In der ab dem 7. Mai 2020 gültigen Fassung
Verstöße gegen die CoronaSchVO sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt als Ordnungswidrigkeit zu ahnden:
I.
Die folgenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstöße gegen Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO, die Ordnungswidrigkeiten darstellen, ohne dass es einer voran- gehenden Anordnung, den Verstoß zu beenden, bedarf (§ 16 Absatz 2 und 3 CoronaSchVO), sind wie folgt zu ahnden:
CoronaSchVO |
Verstoß |
Adressat des Bußgeld- |
Regelsatz |
§ 2 Abs. 1 |
Keine Sicherstellung der erforderli- chen Maßnahmen im Sinne der Vor- schrift trotz Vorhandenseins des |
Einrichtungsleitung |
2.000 Euro |
§ 2 Abs. 2 S. 1 |
Verstoß gegen das Besuchsverbot |
Besucherin/ Besucher |
200 Euro |
§ 2 Abs. 2 S. 2 |
Nichtbeachtung der Vorgaben zu |
Einrichtungsleitung |
800 Euro |
§ 2 Abs. 3 S. 1 |
Unzulässiger Betrieb einer in Satz 1 genannten Einrichtung |
Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft |
2.000 Euro |
§ 2 Abs. 3 S. 2 |
Betrieb ohne die in Satz 2 genann- ten Zugangsbeschränkungen oder ohne Umsetzung der dort vorge- |
Einrichtungsleitung |
2.000 Euro |
§ 2 Abs. 4 |
Durchführung einer öffentlichen Ver- anstaltung |
Veranstalter |
1.000 Euro |
§ 2 Abs. 4 |
Teilnahme an einer öffentlichen Ver- anstaltung |
Teilnehmende Per- son |
400 Euro |
§ 3 Abs. 1 |
Betrieb einer der genannten Einrich- tungen oder Begegnungsstätten |
Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft |
5.000 Euro |
§ 3 Abs. 2 |
Nichtumsetzung der dort vorge- schriebenen Maßnahmen, insbe- sondere Überschreitung der dort an- |
Einrichtungsleitung |
1.500 Euro |
§ 3 Abs. 3 |
Nichtumsetzung der dort vorge- schriebenen Maßnahmen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
2.500 Euro |
§ 4 Abs. 1 |
Durchführung von Sportbetrieb |
Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä. |
1.000 Euro |
§ 4 Abs. 1 |
Betrieb einer unzulässigen Sportan- lage (z.B. eines Fitnessstudios oder einer Tanzschule) |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Vereinsvor- |
gewerb- lich: 5.000 Euro; ansonsten: |
§ 4 Abs. 1 |
Teilnahme an unzulässigem Sport- betrieb |
Teilnehmende Per- son |
250 Euro |
§ 4 Abs. 4 |
Nichtumsetzung der dort vorge- schriebenen Maßnahmen (insbes. Betreten der Anlage durch Zu- schauer) |
Betreiber der Sportanlage, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä., Vereinsvor- |
1.000 Euro |
§ 4 Abs. 5 S. 1 |
Zulassen der Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Ge- sellschafts- und sonstigen Gemein- schaftsräumen oder des Betretens der Reitanlage durch Zuschauer |
Betreiber der Reit- sportanlage, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä., Vereinsvor- |
1.000 Euro |
§ 5 Abs. 2 und 3 |
Nichtumsetzung der dort vorge- schriebenen Maßnahmen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-, |
1.000 Euro |
§ 6 Abs. 3 S. 1 |
Betrieb von nicht unter § 6 Abs. 1 o- der 2 fallenden Verkaufsstellen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
2.500 Euro |
§ 6 Abs. 3 S. 2 |
Verstoß gegen den Grundsatz der kontaktlosen Abholung bestellter Waren |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500-1.000 |
§ 6 Abs. 4 |
Nichtumsetzung der dort vorge- schriebenen Maßnahmen, insbe- sondere Überschreitung der dort an- gegebenen Personenzahl |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500-1.000 |
§ 6 Abs. 5 |
Verzehr von Lebensmitteln im Um- kreis von 25 Metern um diejenige Verkaufsstelle, in der die Lebensmit- |
Kundin, Kunde |
200 Euro |
§ 7 Abs. 2 |
Nichtumsetzung der dort in Verbin- dung mit § 6 Abs. 4 vorgeschriebe- nen Maßnahmen, insbesondere Überschreitung der dort angegebe- |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500-1.000 |
§ 7 Abs. 3 S. 1 |
Erbringung der dort genannten Dienst-/ Handwerksleistungen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
2.000 Euro |
§ 7 Abs. 3 S. 3 |
Leistungserbringung, ohne die allge- meinen Hygiene- und Infektions- schutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbrin- |
Person, die die Dienst- oder Hand- werksleistung er- bringt |
1.000 Euro |
§ 7 Abs. 4 |
Leistungserbringung, ohne Beach- tung der in der Anlage zur CoronaSchVO festgelegten Hygi- |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
1.000 Euro |
§ 8 Abs. 1 S. 1 |
Durchführung eines Übernachtungs- angebots zu touristischen Zwecken |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
4.000 Euro |
§ 8 Abs. 1 S. 1 |
Wahrnehmung eines Übernach- tungsangebots zu touristischen |
Touristin, Tourist |
500 Euro |
§ 8 Abs. 1 S. 3 |
Leistungserbringung ohne die ge- nannten Schutzmaßnahmen zu ge- währleisten |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
2.000 Euro |
§ 8 Abs. 2 |
Durchführung einer Reisebusreise |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
4.000 Euro |
§ 8 Abs. 2 |
Teilnahme an einer Reisebusreise |
Teilnehmende Per- son |
500 Euro |
§ 9 Abs. 1 S. 1 |
Betrieb einer dort genannten gastro- nomischen Einrichtung |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
4.000 Euro |
§ 9 Abs. 1 S. 2 |
Nichtumsetzung der vorgeschriebe- nen Maßnahmen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-, |
1.000 Euro |
§ 9 Abs. 2 S. 2 |
Nichtumsetzung der vorgeschriebe- nen Maßnahmen beim Außer-Haus- Verkauf |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
1.000 Euro |
§ 9 Abs. 2 S. 3 |
Duldung des Verzehrs in der gastro- nomischen Einrichtung |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
1.000 Euro |
§ 9 Abs. 2 S. 3 |
Verzehr von Speisen oder Geträn- ken in derjenigen oder im Umkreis von 25 Metern um diejenige gastro- nomische Einrichtung, in der die |
Kundin, Kunde |
200 Euro |
§ 10 Satz 1 |
Besuch eines Einkaufszentrums usw. zu einem anderen Zweck, als eine der zulässigen Einrichtungen |
Besucherin, Be- such |
400 Euro |
§ 10 Satz 2 |
Nichtumsetzung der in Verbindung mit § 6 Abs. 4 vorgeschriebenen Maßnahmen für die Allgemeinflä- chen und die allgemeinen Sanitär- |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
1.000 Euro |
§ 10 Satz 3 |
Verzehr von Speisen oder Geträn- ken innerhalb des Einkaufszentrums usw., in dem die Speisen/Getränke |
Kundin, Kunde |
200 Euro |
§ 11 Abs. 1 |
Durchführung einer unzulässigen Großveranstaltung im Sinne von |
Veranstalter bzw. Organisator, bei |
5.000 Euro |
§ 11 Abs. 2 Satz |
Durchführung einer nach der CoronaSchVO unzulässigen Veran- staltung (ohne Großveranstaltung im Sinne von Abs. 4) oder Ver- |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä. |
1.000 Euro |
§ 11 Abs. 1 und |
Teilnahme an einer unzulässigen |
Teilnehmende Per- son |
400 Euro |
§ 11 Abs. 5 S. 2 |
Nichtumsetzung der vorgeschriebe- nen Maßnahmen |
Veranstalter, bei |
1.000 Euro |
§ 12 Abs. 1 |
Durchführung von Zusammenkünf- ten in Vereinen, Freizeiteinrichtun- gen usw. |
Organisator, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä. |
1.000 Euro |
§ 12 Abs. 1 |
Teilnahme an Zusammenkünften o- der Ansammlungen in Vereinen, Freizeiteinrichtungen usw. |
Teilnehmende Per- son |
250 Euro |
§ 12 Abs. 2 |
Zusammenkünfte oder Ansammlun- gen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, die nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände |
Jede/r Beteiligte |
200 Euro |
§ 12 Abs. 5 |
Picknicken oder Grillen auf öffentli- chen Plätzen oder Anlagen |
Jede/r Beteiligte |
250 Euro |
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen alle anderen, nicht unter Ziffer I aufgeführten Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar, falls eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet wird (§ 16 Absatz 4 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
Derartige Verstöße sind mit einer Geldbuße in Höhe eines Regelsatzes von 500 Euro zu ahnden. Dies gilt nicht für Verstöße gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase- Bedeckung aus § 12a Absatz 2 CoronaSchVO; hier wird kein Regelsatz festgelegt.
Die nach dem Landesrecht für Anordnungen nach § 28 Absatz 1 IfSG zuständigen Behörden, namentlich die örtlichen Ordnungsbehörden, können weitergehende Anordnungen erlassen, wenn diese der CoronaSchVO nicht widersprechen (vgl. § 13 CoronaSchVO), insbesondere können sie einzelne Spielplätze schließen (§ 3 Absatz 4 Satz 3 CoronaSchVO), weitere Veranstaltungen untersagen (§ 11 Absatz 2 Satz 2 CoronaSchVO), generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte ausspre- chen (vgl. § 12 Absatz 4 CoronaSchVO) und bestimmte Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen (vgl. § 12 Absatz 5 Satz 2 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen solche vollziehbaren Anordnungen stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar (§ 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit
§ 28 Absatz 1 IfSG).
Soweit die Schließung von Spielplätzen (§ 3 Absatz 4 Satz 3 CoronaSchVO), generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte (§ 12 Absatz 4 CoronaSchVO) oder generelle Untersagungen von bestimmten Verhaltensweisen im öffentlichen Raum (§ 12 Absatz 5 Satz 2 CoronaSchVO) betroffen sind, sind Verstöße mit einer Geldbuße in Höhe eines Regelsatzes von 250 Euro zu ahnden. Im Übrigen werden keine Regelsätze festgelegt.
IV.
Die unter Ziffer I, II und III genannten Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Sie sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln; davon abweichend kann in den Fällen der §§ 3, 4, 6, 8, 9 Absatz 1 Satz 1 im Wiederholungsfalle eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Wird bei einem Verstoß gegen eine unter Ziffer I aufgeführte Regelung der CoronaSchVO zusätzlich eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet, so ist der unter Ziffer I genannte Regelsatz zu verdoppeln. Zu beachten ist, dass die Missachtung einer solchen Anordnung im Falle eines Verstoßes gegen die Ge- oder Verbote des § 11 Absatz 1 und 2 oder des § 12 Absatz 1 und 2 CoronaSchVO zugleich eine Straftat darstellt (s. sogleich Ziffer V).
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
Eine Straftat liegt nur in den Fällen des § 15 CoronaSchVO vor. Das ist der Fall, wenn bei einem Verstoß gegen die Ge- oder Verbote des § 11 Absatz 1 und 2 oder § 12 Absatz 1 und 2 CoronaSchVO zusätzlich eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet wird.
Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet, es sei denn, eine Strafe wird nicht verhängt (§ 21 OWiG). Daher erfolgt in diesen Fällen zunächst eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde (Staats- anwaltschaft).
VI.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (d.h. eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristi- sche Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die CoronaSchVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geld- buße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§§ 30 Absatz 3 in Verbindung mit 17 Absatz 4 OWiG).