Satzung über die Einziehung der Wirtschaftswege Gemarkung Waldbröl

Satzung über die Einziehung der Wirtschaftswege Gemarkung Waldbröl

Freitag, 30.07.2021

Satzung über die Einziehung der Wirtschaftswege Gemarkung Waldbröl, Flur 56, Flurstück 301 und 305 innerhalb des Bebauungsplanes 24B – Heidberg-Süd in 51545 Waldbröl vom 23.07.2021

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in der zurzeit gültigen Fassung und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 19.05.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Wirtschaftswege Gemarkung Waldbröl, Flur 56, Flurstück 301 und 305 innerhalb des Bebauungsplanes 24B – Heidberg-Süd werden eingezogen. In dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan sind die einzuziehenden Wirtschaftswege markiert. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2

Die Einziehung der in § 1 genannten Wirtschaftswege ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.

§ 3

Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Einziehung der Wirtschaftswege, Gemarkung Waldbröl, Flur 56, Flurstück 301 und 305 in 51545 Waldbröl vom 23.07.2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 08.07.2021 die Einziehung der vorstehend näher bezeichneten Wirtschaftswege in Waldbröl und die hierzu erlassene Satzung gemäß § 7 GO NRW in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten genehmigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Marktstadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, den 23.07.2021
In Vertretung
gez.
Domke
Städt.Verw.-Dir.