8 Abs. 1 und 3 Durchführung von Konzerten oder Aufführungen ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vor- kehrungen oder ohne Einhaltung des Mindestabstands zwischen
Publikum und Bühne
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 1.000 Euro
§ 8 Abs. 2 Durchführung von Konzerten oder Aufführungen mit mehr als 300 Zu- schauern ohne besonderes Hygi- ene- und Infektionsschutzkonzept
nach § 2b
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 4.000 Euro
§ 8 Abs. 4 Betrieb von Autokinos, Autotheatern oder ähnlichen Einrichtungen ohne Sicherstellung der dort genannten
Schutzmaßnahmen
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 1.000 Euro
§ 8 Abs. 6 Durchführung von Musikfesten, Fes- tivals oder ähnlichen Kulturveran- staltungen Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 5.000 Euro
§ 8 Abs. 6 Teilnahme an Musikfesten, Festivals oder ähnlichen Kulturveranstaltun-
gen
Teilnehmende Person 250 Euro
§ 8 Abs. 7 Betrieb von Einrichtungen oder Durchführung von Führungen ohne Sicherstellung der dort genannten Vorkehrungen, Betrieb von Einrich- tungen oder Durchführung von Füh- rungen trotz Überschreitung der Höchstzahl von Besuchern oder Durchführung von Führungen ohne Sicherstellung der Rückverfolgbar-
keit
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 1.000 Euro
§ 8 Abs. 8 Nichtbeachtung der Voraussetzun- gen von § 14 bei gastronomischen Angeboten Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 1.000 Euro
§ 9 Abs. 1 Durchführung von Sport- oder Trai- ningsbetrieb oder Wettkämpfen ohne die dort genannten geeigneten
Schutzmaßnahmen sicherzustellen
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 1.000 Euro
§ 9 Abs. 2 Durchführung von Sport- oder Trai- ningsbetrieb oder von Wettkämpfen im Kontaktsport ohne Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 1.000 Euro
§ 9 Abs. 2 Ausübung von Sport- oder Trai- ningsbetrieb oder von Wettkämpfen im Kontaktsport ohne Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit Teilnehmende Person 250 Euro
§ 9 Abs. 3 Betrieb eines Fitnessstudios ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi-
ene- und Infektionsschutzstandards
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.
2.000 Euro
§ 9 Abs. 4 Durchführung eines Sportfestes o- der einer ähnlichen Sportveranstal- tungen Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 1.000 Euro
§ 9 Abs. 4 Teilnahme an einem Sportfest oder einer ähnlichen Sportveranstaltung Teilnehmende Person 250 Euro
§ 9 Abs. 5 Durchführung eines Wettbewerbs im Berufssport ohne Sicherstellung der dort genannten Schutzmaßnahmen Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 10.000 Euro
§ 9 Abs. 6 S. 1 Zulassen des Betretens der Sport- anlage durch bis zu 300 Zuschauer ohne Sicherstellung der genannten
Schutzmaßnahmen
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 1.000 Euro
§ 9 Abs. 6 S. 3 Durchführung eines Wettbewerbs ohne Gewährleistung, dass im un- mittelbaren Umfeld Ansammlungen verursacht werden Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 500-2.500
Euro je nach Größe der Veran-
staltung
§ 9 Abs. 6a S. 1
und 2
Zulassen des Betretens der Sport- anlage durch mehr als 300 Zu- schauer ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach
§ 2b bzw. bei bundesweiten Team- sportveranstaltungen ohne zusätzli- che Beachtung der der in der An- lage zur CoronaSchVO festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstan-
dards
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 1.000-5.000
Euro je nach Größe der Veran- staltung
§ 10 Abs. 1 Betrieb von Clubs, Diskotheken o- der ähnlichen Einrichtungen Person, die die Entscheidung über Öffnung oder Angebot trifft 5.000 Euro
§ 10 Abs. 2 S. 1 Betrieb eines Indoor-Spielplatzes ohne besonderes Hygiene- und In- fektionsschutzkonzept Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.
4.000 Euro
§ 10 Abs. 2 S. 1 Betrieb eines dauerhaft angelegten Freizeitparks ohne besonderes Hy- giene- und Infektionsschutzkonzept oder eines mobilen Freizeitparks
ohne Genehmigung
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 10.000 Euro
§ 10 Abs. 3 Betrieb eines Schwimmbades, einer Sauna oder einer vergleichbaren Wellnesseinrichtung ohne Beach- tung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi-
ene- und Infektionsschutzstandards
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 2.000 Euro
§ 10 Abs. 4
S. 1, 3
Betrieb eines Zoologischen Gartens, Tierparks, Botanischen Gartens o- der Garten- und Landschaftsparks ohne Sicherstellung der dort ge-
nannten geeigneten Vorkehrungen
Einrichtungsleitung, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 1.500 Euro
§ 10 Abs. 6 S. 1
und 2
Betrieb einer Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen oder ähnlichen Ein-
richtungen ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkeh-
rungen
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 1.000 Euro
§ 10 Abs. 7 S. 1
und 2
Betrieb einer Spielhalle, eines Wett- büros oder einer ähnlichen Einrich- tung ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrun-
gen
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 1.000 Euro
§ 10 Abs. 7 S. 3 Betrieb einer Spielbank ohne beson- deres Hygiene- und Infektions- schutzkonzept Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.
4.000 Euro
§ 10 Abs. 8 Zurverfügungstellen von Räumlich- keiten für nach der CoronaSchVO zulässige Veranstaltungen und Ver- sammlungen ohne Erfüllung der da- für geltenden Voraussetzungen Vereinsführung o- der Einrichtungsleitung, bei jur.
Personen Geschäftsführung o.ä.
1.000 Euro
§ 11 Abs. 1 Betrieb einer Handelseinrichtung ohne Sicherstellung der dort ge- nannten geeigneten Vorkehrungen oder Betrieb trotz Überschreitung
der Höchstzahl von Kunden
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 500-1.000
Euro je nach Geschäftsgröße
§ 11 Abs. 2 S. 1 Durchführung von Messen, Kon- gressen, Ausstellungen, Jahrmärk- ten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkon-
zept
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 4.000 Euro
§ 11 Abs. 2 S. 2 Durchführung von Messen oder Kongressen ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO fest- gelegten Hygiene- und Infektions-
schutzstandards
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 4.000 Euro
§ 12 Abs. 1
i.V.m. § 11 Abs. 1
Betrieb eines Geschäftslokals ohne Sicherstellung der dort aufgeführten Schutzmaßnahmen oder Betrieb trotz Überschreitung der Höchstzahl
von Kunden
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 500-1.000
Euro je nach Geschäfts-
größe
§ 12 Abs. 2 S. 1 Angebot von Leistungen ohne Be- achtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi-
ene- und Infektionsschutzstandards
Person, die die Dienst- oder Hand- werksleistung erbringt 2.000 Euro
§ 12 Abs. 2 S. 2 Angebot von Leistungen ohne Be- achtung der dort aufgeführten Schutzmaßnahmen Person, die die Dienst- oder Hand- werksleistung erbringt 1.000 Euro
§ 12 Abs. 2a
S. 1
Erbringung sexueller Dienstleistun- gen, Betrieb einer Prostitutions- stätte, Bereitstellen eines Prostituti- onsfahrzeugs oder Betrieb einer Prostitutionsvermittlung ohne Si- cherstellung, dass bei der Erbrin- gung der sexuellen Dienstleistung die in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygiene- und Infekti- onsschutzstandards beachtet wer-
den
Person, die die Leistung erbringt, die Einrichtung betreibt oder das Angebot bereitstellt 500 Euro
§ 12 Abs. 2a
S. 2
Durchführung einer Prostitutionsver- anstaltung Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 1.000 Euro
§ 12 Abs. 2a
S. 2
Teilnahme an einer Prostitutionsver- anstaltung Teilnehmende Person 250 Euro
§ 13 Abs. 1 Durchführung einer Veranstaltung o- der Organisation einer Versamm- lung ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrun-
gen oder der Rückverfolgbarkeit
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 1.000 Euro
§ 13 Abs. 2 Durchführung einer Veranstaltung o- der Organisation einer Versamm- lung mit mehr als 300 Teilnehmern ohne besonderes Hygiene- und In-
fektionsschutzkonzept
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 4.000 Euro
§ 13 Abs. 4 Durchführung einer großen Festver- anstaltung Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 5.000 Euro
§ 13 Abs. 4 Teilnahme an einer großen Festver- anstaltung Teilnehmende Person 250 Euro
§ 13 Abs. 5 S. 2
Halbs. 1
Durchführung eines Festes ohne herausragenden Anlass oder mit er- kennbar mehr als 150 Teilnehmern Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 500-2.500
Euro je nach Größe der Veranstaltung
§ 13 Abs. 5 S. 2
Halbs. 1
Teilnahme an einem Fest ohne her-
ausragenden Anlass oder mit er- kennbar mehr als 150 Teilnehmern
Teilnehmende Person 250 Euro
§ 13 Abs. 5
Satz 3 bis 6
Verletzung der Anzeigepflicht oder der Pflicht zur Führung einer Teil- nehmerliste Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 500 Euro
§ 14 Abs. 1 S. 1 Betrieb einer gastronomischen Ein- richtung ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgeleg- ten Hygiene- und Infektionsschutz-
standards
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-,
Einrichtungsleitung
2.000 Euro
§ 14 Abs. 1 S. 2 Platznehmen mit anderen Personen am selben Tisch ohne Erfüllung der
dafür geltenden Voraussetzungen
Kundin, Kunde 200 Euro
§ 14 Abs. 2 Betrieb einer gastronomischen Ein- richtung ohne Gewährleistung der dort genannten geeigneten Vorkeh- rungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-,
Einrichtungsleitung
1.000 Euro
§ 14 Abs. 3 Zurverfügungstellen von Räumlich- keiten für nach der CoronaSchVO zulässige Veranstaltungen und Ver- sammlungen ohne Erfüllung der da- für geltenden Voraussetzungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.a., Behörden-, Einrichtungsleitung
o.ä.
1.000 Euro
§ 15 Abs. 1, 2 Durchführung eines Übernachtungs- angebots zu touristischen Zwecken ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 5.000 Euro
§ 15 Abs. 1, 2 Wahrnehmung eines Übernach- tungsangebots zu touristischen Zwecken ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen Touristin, Tourist 500 Euro
§ 15 Abs. 3 S. 1 Beherbergung oder Versorgung von Gästen oder Betrieb von Gemein- schaftseinrichtungen ohne Beach- tung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi- ene- und Infektionsschutzstandards Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 2.000 Euro
§ 15 Abs. 3 S. 2 Zurverfügungstellen von Räumlich- keiten für nach der CoronaSchVO zulässige Veranstaltungen und Ver- sammlungen ohne Erfüllung der da- für geltenden Voraussetzungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 1.000 Euro
§ 15 Abs. 4 Durchführung von Reisebusreisen oder sonstigen Gruppenreisen mit Bussen ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgeleg- ten Hygiene- und Infektionsschutz- standards Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 2.000 Euro
§ 15 Abs. 5 S. 1 Durchführung von Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, Stadtranderholun- gen oder Ferienreisen ohne Beach- tung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi- ene- und Infektionsschutzstandards Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 2.000 Euro
§ 15a Abs. 2 Durchführung eines Festes mit er- kennbar mehr als 50 Teilnehmern Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 500-2.500
Euro je nach Größe der Veranstaltung
§ 15a Abs. 2 Teilnahme an einem Fest mit er- kennbar mehr als 50 Teilnehmern Teilnehmende Person 250 Euro
§ 15a Abs. 3 Durchführung eines Festes mit er- kennbar mehr als 25 Teilnehmern Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. 500-2.500
Euro je nach Größe der Veranstaltung
§ 15a Abs. 3 Teilnahme an einem Fest mit er- kennbar mehr als 25 Teilnehmern Teilnehmende Per- son 250 Euro

II.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen alle anderen, nicht unter Ziffer I aufgeführten Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar, falls eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet wird (§ 18 Absatz 3 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG).

Derartige Verstöße sind mit einer Geldbuße in Höhe eines Regelsatzes von 500 Euro zu ahnden. Dies gilt nicht für Verstöße gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase- Bedeckung aus § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 und 11 CoronaSchVO; hier gilt ein Regelsatz von 50 Euro.

 

III.

Die nach dem Landesrecht für Anordnungen nach § 28 Absatz 1 IfSG zuständigen Behörden, namentlich die örtlichen Ordnungsbehörden, bleiben befugt, im Einzelfall auch über die CoronaSchVO hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen (vgl.
§ 16 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG).

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen solche vollziehbaren Anordnungen stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar (§ 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit§ 28 Absatz 1 IfSG).

Insoweit werden keine Regelsätze festgelegt.

 

IV.

Die unter Ziffer I, II und III genannten Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Sie sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln.

Wird bei einem Verstoß gegen eine unter Ziffer I aufgeführte Regelung der CoronaSchVO zusätzlich eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet, so ist der unter Ziffer I genannte Regelsatz zu verdoppeln.

Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.

V.

 Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (d.h. eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die CoronaSchVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs- widrigkeit gezogen hat, übersteigen (§§ 30 Absatz 3 in Verbindung mit 17 Absatz 4 OWiG).