Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Waldbröl (Wettbürosteuersatzung) vom 16.05.2018

Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Waldbröl (Wettbürosteuersatzung) vom 16.05.2018

Donnerstag, 12.07.2018

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 16.05.2018 folgende Wettbürosteuersatzung beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
Die Stadt Waldbröl erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegt im Gebiet der Stadt Waldbröl das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.
§ 3
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros, auch soweit dieser selbst als Veranstalter von Wettereignissen auftritt.
(2) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Bemessungsgrundlage
Grundlage für die Bemessung der Steuer ist der für eine Wette vom Wettkunden eingesetzte Gesamtbetrag. Dieser umfasst den Nominalbetrag gemäß Wettschein zuzüglich etwaigen weiteren für die Platzierung der Wette zu zahlenden Entgelten.
§ 5
Steuersatz
Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 3,0 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Gesamtbeträge im Sinne des § 4.
§ 6
Anmeldung, Abmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 2 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Inbetriebnahme beim Fachbereich V – Finanzen und Steuern – der Stadt Waldbröl auf amtlichem Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen.
Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros, Angaben über die Art der Wettangebote und den Wettveranstalter sowie eine Auflistung aller eingesetzten Wettterminals mit der jeweiligen Gerätenummer. Mit der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen vorzulegen.
Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von § 2 hat der Betreiber die Anmeldung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung vorzunehmen.
(2) Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (z.B. Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit oder des Wettangebotes sowie des Wettveranstalters), ist innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung der Stadt Waldbröl schriftlich mitzuteilen. Bei einer verspäteten Anzeige der Änderung wird der Kalendertag der Vorsprache beim Fachbereich V – Finanzen und Steuern – der Stadt Waldbröl oder des Posteinganges der Mitteilung zu Grunde gelegt.
(3) Die endgültige Schließung des Wettbüros ist dem Fachbereich V – Finanzen und Steuern – der Stadt Waldbröl innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.
(4) Die Stadt Waldbröl ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.
§ 7
Abwicklung der Besteuerung
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes.
(2) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht bis zum Tag vor Eintritt der Nachfolge dem bisherigen Betreiber. Der nachfolgende Betreiber wird ab dem Tag des Eintritts der Nachfolge anstelle des bisherigen Betreibers steuerpflichtig.
(3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer für den angefangenen Kalendermonat der Schließung beim bisherigen Betreiber an.
(4) Die Steuer wird in der Regel für den Kalendermonat festgesetzt.
(6) Die Steuer, eine Sicherheitsleistung sowie ein Verspätungszuschlag nach § 8 sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(7) Der Steuerschuldner hat die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben, insbesondere die Summe der im Sinne der §§ 4 und 5 für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge, bis zum 15. Tag nach Ablauf des zu besteuernden Monat folgenden Monats an den Fachbereich V – Finanzen und Steuern – der Stadt Waldbröl schriftlich zu übermitteln (Selbsterklärung). Die Selbsterklärung hat unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.
(8) Der Selbsterklärung sind die Belege über die Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter für den zu versteuernden Zeitraum beizufügen. Wettveranstalter haben für den entsprechenden Zeitraum die für den Abschluss von Wetten entgegengenommenen Beträge mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen, z.B. Umsatzlisten oder ähnliches, nachzuweisen.
(9) Die Stadt Waldbröl kann unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur in besonderen Fällen zulassen, dass der Steuerschuldner die Übermittlung nach Abs. 7 (Selbsterklärung) abweichend abgibt und auf die Beifügung der Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter sowie auf die Übermittlung der geeigneten Unterlagen des Wettveranstalters über die für den Wettabschluss entgegengenommenen Beträge nach Abs. 8 verzichten.
§ 8
Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
(1) Soweit die Stadt Waldbröl die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie diese nach § 162 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung schätzen.
(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
§ 9
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt Waldbröl ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, die betreffenden Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. Für die Steueraufsicht gelten die Vorschriften der Abgabenordnung. Verwiesen wird insbesondere auf die Vorschriften der §§ 90, 93, 98 und 99 der Abgabenordnung (AO).
§ 10
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) – in der jeweils gültigen Fassung – handelt, wer als Betreiber vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
• § 6 Abs. 1: Anmeldung eines Wettbüros,
• § 6 Abs. 2: Änderung des Geschäftsbetriebes,
• § 7 Abs. 6: Mitteilung der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge,
• § 7 Abs. 7: Einreichung von Belegen
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Vorschriften der §§ 17 und 20 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) – in der jeweils gültigen Fassung – über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Waldbröl (Wettbürosteuer) vom 16.05.2018 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieses Beschlusses nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den 18.06.2018
Gez.
( Koester )
Bürgermeister