Verstöße gegen die CoronaSchVO sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt als Ordnungswidrigkeit zu ahnden:
I.
Die folgenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstöße gegen Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO, die Ordnungswidrigkeiten darstellen, ohne dass es einer voran- gehenden Anordnung, den Verstoß zu beenden, bedarf (§ 18 Absatz 2 CoronaSchVO), sind – soweit nicht nach § 16 Absatz 3 CoronaSchVO am Begehungsort reduzierte Schutzmaßnahmen gelten – wie folgt zu ahnden:
CoronaSchVO | Verstoß | Adressat des Bußgeld- bescheids |
Regelsatz |
§ 2 Abs. 2 Nr. 1a | Zusammentreffen im öffentlichen Raum mit anderen Personen als den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstands oder mit mehr als 5 Personen aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand (Kinder bis einschl. 14 Jahren nicht mitgezählt) – soweit das Zusammentreffen nicht im Zeitraum vom 23.12.2020 bis 01.01.2021 stattfindet und nach § 2 Abs. 2 Nr. 1b CoronaSchVO zulässig ist |
Jede/r Beteiligte | 250 Euro |
§ 2 Abs. 2 Nr. 1a | Im Zeitraum vom 23.12.2020 bis 01.01.2021: Zusammentreffen im öffentlichen Raum mit anderen Personen als dem engsten Familien- oder Freundeskreis oder mit mehr als 10 Personen aus dem engsten Familien- oder Freundeskreis (Kinder bis ein- schl. 14 Jahren nicht mitgezählt) – soweit das Zusammentreffen nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO zulässig ist |
Jede/r Beteiligte | 250 Euro |
§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 8 |
Nichttragen einer Alltagsmaske trotz bestehender Verpflichtung | Kunde, Besucher, Nutzer, Teilnehmer usw. | 50 Euro |
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 | Nichttragen einer Alltagsmaske bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen |
Nutzer | 150 Euro |
§ 4a | Angabe unrichtiger Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) als anwesende Person (Gast, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunde, Nutzer und so weiter) |
Gast, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunde, Nutzer usw. | 250 Euro |
§ 5 Abs. 1 | Betrieb ohne Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal | Einrichtungsleitung | 2.000 Euro |
§ 7 Abs. 1 S. 1 | Durchführung von Bildungsangeboten und Prüfungen, ohne die Regelungen der §§ 2 bis 4a zu beachten | Veranstalter, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-, Einrichtungsleitung |
1.000 Euro |
§ 7 Abs. 1 S. 2 | Durchführung anderer, nicht unter § 7 Abs. 1 S. 1 fallender Bildungsangebote |
Veranstalter, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-, Einrichtungsleitung |
5.000 Euro |
§ 8 Abs. 1 | Durchführung von Konzerten oder Aufführungen oder Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten oder ähnlichen Einrichtungen |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 5.000 Euro |
§ 8 Abs. 2 | Betrieb von Autokinos, Autotheatern oder ähnlichen Einrichtungen ohne Sicherstellung des Abstands | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
1.000 Euro |
§ 8 Abs. 3 | Durchführung von Musikfesten, Festivals oder ähnlichen Kulturveranstaltungen | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 5.000 Euro |
§ 8 Abs. 3 | Teilnahme an Musikfesten, Festivals oder ähnlichen Kulturveranstaltungen |
Teilnehmende Person | 250 Euro |
§ 9 Abs. 1 | Durchführung von Freizeit- und Amateursportbetrieb | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 9 Abs. 1 | Teilnahme an Freizeit- und Amateursportbetrieb | Teilnehmende Person | 250 Euro |
§ 9 Abs. 2 | Durchführung von Sportfesten oder ähnlichen Sportveranstaltungen | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 9 Abs. 2 | Teilnahme an Sportfesten oder ähnlichen Sportveranstaltungen | Teilnehmende Person | 250 Euro |
§ 9 Abs. 3 | Zulassen des Betretens der Wettbewerbsanlage durch Zuschauer | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 10.000 Euro |
§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 |
Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen oder ähnlichen Einrichtungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
5.000 Euro |
§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 |
Betrieb von Freizeitparks, Indoor- Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
10.000 Euro |
§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 |
Betrieb von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen oder ähnlichen Einrichtungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
5.000 Euro |
§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 |
Betrieb von Clubs, Diskotheken o- der ähnlichen Einrichtungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
5.000 Euro |
§ 10 Abs. 2 | Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten oder ähnlichen Einrichtungen beziehungsweise Swingerclubs oder ähnlichen Einrichtungen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
5.000 Euro |
§ 10 Abs. 2 | Erbringung von sexuellen Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen | Dienstleisterin, Dienstleister | 1.000 Euro |
§ 10 Abs. 3 | Öffnung eines Zoologischen Gartens oder Tierparks für Besucher | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
5.000 Euro |
§ 10 Abs. 4 | Anbieten einer Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen oder ähnlichen Einrichtungen | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
5.000 Euro |
§ 10 Abs. 5 | Öffentliche Veranstaltung eines Feuerwerks | Veranstalter, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä., Behörden-, Einrichtungsleitung |
2.500 Euro |
§ 11 Abs. 1 | Zulassen einer Überschreitung der Höchstzahl von Kunden | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500 Euro |
§ 11 Abs. 1a | Verkauf alkoholischer Getränke zwischen 23 Uhr und 6 Uhr | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500 Euro |
§ 11 Abs. 1b | Verzehr von Lebensmitteln im Um- kreis von 50 Metern um diejenige Verkaufsstelle, in der die Lebensmittel erworben wurden | Kundin, Kunde | 100 Euro |
§ 11 Abs. 2 | Durchführung einer Messe, einer Ausstellung, eines Jahrmarkts, eines Spezialmarkts oder einer ähnlichen Veranstaltung | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 5.000 Euro |
§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 |
Zulassen einer Überschreitung der Höchstzahl von Kunden | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500 Euro |
§ 12 Abs. 2 | Anbieten einer Dienst- oder Handwerksleistung, bei der ein Mindest- abstand von 1,5 Metern zum Kun- den nicht eingehalten werden kann |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
1.000 Euro |
§ 13 Abs. 1 | Durchführung von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen fallen | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
§ 13 Abs. 1 | Teilnahme an Veranstaltungen oder Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen fallen |
Teilnehmende Person | 250 Euro |
§ 13 Abs. 3 | Durchführung von großen Festveranstaltungen | Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä | 5.000 Euro |
§ 13 Abs. 3 | Teilnahme an großen Festveranstaltungen | Teilnehmende Person | 250 Euro |
§ 14 Abs. 1 S. 1 | Betreiben einer gastronomischen Einrichtung | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
5.000 Euro |
§ 14 Abs. 2 S. 3 | Verkauf alkoholischer Getränke zwischen 23 Uhr und 6 Uhr | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500 Euro |
§ 14 Abs. 2 S. 4 | Verzehr von Speisen oder Getränken im Umkreis von 50 Metern um diejenige gastronomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke erworben wurden | Kundin, Kunde | 100 Euro |
§ 15 Abs. 1 | Durchführung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
5.000 Euro |
§ 15 Abs. 1 | Wahrnehmung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken | Wahrnehmende Person | 250 Euro |
§ 15 Abs. 2 | Durchführung von Reisebusreisen oder sonstigen Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken | Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
5.000 Euro |
§ 15 Abs. 2 | Teilnahme an Reisebusreisen oder sonstigen Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken | Teilnehmende Person | 250 Euro |
II.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen alle anderen, nicht unter Ziffer I aufgeführten Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar, falls eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet wird (§ 18 Absatz 3 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG).
Derartige Verstöße sind mit einer Geldbuße in Höhe eines Regelsatzes von 500 Euro zu ahnden.
III.
Die nach dem Landesrecht für Anordnungen nach § 28 Absatz 1 IfSG zuständigen Behörden, namentlich die örtlichen Ordnungsbehörden, bleiben befugt, im Einzelfall auch über die CoronaSchVO hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen (vgl.
§ 16 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG).
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen solche vollziehbaren Anordnungen stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar (§ 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit
§ 28 Absatz 1 IfSG).
Insoweit werden keine Regelsätze festgelegt.
IV.
Die unter Ziffer I und II genannten Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Sie sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln.
Wird bei einem Verstoß gegen eine unter Ziffer I aufgeführte Regelung der CoronaSchVO zusätzlich eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet, so ist der unter Ziffer I genannte Regelsatz zu verdoppeln.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
V.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (d.h. eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristi- sche Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die CoronaSchVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§§ 30 Absatz 3 in Verbindung mit 17 Absatz 4 OWiG).