Satzung über die Einziehung eines Wirtschaftsweges (vom 04.01.2022)

Satzung über die Einziehung eines Wirtschaftsweges (vom 04.01.2022)

Freitag, 07.01.2022

Satzung über die Einziehung des Wirtschaftsweges, Gemarkung Schnörringen, Flur 64, Flurstück 151 „Jacobsgarten“ in Waldbröl, Herfen vom 04.01.2022

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in der zurzeit gültigen Fassung und des § 2  des  Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 24.11.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsweg Gemarkung Schnörringen, Flur 64, Flurstück 151 „Jacobsgarten“ in Waldbröl, Herfen wird eingezogen. In dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan ist der einzuziehende Wirtschaftsweg markiert. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§2

Die Einziehung des in § 1 genannten Wirtschaftsweges ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.

§3

Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung über die Einziehung des Wirtschaftsweges, Gemarkung Schnörringen, Flur 64, Flurstück 151 „Jacobsgarten“ in Waldbröl, Herfen vom 04.01.2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 09.12.2021 die Einziehung des vorstehend näher bezeichneten Wirtschaftsweges in Waldbröl, Herfen und die hierzu erlassene Satzung gemäß § 7 GO NRW in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701) in der zurzeit gültigen Fassung genehmigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Marktstadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, den 04.01.2022
In Vertretung
gez.
Domke