Verstöße gegen die CoronaSchVO sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt als Ordnungswidrigkeit zu ahnden:
I.
Die folgenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstöße gegen Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO, die Ordnungswidrigkeiten darstellen, ohne dass es einer vorangehenden Anordnung, den Verstoß zu beenden, bedarf (§ 18 Absatz 2 CoronaSchVO), sind wie folgt zu ahnden:
CoronaSchVO | Verstoß | Adressat des Bußgeld- bescheids |
Regelsatz |
§ 1 Abs. 3 und Abs. 2 |
Beteiligung an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen |
Jede/r Beteiligte | 250 Euro |
§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 8 und 12 |
Betreten der genannten Einrichtungen oder Nutzung der genannten Angebote ohne Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung |
Nutzerin, Nutzer | 50 Euro |
§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 |
Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen ohne Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung | Nutzerin, Nutzer | 150 Euro |
§ 2a Abs. 1 | Angabe unrichtiger Kontaktdaten | Gast, Mieter, Mieterin, Teilnehmer, Teilnehmerin, Besucher, Besucherin, Kunde, Kundin, Nutzer, Nutzerin |
250 Euro |
§ 5 Abs. 1 | Betrieb ohne Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen | Einrichtungsleitung | 2.000 Euro |
§ 6 Abs. 3 | Betrieb ohne Vornahme von Zugangsbeschränkungen oder der dort genannten Schutzauflagen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-, Einrichtungsleitung |
1.000 Euro |
§ 7 Abs. 1 S. 1 bis 4 |
Durchführung von Bildungsangeboten, Prüfungen oder Angeboten der Selbsthilfe ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-, Einrichtungsleitung |
1.000 Euro |
§ 7 Abs. 1 S. 5 | Veranstaltung mit mehr als 300 Personen ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach § 2b |
Veranstalter | 4.000 Euro |
§ 7 Abs. 1 S. 6 | Durchführung von sportlichen Bildungsangeboten ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 9 | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-, Einrichtungsleitung |
1.000 Euro |
§ 8 Abs. 1 und 3 | Durchführung von Konzerten oder Aufführungen ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrungen oder ohne Einhaltung des Mindestabstands zwischen Publikum und Bühne |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 8 Abs. 2 | Durchführung von Konzerten oder Aufführungen mit mehr als 300 Zuschauern ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach § 2b |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 4.000 Euro |
§ 8 Abs. 4 | Betrieb von Autokinos, Autotheatern oder ähnlichen Einrichtungen ohne Sicherstellung der dort genannten Schutzmaßnahmen |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 8 Abs. 6 | Durchführung von Musikfesten, Festivals oder ähnlichen Kulturveranstaltungen | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 5.000 Euro |
§ 8 Abs. 6 | Teilnahme an Musikfesten, Festivals oder ähnlichen Kulturveranstaltungen | Teilnehmende Person | 250 Euro |
§ 8 Abs. 7 | Betrieb von Einrichtungen oder Durchführung von Führungen ohne Sicherstellung der dort genannten Vorkehrungen, Betrieb von Einrichtungen oder Durchführung von Führungen trotz Überschreitung der Höchstzahl von Besuchern oder Durchführung von Führungen ohne Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 8 Abs. 8 | Nichtbeachtung der Voraussetzungen von § 14 bei gastronomischen Angeboten | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 9 Abs. 1 | Durchführung von Sport- oder Trainingsbetrieb oder Wettkämpfen ohne die dort genannten geeigneten Schutzmaßnahmen sicherzustellen |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 9 Abs. 2 | Durchführung von Sport- oder Trainingsbetrieb oder von Wettkämpfen im Kontaktsport ohne Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 9 Abs. 2 | Ausübung von Sport- oder Trainingsbetrieb oder von Wettkämpfen im Kontaktsport ohne Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit | Teilnehmende Person | 250 Euro |
§ 9 Abs. 3 | Betrieb eines Fitnessstudios ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
2.000 Euro |
§ 9 Abs. 4 | Durchführung eines Sportfestes oder einer ähnlichen Sportveranstaltungen | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 9 Abs. 4 | Teilnahme an einem Sportfest oder einer ähnlichen Sportveranstaltung | Teilnehmende Person | 250 Euro |
§ 9 Abs. 5 | Durchführung eines Wettbewerbs im Berufssport ohne Sicherstellung der dort genannten Schutzmaßnahmen | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 10.000 Euro |
§ 9 Abs. 6 S. 1 | Zulassen des Betretens der Sportanlage durch bis zu 300 Zuschauer ohne Sicherstellung der genannten Schutzmaßnahmen |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 9 Abs. 6 S. 3 | Durchführung eines Wettbewerbs ohne Gewährleistung, dass im unmittelbaren Umfeld Ansammlungen verursacht werden | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 500-2.500 Euro je nach Größe der Veran staltung |
§ 9 Abs. 6a S. 1 und 2 |
Zulassen des Betretens der Sport- anlage durch mehr als 300 Zuschauer ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach § 2b bzw. bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen ohne zusätzliche Beachtung der der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstan- dards |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000-5.000 Euro je nach Größe der Veranstaltung |
§ 10 Abs. 1 | Betrieb von Clubs, Diskotheken, Swingerclubs oder ähnlichen Einrichtungen | Person, die die Entscheidung über Öffnung oder Angebot trifft | 5.000 Euro |
§ 10 Abs. 2 S. 1 | Betrieb eines Indoor-Spielplatzes ohne besonderes Hygiene- und In- fektionsschutzkonzept | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
4.000 Euro |
§ 10 Abs. 2 S. 1 | Betrieb eines dauerhaft angelegten Freizeitparks ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept oder eines mobilen Freizeitparks ohne Genehmigung |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 10.000 Euro |
§ 10 Abs. 3 | Betrieb eines Schwimmbades, einer Sauna oder einer vergleichbaren Wellnesseinrichtung ohne Beach- tung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi- ene- und Infektionsschutzstandards |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 2.000 Euro |
§ 10 Abs. 4 S. 1, 3 |
Betrieb eines Zoologischen Gartens, Tierparks, Botanischen Gartens o- der Garten- und Landschaftsparks ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrungen | Einrichtungsleitung, bei jur. Per- sonen Geschäftsführung o.ä. | 1.500 Euro |
§ 10 Abs. 6 S. 1 und 2 |
Betrieb einer Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen oder ähnlichen Einrichtungen ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 10 Abs. 7 S. 1 und 2 |
Betrieb einer Spielhalle, eines Wettbüros oder einer ähnlichen Einrichtung ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 10 Abs. 7 S. 3 | Betrieb einer Spielbank ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
4.000 Euro |
§ 10 Abs. 8 | Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten für nach der CoronaSchVO zulässige Veranstaltungen und Versammlungen ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen | Vereinsführung oder Einrichtungsleitung, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä. |
1.000 Euro |
§ 11 Abs. 1 | Betrieb einer Handelseinrichtung ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrungen oder Betrieb trotz Überschreitung der Höchstzahl von Kunden |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 500-1.000 Euro je nach Geschäfts größe |
§ 11 Abs. 2 S. 1 | Durchführung von Messen, Kongressen, Ausstellungen, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä. | 4.000 Euro |
§ 11 Abs. 2 S. 2 | Durchführung von Messen oder Kongressen ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 4.000 Euro |
§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 |
Betrieb eines Geschäftslokals ohne Sicherstellung der dort aufgeführten Schutzmaßnahmen oder Betrieb trotz Überschreitung der Höchstzahl von Kunden |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 500-1.000 Euro je nach Geschäftsgröße |
§ 12 Abs. 2 S. 1 | Angebot von Leistungen ohne Be- achtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards | Person, die die Dienst- oder Hand- werksleistung erbringt | 2.000 Euro |
§ 12 Abs. 2 S. 2 | Angebot von Leistungen ohne Beachtung der dort aufgeführten Schutzmaßnahmen | Person, die die Dienst- oder Handwerksleistung erbringt | 1.000 Euro |
§ 12 Abs. 2a S. 1 |
Erbringung sexueller Dienstleistungen, Betrieb einer Prostitutionsstätte, Bereitstellen eines Prostituti- onsfahrzeugs oder Betrieb einer Prostitutionsvermittlung ohne Sicherstellung, dass bei der Erbringung der sexuellen Dienstleistung die in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygiene- und Infekti- onsschutzstandards beachtet werden | Person, die die Leistung erbringt, die Einrichtung betreibt oder das Angebot bereitstellt | 500 Euro |
§ 12 Abs. 2a S. 2 |
Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 12 Abs. 2a S. 2 |
Teilnahme an einer Prostitutionsveranstaltung | Teilnehmende Person | 250 Euro |
§ 13 Abs. 1 | Durchführung einer Veranstaltung oder Organisation einer Versammlung ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrungen oder der Rückverfolgbarkeit | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 13 Abs. 2 | Durchführung einer Veranstaltung oder Organisation einer Versammlung mit mehr als 300 Teilnehmern ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 4.000 Euro |
§ 13 Abs. 4 | Durchführung einer großen Festveranstaltung | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 5.000 Euro |
§ 13 Abs. 4 | Teilnahme an einer großen Festveranstaltung | Teilnehmende Person | 250 Euro |
§ 13 Abs. 5 S. 2 | Durchführung eines Festes ohne herausragenden Anlass oder mit erkennbar mehr als 50 Teilnehmern | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 500-2.500 Euro je nach Größe der Veranstaltung |
§ 13 Abs. 5 S. 2 | Teilnahme an einem Fest ohne her- ausragenden Anlass oder mit erkennbar mehr als 50 Teilnehmern |
Teilnehmende Person | 250 Euro |
§ 13 Abs. 5 S. 3 | Durchführung eines Festes mit erkennbar mehr als 150 Teilnehmern | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 500-2.500 Euro je nach Größe der Veranstaltung |
§ 13 Abs. 5 S. 3 | Teilnahme an einem Fest mit er- kennbar mehr als 150 Teilnehmern | Teilnehmende Person | 250 Euro |
§ 13 Abs. 5 S. 3 | Verletzung der der Pflicht zum Führen einer Teilnehmerliste | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 500 Euro |
§ 14 Abs. 1 S. 1 | Betrieb einer gastronomischen Einrichtung ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-, Einrichtungsleitung |
2.000 Euro |
§ 14 Abs. 1 S. 2 | Platznehmen mit anderen Personen am selben Tisch ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen | Kundin, Kunde | 200 Euro |
§ 14 Abs. 2 | Betrieb einer gastronomischen Ein- richtung ohne Gewährleistung der dort genannten geeigneten Vorkehrungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-, Einrichtungsleitung |
1.000 Euro |
§ 14 Abs. 3 | Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten für nach der CoronaSchVO zulässige Veranstaltungen und Ver- sammlungen ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.a., Behörden-, Einrichtungsleitung o.ä. |
1.000 Euro |
§ 15 Abs. 1, 2 | Durchführung eines Übernachtungsangebots zu touristischen Zwecken ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 5.000 Euro |
§ 15 Abs. 1, 2 | Wahrnehmung eines Übernach- tungsangebots zu touristischen Zwecken ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen | Touristin, Tourist | 500 Euro |
§ 15 Abs. 3 S. 1 | Beherbergung oder Versorgung von Gästen oder Betrieb von Gemeischaftseinrichtungen ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi- ene- und Infektionsschutzstandards | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 2.000 Euro |
§ 15 Abs. 3 S. 2 | Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten für nach der CoronaSchVO zulässige Veranstaltungen und Versammlungen ohne Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 15 Abs. 4 | Durchführung von Reisebusreisen oder sonstigen Gruppenreisen mit Bussen ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 2.000 Euro |
§ 15 Abs. 5 S. 1 | Durchführung von Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, Stadtranderholun- gen oder Ferienreisen ohne Beachtung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi- ene- und Infektionsschutzstandards | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 2.000 Euro |
§ 15a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 |
Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen oder Kongressen mit mehr als 1.000 Personen | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 4.000 Euro |
§ 15a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 |
Durchführung eines Festes mit erkennbar mehr als 25 Teilnehmern | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 500-2.500 Euro je nach Größe der Veranstaltung |
§ 15a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 |
Teilnahme an einem Fest mit erkennbar mehr als 25 Teilnehmern | Teilnehmende Person | 250 Euro |
§ 15a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 |
Teilnahme an den genannten Veranstaltungen und Versammlungen ohne Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung | Teilnehmende Person | 50 Euro |
§ 15a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 |
Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen oder Kongressen mit mehr als 100 Personen ohne Konzept bzw. mit mehr als 500 Personen im Freien/250 Personen in Innenräumen bei Konzept | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000-4.000 Euro je nach Größe der Veranstaltung |
§ 15a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 |
Betrieb einer gastronomischen Einrichtung oder Verkauf alkoholischer Getränke zwischen 23 Uhr und 6 Uhr | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 500-1.000 Euro je nach Geschäftsgröße |
§ 15a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 |
Durchführung eines Festes mit erkennbar mehr als 10 Teilnehmern | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 500-2.500 Euro je nach Größe der Veranstaltung |
§ 15a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 |
Teilnahme an einem Fest mit erkennbar mehr als 10 Teilnehmern | Teilnehmende Person | 250 Euro |
§ 15a Abs. 4 S. 1 Nr. 4 |
Beteiligung an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum mit mehr als 5 Perso- nen außerhalb der Fälle von § 1 Ab- satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 | Jede/r Beteiligte | 250 Euro |
II.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen alle anderen, nicht unter Ziffer I aufgeführten Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar, falls eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet wird (§ 18 Absatz 3 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG).
Derartige Verstöße sind mit einer Geldbuße in Höhe eines Regelsatzes von 500 Euro zu ahnden. Dies gilt nicht für Verstöße gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aus § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 und 11 CoronaSchVO; hier gilt ein Regelsatz von 50 Euro.
III.
Die nach dem Landesrecht für Anordnungen nach § 28 Absatz 1 IfSG zuständigen Behörden, namentlich die örtlichen Ordnungsbehörden, bleiben befugt, im Einzelfall auch über die CoronaSchVO hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen (vgl.
§ 16 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG).
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen solche vollziehbaren Anordnungen stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar (§ 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit
§ 28 Absatz 1 IfSG).
Insoweit werden keine Regelsätze festgelegt.
IV.
Die unter Ziffer I, II und III genannten Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Sie sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln.
Wird bei einem Verstoß gegen eine unter Ziffer I aufgeführte Regelung der CoronaSchVO zusätzlich eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet, so ist der unter Ziffer I genannte Regelsatz zu verdoppeln.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
V.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (d.h. eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die CoronaSchVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs- widrigkeit gezogen hat, übersteigen (§§ 30 Absatz 3 in Verbindung mit 17 Absatz 4 OWiG).