Satzung vom 01.12.2022 über die Einziehung einer Teilfläche des Wirtschaftsweges

Satzung vom 01.12.2022 über die Einziehung einer Teilfläche des Wirtschaftsweges

Freitag, 09.12.2022

Satzung vom 01.12.2022 über die Einziehung einer Teilfläche des Wirtschaftsweges Gemarkung Waldbröl, Flur 16, Flurstück 72, 51545 Waldbröl, westlich Bohlenhagen (Unterm Schmitzhängen)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in der zurzeit gültigen Fassung und  des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 28.09.2022 folgende Satzung beschlossen:

§1

Eine Teilfläche des Wirtschaftsweges Gemarkung Waldbröl, Flur 16, Flurstück 72 in 51545 Waldbröl, westlich von Bohlenhagen (Unterm Schmitzhängen) wird eingezogen. In dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan ist die einzuziehende Teilfläche des Wirtschaftsweges markiert. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§2

Die Einziehung der Teilfläche des Wirtschaftsweges ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.

§3

Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung vom 01.12.2022 über die Einziehung einer Teilfläche des Wirtschaftsweges Gemarkung Waldbröl, Flur 16, Flurstück 72 in 51545 Waldbröl, Bohlenhagen (Unterm Schmitzhängen) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 31.10.2022 die Einziehung der vorstehend näher bezeichneten Teilfläche des Wirtschaftsweges  in Waldbröl, Bohlenhagen (Unterm Schmitzhängen) und die hierzu erlassene Satzung gemäß § 7 GO NRW in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701) in der zurzeit gültigen Fassung genehmigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Marktstadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, den  01.12.2022
gez.
Weber
Bürgermeisterin