Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Freitag, 19.06.2020

In der ab dem 19. Juni 2020 gültigen Fassung
§ 1
Ver
haltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infekti- onsgefahren aussetzt.
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich
1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerin- nen und Lebenspartner,
2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder
5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen
handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.
(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:
1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),
2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,
3. zulässige sportliche Betätigungen sowie zulässige Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,
4. zwingende Zusammenkünfte zur Berufsausübung im öffentlichen Raum.
Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unberührt.

§ 2
A
bstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung

(1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Ka- tastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.
(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtet
1. in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz,
1a. in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2,
1b. in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks,
2a. in Innenbereichen von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen,
3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,
4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Wettvermittlungsstellen,
5. auf Messen und Kongressen außer am Sitzplatz,
6. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,
7. in geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen Einrichtungen außer am Sitzplatz,
8. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
9. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie
10. in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen.
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeits- platzes durch Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise – falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorüberge- hend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur Einnahme von Speisen und Getränken in Zügen des Personen- verkehrs) zwingend erforderlich ist. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Ein- richtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
(4) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektions- schutzgesetzes zuständigen Behörden können für bestimmte Bereiche des öffentlichen Raums, in denen das Abstandsgebot nicht sicher eingehalten werden kann, aufgrund örtlicher Erfordernisse (räumliche Situation, lokales Infektionsgeschehen usw.) die Geltung der vorste- henden Regelungen zusätzlich anordnen.

§ 2a
Rückverfolgbarkeit

(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilneh- mer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind.
(2) Die besondere Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die nach Absatz 1 verantwortliche Person zusätzlich zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 einen Sitzplan erstellt und für vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat.
(3) Die in den vorstehenden Absätzen genannten personenbezogenen Daten sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten, insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig datenschutzkonform zu vernichten. Die für die Datenerhebung gemäß Absatz 1 Verantwortlichen können zusätzlich eine digitale Datenerfassung anbieten, haben dabei aber sämtliche Vorgaben des Datenschut- zes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkon- forme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zu- dem sind die Daten im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format – auf Anforderung auch papiergebunden – zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine nur papiergebundene Datenerfassung anzubieten.
(4) In allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen, in denen diese Verordnung nicht die Rückverfolgbarkeit nach den Absätzen 1 und 2anordnet, liegt es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit gesetzlich eine Anonymität der Personen, die ein Angebot in Anspruch nehmen bzw. eine Einrichtung aufsuchen, vorgesehen ist.

§ 2b
Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte

(1) Sofern in dieser Verordnung oder ihrer Anlage für die Zulässigkeit von Einrichtungen und Angeboten ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorausgesetzt wird, so muss dieses Maßnahmen insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie Maßnahmen zur besonderen Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten usw. darstellen und ihre organisatorische Umsetzung und die Verantwortlichkeiten regeln. Soweit der Mindestabstand in bestimmten Bereichen kurzfristig nicht sicher eingehalten werden kann, kann alternativ die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) vorgesehen werden. An die Stelle des Mindestabstands kann eine gleich wirksame bauliche Abtrennung (z.B. durch Glas, Plexiglas o.ä.) treten. Bei Veranstaltungen oder Ver- sammlungen, bei denen die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstel- lung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.
(2) Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist zur Information der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung der Einrichtung oder der Durchführung des Angebots vorzulegen. Die Verantwortung für Inhalt und Umsetzung der Konzepte tragen die für die Einrichtung bzw. das Angebot verantwortlichen Personen. Die untere Gesundheitsbehörde kann nach freiem Ermessen über eine Prüfung des Konzeptes entscheiden. Sie kann eine Änderung des Konzepts verlangen und in Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde weitergehende Anforderungen festlegen.

§ 3
G
ottesdienste

Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt, die vorsehen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und – außer im Freien– zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen sind, wobei für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstel- lung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden kann, wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen.

§ 4
Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung

(1) Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind innerhalb von Unternehmen, Betrieben und Behörden zulässig, soweit sie nicht aus geselligen Anlässen erfolgen (Betriebsfeiern, Betriebsausflüge usw.). Soweit die Daten nicht ohnehin innerbetrieblich vorliegen, ist die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen. Bei Durchführung außerhalb von Unternehmen, Betrieben und Behörden sind die für den Veranstaltungsort geltenden Bestimmungen zu beachten. Für Feste gilt § 13 Absatz 5.
(2) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infek- tionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen sie insbesondere Maßnahmen, um
1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,
2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und
3. Heimarbeit zu ermöglichen, soweit dies unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen sinnvoll umsetzbar und zu einer Verbesserung des Infektionsschutzes geeignet und verhältnismäßig ist.
Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.

§ 5
S
tationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.
(2) In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gilt:
1. Besuche sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen ein entsprechendes Konzept, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts umsetzen und insbesondere ein geeignetes Screening der Besucher auf Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion vor Eintritt in die Einrichtung, ein Besuchsregister entsprechend Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 und eine Information der Besucher über die aktuellen Hygienevorgaben vorsehen muss. Auf Basis dieses Konzepts ist maximal ein Besuch pro Tag und Patient von maximal zwei Personen zulässig. Die Einrichtungen können Besuchszeiträume festlegen. Besuchsverbote für die gesamte Einrichtung oder einzelne Abteilungen können von den Einrichtungen erlassen werden, wenn das aktuelle Infektionsgeschehen dies erfordert. Es ist sicherzustellen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer COVID-19-Infektion kein Zutritt zu der Einrichtung erfolgt.
2. Bis zur Umsetzung der Nummer 1 bleiben Besuche untersagt, die nicht
a) der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen,
b) aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind oder
c) nach Maßgaben der jeweiligen Einrichtungsleitung unter den Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts entsprechenden Hygienevorgaben zugelassen werden; dabei sollen insbesondere medizinisch, ethisch-sozial oder seelsorgerisch gebotene Besuche ermöglicht werden (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).
(3) Besuche in vollstationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen müssen zur Vermeidung von Infektions- gefahren unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts organisiert und durchgeführt werden. Hierzu muss seitens der Einrichtung insbesondere sichergestellt sein, dass
1. die Besuche auf maximal einen Besuch pro Tag und Bewohner von maximal zwei Personen beschränkt sind,
2. bei den Besuchern ein Kurzscreening durchgeführt wird (Erkältungssymptome, COVID-19 Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen gemäß der Richtlinie des Robert Koch-Instituts),
3. die Besucher mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzaus- rüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) informiert und diese eingehalten werden,
4. die Besucher sich vor und nach dem Besuchskontakt die Hände waschen und desinfizieren,
5. die Besucher einen grundsätzlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur besuchten Per- son einhalten; ist die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen oder ethisch-sozi- alen Gründen nicht möglich, kann die Einrichtungsleitung zusätzliche Infektionsschutzmaß- nahmen anordnen,
6. die Besuche in besonderen Besucherbereichen außerhalb oder innerhalb des Gebäudes stattfinden, in denen ein Kontakt der Besucher mit den übrigen Bewohnern vermieden wird; ausnahmsweise ist ein Besuch auf einem Bewohnerzimmer möglich, wenn in der Einrich- tung kein besonderer Besucherbereich eingerichtet werden kann oder wenn dies aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen geboten ist; in Pflegeeinrichtungen dürfen Besuche auf den Zimmern der Bewohner nur durch jeweils eine Person erfolgen; in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sind Besuche auf den Einzelzimmern grundsätzlich alternativ zu Besuchen in besonderen Besucherbereichen zulässig,
7. ein Besuchsregister geführt wird, in dem der Name des Besuchers, das Datum und die Uhr- zeiten des Besuchs sowie der besuchte Bewohner erfasst werden, und
8. Besuche unterbleiben, wenn und soweit in der Einrichtung bei Bewohnern oder Beschäftigten eine COVID-19-Infektion festgestellt wurde. Besuche im Außenbereich können durch die Einrichtungsleitung ermöglicht werden.
Die Einrichtungsleitung kann eine zeitliche Begrenzung der Besuche (z.B. auf maximal zwei Stunden) sowie im Einzelfall eine Begleitung der Besuche durch Beschäftigte der Einrichtung oder dort ehrenamtlich tätige Dritte vorgeben. Erfolgt der Besuch in einem gesonderten Besucherbereich, bei dem ein infektionsgefährdender Kontakt zwischen besuchenden und besuch- ten Personen baulich ausgeschlossen ist, kann auf eine persönliche Schutzkleidung nach Satz 2 Nummer 3 und die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden.
(4) Neben den Besuchen nach Absatz 3 sollen die Einrichtungen Seelsorgern sowie Dienstleistern zur medizinischpflegerischen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung (Friseure, Fußpflege) unter geeigneten Hygienevorgaben einen Zugang zu den Einrichtungen er- möglichen.
(4a) Die Besuchsrechte gelten nicht für Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen Gebieten, falls diese als besonders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufenthalt im Ausland bzw. dem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen für medizinisch oder ethisch-sozial gebotene Besuche (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten) ermöglichen.
(5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 3 haben die Einrichtungen unter Berücksichtigung der einrichtungsbezogenen Rahmenbedingungen ein Besuchskonzept unter Darstellung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen zu erstellen. Hierbei ist dem Beirat der Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Es ist ferner mit den Bewohnern und deren Angehörigen zu kommunizieren. Auf Basis des Konzeptes kann die Einrichtungsleitung über die Regelungen des Absatzes 3 hinausgehende Besuche zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die dies unter Beachtung des Absatzes 1 ermöglichen. Das Konzept ist der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben.
(6) Hält die Einrichtungsleitung eine Umsetzung der Regelungen der Absätze 3, 4 und 5 aus Gründen des Infektionsschutzes nicht für möglich und beabsichtigt deshalb, Besuche nach
§ 19 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes zu untersagen, so muss sie dies vorab der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde anzeigen und jeweils nach Ablauf von zwei Wochen die Gründe hierfür erneut darlegen. Die zuständige Behörde kann eine Durchführung der Besuchsregelung nach den Absätzen 3, 4 und 5 gemäß § 15 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes anordnen.
(7) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese alleine o- der mit Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten derselben Einrichtung verlassen, wenn sie dabei auf die gebotene Kontaktvermeidung zu anderen Personen achten. Bewohner von Pfle- geeinrichtungen können die Einrichtung auch in Begleitung von Personen, die Besuche nach Absatz 3 vornehmen dürfen, kurzfristig und unter Vermeidung ungeschützter Kontakte mit Dritten verlassen. Bewohner von Wohnformen der Eingliederungshilfe können die Einrich- tung grundsätzlich bei Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzstandards ohne Einschrän- kung verlassen; die Einrichtungsleitungen können im Ausnahmefall besondere Infektions- schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verlassen der Einrichtung anordnen, wenn in dem Wohnangebot außergewöhnliche Infektionsrisiken bestehen oder eine besondere Vulne- rabilität der anderen dort lebenden Menschen dies erfordert.
(8) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Be- wohner, Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Sie können allerdings als be- sondere Besucherbereiche nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 ausgestaltet werden. Ausnahms- weise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäf- tigten der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands (auch in Warteschlangen) von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zu treffen.
(9) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind in den Einrichtungen nach Absatz 1 untersagt.

§ 6
Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken

(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.
(2) Interne Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Behör- den sind zulässig, wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen nur beim Betreten und Ver- lassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen. In diesen Fällen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu tragen. Wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Min- destabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sonstige staatliche Prüfungen.
(3) Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Rück- verfolgbarkeit gemäß § 2a, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestab- stände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 1,5 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten. Für die Lese- und Arbeits- plätze kann das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.

§ 7
Weitere außerschulische Bildungsangebote

(1) Bei der Durchführung von Bildungsangeboten und Prüfungen von Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen und Organisationen sowie bei Angeboten der Selbsthilfe sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustel- len. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen nur beim Betreten und Verlassen des Unter- richtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen. In diesen Fällen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu tragen. Wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind – außer bei schriftlichen Prüfungen – nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektions- schutzkonzepts nach § 2b zulässig. Sportliche Bildungsangebote müssen unter den Voraussetzungen des § 9 erfolgen. Bei Ausbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern (bei der Gesundheitsbildung, beim Schwimmunterricht usw.) und bei Prüfungen in körpernah arbeitenden Dienstleistungsberufen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen dringend auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen/Händedesinfektion, das Tragen einer Mund-Nase- Bedeckung (soweit tätigkeitsabhängig möglich) und gegebenenfalls weitere tätigkeitsbezogene Vorgaben der Anlage zu dieser Verordnung zu achten.
(2) In Musikschulen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(3) Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahr- lehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson oder im Rahmen der Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter im Fahrzeug aufhalten. Bei der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht im Rahmen der Fahrlehrerausbildung dürfen sich ein Fahrschüler, ein Fahrlehreranwärter und zwei Prüfungspersonen im Fahrzeug aufhalten.

§ 8
K
ultur

(1) Bei Konzerten und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien mit bis zu 100 Zuschauern, sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steue- rung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen ge- hören, zur dauerhaften guten Durchlüftung der Räumlichkeit, insbesondere im Bühnenbe- reich, zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestab- stands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückver- folgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.
(2) Konzerte und Aufführungen mit mehr als 100 Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das mindestens die vorstehenden Maßgaben absichert.
(3) Bei Aufführungen nach den Absätzen 1 und 2 mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstru- menten oder Gesang muss der Abstand zwischen Publikum und Bühne mindestens 3 Meter betragen.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Ein- richtungen zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter be- trägt sowie der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Han- del nach § 11 Absatz 1 entsprechen.
(5) Beim Singen und Musizieren im öffentlichen Raum (in Gebäuden und im Freien) sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(6) Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
(7) Beim Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenk- stätten und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlan- gen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Per- son pro sieben Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind auch Führungen bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit nach § 2a zulässig. Dies gilt auch für Führungen außerhalb von Einrichtungen (z.B. Stadtfüh- rungen).
(8) Für gastronomische Angebote in Kultureinrichtungen gilt § 14.

§ 9
Sp
ort

(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräu- men, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlan- gen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicher- zustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
(2) Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs im Brei- ten- und Freizeitsport ohne Mindestabstand ist bis auf weiteres in geschlossenen Räumen nur Personen gestattet, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie im Freien nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss.
(3) Das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist nur bis zu 100 Personen und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 zulässig.
(4) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(5) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
(6) Die folgenden weiteren Wettbewerbe sind zulässig:
1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Ver- eine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektions- schutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektions- schutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,
2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.
Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 100 Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Ge- währleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Per- sonen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbar- keit nach § 2a sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verur- sacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.
(7) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten mit beson- derem Landesinteresse sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Ar- beitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

§ 10
F
reizeit- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
1. Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
2. sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.
(2) Der Betrieb von dauerhaft angelegten Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen ist auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgeset- zes zuständigen Behörden können auch vorübergehende Freizeitparks aus einer Mehrzahl von Schaustellerbetrieben auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulassen. Die Zulassung kann auch im Wege der Beteiligung der Behörde an einem gegebenenfalls erforderlichen anderen behördlichen Genehmigungsverfahren erklärt werden.
(3) Beim Betrieb von Schwimmbädern, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(4) Beim Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwi- schen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) si- cherzustellen. In allen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen für längere Zeit aufhal- ten, ist eine gute Durchlüftung sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Be- suchern darf eine Person pro sieben Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.
(5) Auf Spielplätzen im Freien haben Begleitpersonen untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören.
(6) Beim Betrieb von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zu- tritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen), soweit sie nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Das Erfordernis eines Mindest- abstands von 1,5 Metern zwischen Personen kann durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 3 Absatz 2 ersetzt werden. In allen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen für längere Zeit aufhalten, ist eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
(7) Beim Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestab- stands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. In allen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen für längere Zeit aufhalten, ist eine gute Durchlüftung sicher- zustellen. Der Betrieb von Spielbanken ist nur aufgrund eines besonderen Hygiene- und In- fektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig.
(8) Vereine, Sportvereine sowie sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen dürfen abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltun- gen und Versammlungen unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung stellen.
(8) Für gastronomische Angebote in Freizeit- und Vergnügungsstätten gilt § 14.

§ 11
Handel, Messen, Kongresse

(1) Alle Handelseinrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu treffen. In Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen gilt dies auch für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
(2) Messen, Kongresse, Ausstellungen, Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbe- ordnung (z.B. Trödelmärkte), Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeord- nung und ähnliche Veranstaltungen sind nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig. Bei Kongressen und Messen sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

§ 12
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entspre- chend.
(2) Für die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind die in der Anlage zu dieser Ver- ordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten:
1. Friseurleistungen,
2. Fußpflege,
3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,
4. Massage,
5. Tätowieren und Piercen.
Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistun- gen (z.B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.
(3) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 13
Ver
anstaltungen und Versammlungen

(1) Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, mit bis zu 100 Teilnehmern sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Be- deckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolg- barkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung oder Versammlung auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In geschlossenen Räumen ist außer- halb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen.
(2) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, mit mehr als 100 Teilnehmern bedürfen eines besonderen Hygiene- und Infek- tionsschutzkonzepts nach § 2b, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 1 absichert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz; bei diesen ist die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Die nach dem Lan- desrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde weitergehende Schutzmaß- nahmen anordnen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundver- sorgung der Bevölkerung dienen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind große Festveranstaltungen bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Große Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel
1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen u.ä.),
2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
3. Schützenfeste,
4. Weinfeste,
5. ähnliche Festveranstaltungen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Diese sind nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 50 Teilnehmern zulässig. Das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind.
(5a) Absatz 5 Satz 3 gilt ab dem 20. Juni 2020 entsprechend auch für ausschließlich interne und jeweils einmalige selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen au- ßerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, dass an diesen Veranstaltungen ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Ab- schlussklasse oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs teilnehmen. Minderjährige müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme mitführen. Über die Ver- anstaltung ist die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde mindestens zwei Tage vor der Veranstaltung zu in- formieren. Diese kann aufgrund eines lokalen Infektionsgeschehens im Einzelfall oder generell abweichende Regelungen zur Zulassung der Feste nach Satz 1 treffen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt für Beerdigungen, dass geeignete Vorkehrun- gen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, einzuhalten sind. In geschlossenen Räumen (z.B. Trauerhalle) ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a sicherzustellen. Zusammenkünfte im Anschluss an Beerdigungen können mit bis zu 50 Teilnehmern nach den Maßgaben von Absatz 5 und mit mehr Teilnehmern nach den Maßga- ben der Absätze 1 und 2 durchgeführt werden. Satz 3 gilt entsprechend für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung.

§ 14
G
astronomie

(1) Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Bars, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffent- lich zugänglichen Mensen und Kantinen, Speisewagen und Bistros im Personenverkehr sowie ähnlichen gastronomischen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festge- legten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemein- sam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören.
(2) Nicht öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-
)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreu- ungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung abwei- chend von Absatz 1 betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steue- rung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen ge- hören, gewährleistet sind.
(3) Gastronomische Betriebe nach Absatz 1 und 2 dürfen abgetrennte und gut zu durchlüf- tende Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versamm- lungen unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung stellen.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Vermietung von Räumlichkei- ten ohne gastronomischen Service, wenn dieser durch Dritte („Catering“) oder den Mieter selbst erfolgt.

§ 15
Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote

(1) In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben.
(2) Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen Zwecken sind für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Kö- nigreichs von Großbritannien und Nordirland haben. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nicht für die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten.
(3) Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen usw. sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen dürfen abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden.
(4) Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen sind unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.
(5) In den Schulsommerferien 2020 sind Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig. In Bezug auf die Unterbringung sind zusätzlich die Maßgaben nach Absatz 3 sowie in Bezug auf die Durchfüh- rung von Reisen und Transfers mit (Klein-)Bussen die Maßgaben nach Absatz 4 zu beachten.

§ 16
Ver
gungen der örtlichen Ordnungsbehörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu- ständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutz- maßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzge- setzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fäl- len erteilen.

§ 17
D
urchsetzung der Gebote und Verbote

Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestim- mungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzu- setzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit ei- ner Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 3 und Absatz 2 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist,
2. entgegen § 5 Absatz 1 erforderliche Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal nicht ergreift,
3. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 die dort genannten Maßnahmen zur Vermeidung von Infekti- onsgefahren bei Besuchen nicht sicherstellt,
4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bei dem Kurzscreening wahrheitswidrige Angaben macht,
5. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 3 nicht die dort genannten Vorkehrungen trifft,
6. entgegen § 5 Absatz 9 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
7. entgegen § 6 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder die dort genannten Schutzauflagen nicht vornimmt,
8. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 6 Bildungsangebote, Prüfungen, Angebote der Selbsthilfe
oder sonstige Veranstaltungen durchführt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen si- cherzustellen,
9. entgegen § 8 Absatz 1 bis 3 Konzerte oder Aufführungen durchführt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
10. entgegen § 8 Absatz 4 Autokinos, Autotheater oder ähnliche Einrichtungen betreibt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
11. entgegen § 8 Absatz 6 Musikfeste, Festivals oder ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
12. entgegen § 8 Absatz 7 eine Einrichtung betreibt oder Führungen durchführt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
13. entgegen § 8 Absatz 8 bei gastronomischen Angeboten die Voraussetzungen von § 14 nicht erfüllt,
14. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Sport- oder Trainingsbetrieb sowie Wettkämpfe durchführt, ohne die dort genannten geeigneten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
15. entgegen § 9 Absatz 2 Sport- oder Trainingsbetrieb sowie Wettkämpfe durchführt oder daran teilnimmt oder die Rückverfolgbarkeit nicht sicherstellt,
16. entgegen § 9 Absatz 3 das Betreten der Sportanlage durch mehr als 100 Zuschauer zulässt oder die Rückverfolgbarkeit nicht sicherstellt,
17. entgegen § 9 Absatz 4 ein Fitnessstudio betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
18. entgegen § 9 Absatz 5 Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
19. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 und 2 Wettbewerbe im Berufssport durchführt, das Betreten der Wettbewerbsanlage durch weniger als 100 Zuschauer zulässt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen, oder das Betreten der Wettbewerbsanlage durch mehr als 100 Zuschauer zulässt,
20. entgegen § 10 Absatz 1 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt oder ein Angebot unterbreitet,
21. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dauerhaft angelegten Freizeitpark oder Indoor-Spielplatz ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept betreibt,
22. entgegen § 10 Absatz 3 Schwimmbäder, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen ohne Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards betreibt,
23. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder 3 einen Zoologischen Garten, Tierpark, Botanischen
Garten oder Garten- und Landschaftspark betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
24. entgegen § 10 Absatz 6 Satz 1 und 2 eine Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen betreibt, ohne die aufgeführten Schutz- maßnahmen sicherzustellen,
25. entgegen § 10 Absatz 7 Satz 1 eine Spielhalle, ein Wettbüro oder ähnliche Einrichtungen betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
26. entgegen § 10 Absatz 7 Satz 2 eine Spielbank ohne besonderes Hygiene- und Infektions- schutzkonzept betreibt,
27. entgegen § 10 Absatz 8 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstal- tungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraussetzungen zu erfüllen,
28. entgegen § 11 Absatz 1 die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
29. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Messe, einen Kongress, eine Ausstellung, einen Jahrmarkt, einen Spezialmarkt oder eine ähnliche Veranstaltung ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept durchführt,
30. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 die dort aufgeführten Schutz-
maßnahmen nicht sicherstellt oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
31. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Leistungen anbietet, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
32. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 Leistungen anbietet, ohne die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
33. entgegen § 13 Absatz 1 und 2 Veranstaltungen durchführt oder Versammlungen organisiert, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
34. entgegen § 13 Absatz 4 große Festveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
35. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
36. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 mit anderen Personen am selben Tisch Platz nimmt,
37. entgegen § 14 Absatz 2 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die dort genannten geeigneten Vorkehrungen zu gewährleisten,
38. entgegen § 14 Absatz 3 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstal-
tungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraussetzungen zu erfüllen,
39. entgegen § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,
40. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 Gäste beherbergt oder versorgt oder Gemeinschaftseinrichtungen betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
41. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraus- setzungen zu erfüllen,
42. entgegen § 15 Absatz 4 Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen mit Bussen durch- führt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
43. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 1 Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen oder Ferienreisen durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ord- nungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 1. Juli 2020 außer Kraft.