Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl im Jahre 2016
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW 2006.S. 516) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und § 30 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) vom 13.05.1980 (GV. NRW S. 528 / SGV NRW 2060) in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung und in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666) in der zur Zeit geltenden Fassung wird von der Stadt Waldbröl als örtlicher Ordnungsbehörde durch Dringliche Entscheidung vom 16.02.2016 für das Gebiet der Stadt Waldbröl folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Waldbröl dürfen an folgenden Tagen im Jahr 2016 jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden:
- Sonntag, 13.03.2016 Frühlingsfest
- Sonntag, 12.06.2016 Stadtfest
- Sonntag, 06.11.2016 Martinsmarkt
- Sonntag, 27.11.2016 Weihnachtsmarkt
§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,– € geahnet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bekanntmachungsverordnung:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 16.02.2016 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl im Jahre 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der z. Z. gültigen Fassung die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den 16.02.2016
Stadt Waldbröl
als örtliche Ordnungsbehörde
Gez.
Domke
Städt. Ob.Verw.-Rat