Satzung über die Einziehung des Wirtschaftsweges

Satzung über die Einziehung des Wirtschaftsweges

Freitag, 02.06.2023

Satzung vom 26.05.2023 über die Einziehung des Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 141, 51545 Waldbröl, Auf dem Schulzenbusch”, zwischen dem Wohngebiet Boxberg und der Ortschaft Biebelshof

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in der zurzeit gültigen Fassung und  des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 29.03.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsweg Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 141, 51545 Waldbröl, “Auf dem Schulzenbusch”, zwischen dem Wohngebiet Boxberg und der Ortschaft Biebelshof wird eingezogen. In dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan ist der einzuziehende Wirtschaftsweg markiert. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2

Die Einziehung des Wirtschaftsweges ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.

§ 3

Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung vom 26.05.2023 über die Einziehung des Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 141, 51545 Waldbröl, “Auf dem Schulzenbusch”, zwischen dem Wohngebiet Boxberg und der Ortschaft Biebelshof wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 19.05.2023 die Einziehung der vorstehend näher bezeichneten Wirtschaftsweges in Waldbröl, “Auf dem Schulzenbusch”, zwischen dem Wohngebiet Boxberg und der Ortschaft Biebelshof und die hierzu erlassene Satzung gemäß § 7 GO NRW in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701) in der zurzeit gültigen Fassung genehmigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Marktstadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, den 26.05.2023
gez.
Weber
Bürgermeisterin