Veranlassung von Testungen auf SARS-CoV-2 für Einreisende bzw. Reiserückkehrer/-innen aus Risikogebieten gemäß Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts an Flughäfen sowie in Testzentren und Vertragsarztpraxen in Nordrhein-Westfalen

Veranlassung von Testungen auf SARS-CoV-2 für Einreisende bzw. Reiserückkehrer/-innen aus Risikogebieten gemäß Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts an Flughäfen sowie in Testzentren und Vertragsarztpraxen in Nordrhein-Westfalen

Dienstag, 28.07.2020

Weltweit sind Staaten in unterschiedlichem Maße von der Corona-Pandemie betroffen. Das Robert Koch-Institut (RKI) nimmt in Zusammenarbeit mit weiteren Behörden Risikoabschätzungen vor, um die Staaten zu identifizieren, in denen ein besonders hohes Risiko besteht, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Eine fortlaufend aktualisierte Aufstellung dieser als Risikogebiete eingestuften Staaten wird unter folgendem Link veröffentlicht:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.
Sofern Personen ab dem 25. Juli 2020 auf dem Luft- oder Landweg nach Nordrhein- Westfalen einreisen und sich zuvor in einem Staat aufgehalten haben, welchen das RKI am Tag ihrer Ankunft in Nordrhein-Westfalen als Risikogebiet einstuft, steht diesen auf Veranlassung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) als oberste Landesgesundheitsbehörde (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 ÖGDG-NRW) eine kostenfreie Testmöglichkeit auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zur Verfügung.
Die Testung kann bei Einreise auf dem Luftweg in an den folgenden Flughäfen errichteten Testzentren

  • Düsseldorf (DUS)
  • Köln/Bonn (CGN)
  • Dortmund (DTM)
  • Münster/Osnabrück (FMO),

oder in sonstigen Testzentren oder Vertragsarztpraxen erfolgen.
Einreisende auf dem Landweg können sich auf Grundlage dieser Veranlassung ausschließlich in sonstigen Testzentren oder Vertragsarztpraxen kostenfrei testen lassen. Eine kostenfreie Testung ist in beiden vorgenannten Fällen ausschließlich in den Ver- tragsarztpraxen möglich, die zuvor dem Rahmenvertrag zwischen MAGS, Kassenärztlichen Vereinigungen und Städte- sowie Landkreistag über die mögliche Beauftragung zur Durchführung, Abrechnung und Vergütung der Abstrichentnahmen asymptomatischer Patienten beigetreten sind.
Die weltweite Reisetätigkeit und die globale Vernetzung von Staaten – insbesondere über den Luftweg – machen es erforderlich, nicht nur die landesweite epidemische Lage in den Blick zu nehmen, sondern auch das epidemische Geschehen in den Reiseländern und das dort bestehende Risiko für einen Eintrag von SARS-CoV-2 durch Reiserückkehrer/-innen nach Nordrhein-Westfalen zu bewerten. Die Ergebnisse der Risikoeinschätzung des RKI bieten die Grundlage für das MAGS, Passagieren aus den entsprechenden Staaten eine kostenfreie Testmöglichkeit mit dem Zweck der Verhütung der Verbreitung von SARS-CoV-2 durch Reiserückkehrer/-innen anzubieten (vgl. § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 2 Nummer 4 Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2).
Auf Initiative des MAGS werden an allen vorbezeichneten Flughäfen Testzentren zur Durchführung von Testungen auf SARS-CoV-2 errichtet. Dort besteht die Möglichkeit, sich und die mitreisenden Familienangehörigen bereits auf dem Gelände des jeweiligen Flughafens testen zu lassen. Das Angebot wird geschaffen, um einen möglichen Eintrag von SARS-CoV-2 Infektionen aus Risikogebieten im unmittelbaren zeitlichen Nahbereich der Einreise zu erkennen und durch kurzfristig einzuleitende Folgemaßnahmen der Gesundheitsbehörden die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen effektiv vor einer weiteren Verbreitung des Virus zu schützen.
Ergänzend soll auf Folgendes hingewiesen werden: Nach der geltenden Coronaeinreiseverordnung NRW (CoronaEinrVO) müssen sich Einreisende oder aus einem Risikogebiet nach NRW rückreisende Personen (bis auf wenige geregelte Ausnahmen) unverzüglich in 14tägige häusliche Quarantäne begeben und mit dem örtlichen Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen. Eine Befreiung von der Quarantänepflicht setzt die Vorlage eines negativen Testergebnisses voraus.

Diese Veranlassung gilt bis zum 16. August 2020.
Düsseldorf, den 27. Juli 2020
gez. Christel Bayer
i.V. Staatssekretär