Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

Freitag, 10.12.2021

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Marktstadt Waldbröl vom 09.12.2021 (Hebesatzsatzung)

Auf Grund der §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f sowie 77 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / GV. NRW. S. 202), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) und des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 08.12.2021 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Marktstadt Waldbröl erhebt

a) nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes eine Grundsteuer auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz,

b) nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes eine Gewerbesteuer.

§ 2

Hebesätze

Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr 2022 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) 320 v. H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) 755 v. H.

2. Gewerbesteuer 565 v. H.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Waldbröl vom 03.07.2018 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Marktstadt Waldbröl (Hebesatzsatzung) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), in der derzeit gültigen Fassung, die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Hebesatzsatzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Marktstadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, 09.12.2021
In Vertretung
gez. D o m k e