Veröffentlichungspflicht nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

6. Nachtrag vom 12.11.2020 zur Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl vom 9.2.2011

Veröffentlichungspflicht nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Montag, 12.07.2021

Gemäß § 16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16.12.2004) geben die Mitglieder des Rates der Stadt Waldbröl sowie die sachkundigen Bürger gemäß § 43 Abs. 3 Gemeindeordnung gegenüber der Bürgermeisterin und die Bürgermeisterin gegenüber dem Leiter der Aufsichtsbehörde schriftlich Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit und ihre Mitgliedschaft in Organen und Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Unternehmen.

Die Angaben sind nach § 16 Satz 3 des Gesetzes in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Hierzu liegt eine Zusammenstellung der Angaben in der Zeit vom 19.7.2021 bis 16.08.2021 im alten Rathaus, Nümbrechter Straße 19, Fachbereich I, Zimmer A 1.1, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

 

Waldbröl, den 5.7.2021

Gez.: Weber

Bürgermeisterin