Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen und Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge der Marktstadt Waldbröl vom 30.11.2023
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666, SGV. NRW 2023) in der aktuell gültigen Fassung und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712) in der aktuell gültigen Fassung hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 29.11.2023 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
– Öffentliche Einrichtungen –
(1) Die Marktstadt Waldbröl unterhält zur vorübergehenden Unterbringung
a) von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge/Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28.02.2003 (GV.NRW S. 93) in der jeweils geltenden Fassung und
b) von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten,
c) von Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind,
Übergangswohnheime und Wohnungen bzw. Zimmer in Wohnungen- nachfolgend Unterkünfte genannt – als öffentliche Einrichtungen.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
§ 2
– Unterkünfte –
(1) Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Bürgermeisterin. Die Bürgermeisterin kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. (Der aktuelle Bestand ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.)
(2) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den Personengruppen nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a) zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden und die sich nicht in einer Unterkunft nach Absatz 1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.
§ 3
– Benutzungsverhältnis –
(1) Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1.
(2) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Marktstadt Waldbröl nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(3) Die Bürgermeisterin erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften regelt.
(4) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere
a) wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen,
b) bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder
c) bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder
d) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder
e) wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder
f) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder
g) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder
h) wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.
§ 4
– Benutzungsgebühren –
(1) Die Marktstadt Waldbröl erhebt für die Benutzung der in der Anlage zu § 2 Abs. 1 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten ist die maximal mögliche Belegungszahl. Die Bemessungsgrundlage für die Kopfpauschale ist die maximal mögliche Belegungszahl aller Wohnungen nach Anlage A zu § 2 Abs. 1 und setzt sich aus der jeweiligen maximalen Belegungszahl der einzelnen Wohnungen zusammen. Die Bemessungsgrundlage für die Umlagepauschale ist die maximal mögliche Belegungszahl aller Wohnungen nach Anlage B zu § 2 Abs. 1 und setzt sich aus der jeweiligen maximalen Belegungszahl der einzelnen Wohnungen zusammen.
(2) Die Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt pro Unterkunft der Anlage B zu § 2 Abs. 1 und Kalendermonat die tatsächlichen Unterkunftskosten zuzüglich einer Umlagepauschale (s. Anlage) pro Person. Diese werden anteilig nach der für die Unterkunft maßgeblichen maximalen Belegungszahl an die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkunft umgelegt.
(3) Die Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten entspricht pro Unterkunft der Anlage A zu § 2 Abs. 1 und Kalendermonat einem Betrag je Person (Kopfpauschale) der die kalkulierten Kosten der Unterkunft deckt. Die jeweilige Betrag ist der Anlage zu entnehmen.
(4) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gemäß § 2 Abs. 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt.
(5) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch eine Verwaltungsmitarbeiterin oder einen Verwaltungsmitarbeiter der Marktstadt Waldbröl. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.
(6) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, an die Stadtkasse der Marktstadt Waldbröl zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen insbesondere bei Auszug sind auszugleichen.
§5
– Gebührenschuldner –
Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte.
§6
– Inkrafttreten –
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Übergangsheims für Aussiedler in 51545 Waldbröl, Aspenweg 12, 12a, 14, 14a, 16 und 16a i. d. F. vom 26.03.1992 außer Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Übergangsheims für Aussiedler, Kaiserstraße 59, 51545 Waldbröl i. d. F. vom 15.12.2000 außer Kraft.
Anlagen zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen und Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge der Marktstadt Waldbröl vom
Anlage zu § 2 Abs. 1
A. Übergangsheim für Aussiedler in 51545 Waldbröl, Aspenweg
Aspenweg 12 |
Aspenweg 12a |
Aspenweg 14 |
Aspenweg 14a |
Aspenweg 16 |
Aspenweg 16a |
B. Aktueller Bestand angemieteter Unterkünfte in 51545 Waldbröl
Alsbergstraße 1 | Kaiserstraße 49, DG |
Alsbergstraße 1 (Souterrain) | Mecklenburger Str. 43/33 |
Alte Rathausstr. 4 (2. OG Mitte) | Mecklenburger Str. 43/37 |
Alte Rathausstraße 8 (2. OG) | Mecklenburger Str. 43/44 |
Auf den Eichen 5 | Mecklenburger Str. 43/45 |
Birkenhofer Weg 4 (EG links) | Mecklenburger Str. 45/57 |
Birkenhofer Weg 4 (EG rechts) | Schladener Str. 6A (1. OG) |
Bohlenhagener Str. 37 | Schladerner Str. 29 |
Brandenburger Straße 10 | Schladerner Str. 6A (EG) |
Brölstraße 2 | Schwalbenweg 7 |
Buchenweg 3 | Schwalbenweg 13 (2. OG links) |
Curt-Projahn-Weg 89 | Wiehler Straße 6 |
Ernst-Wiechert-Weg 19 (DG rechts) | |
Eschenbergweg 9 | |
Gerdesstraße 2 (zwei Wohnungen) | |
Glöckchenwinkel 5 | |
Hochstraße 3a (zwei Wohnungen) | |
Homburger Str. 9 | |
In der Helde 5 | |
Kaiserstraße 41 (2. OG rechts) | |
Kaiserstraße 49, 2.OG |
Anlage zu § 4 Abs. 2
Umlagepauschale
Für die Benutzung einer Unterkunft (s. Anlage B zu § 2 Abs. 1) wird eine Umlagepauschale in Höhe von 90,21 € pro Person berechnet.
Anlage zu § 4 Abs. 3
Benutzungsgebühr Übergangsheim für Aussiedler Aspenweg 12, 12a, 14, 14a, 16, 16a
Für die Benutzung einer Unterkunft (s. Anlage A zu § 2 Abs. 1) wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 244,48 € pro Person berechnet.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen und Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge der Marktstadt Waldbröl vom 30.11.2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Marktstadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den 30.11.2023
Gez.: W E B E R
Bürgermeisterin