Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Montag, 19.10.2020

Vom 30. September 2020

In der ab dem 17. Oktober 2020 gültigen Fassung

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1
Verhaltenspflichten
im öffentlichen Raum, Personengruppen

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.

(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich

1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,

3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder feste Gruppen von Kindern, die in einer Einrichtung im Sinne der Coronabetreuungsverordnung ohne Einhaltung von Mindestabständen betreut werden dürfen,

4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder

5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen

handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:

1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenver- kehrs sowie seiner Einrichtungen),

2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,

3. zulässige sportliche Betätigungen sowie zulässige Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,

4. zwingende Zusammenkünfte zur Berufsausübung im öffentlichen Raum.

Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unberührt.

(4) Im privaten Raum (eigene Wohnung einschließlich Nebengebäuden, Garten und Grundstück) wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen dieser Verordnung dringend emp- fohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten.

§ 2
Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung

(1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtet

1. in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz, 1a. in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2 außer am Sitzplatz,

1b. in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,

2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks,

2a. in Innenbereichen von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen,

3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,

3a. als Zuschauer von Sportveranstaltungen außer am Sitz- oder Stehplatz,

4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Märkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen in umbauten Räumen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Wettbüros,

5. auf Messen und Kongressen außer am Sitzplatz,

6. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,

7. in geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen Einrichtungen außer am Sitzplatz,

8. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,

9. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen,

10. in Wahlräumen und deren Zuwegen innerhalb von Gebäuden, 10a. bei Beerdigungen,

11. in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen und

12. in den Fällen, in denen die Anlage zu dieser Verordnung zusätzliche Regelungen trifft. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise – falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden; das Gleiche gilt für Mitglieder von Wahlvorständen, bei denen auf eine Mund-Nase-Bedeckung ausnahmsweise auch dann verzichtet werden kann, wenn durch organisatorische Maßnahmen die Einhaltung des Mindestabstandes untereinander und zu Wählerinnen und Wählern zu jedem Zeitpunkt gesichert ist. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Er- möglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur Einnahme von Speisen und Getränken in Zügen des Personenverkehrs) zwingend erforderlich ist. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen; jedoch ist in Wahlräumen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auch Personen, die gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verstoßen, ihr Wahlrecht ausüben können.

(4) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für bestimmte Bereiche des öffentlichen Raums, in denen das Abstandsgebot nicht sicher eingehalten werden kann, aufgrund örtlicher Erfordernisse (räumliche Situation, lokales Infektionsgeschehen usw.) die Geltung der vorstehenden Regelungen zusätzlich anordnen.

§ 2a
Rückverfolgbarkeit

(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilneh- mer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Tele- fonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind.

(2) Die besondere Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die nach Absatz 1 verantwortliche Person zusätzlich zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 einen

Sitzplan erstellt und für vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat.

(3) Die in den vorstehenden Absätzen genannten personenbezogenen Daten sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten, insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig datenschutzkonform zu vernichten. Die für die Datenerhebung gemäß Absatz 1 Verantwortlichen können zusätzlich eine digitale Datenerfassung anbieten, haben dabei aber sämtliche Vorgaben des Datenschut- zes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkon- forme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zu- dem sind die Daten im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in ei- nem von ihr nutzbaren Format – auf Anforderung auch papiergebunden – zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine nur papiergebundene Datenerfassung anzubieten.

(4) In allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen, in denen diese Verordnung nicht die Rückverfolgbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 anordnet, liegt es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu ge- währleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit gesetzlich eine Anonymität der Personen, die ein Angebot in Anspruch nehmen bzw. eine Einrichtung aufsuchen, vorgesehen ist.

§ 2b
Hygiene-
und Infektionsschutzkonzepte

(1) Sofern in dieser Verordnung oder ihrer Anlage für die Zulässigkeit von Einrichtungen, Veranstaltungen, Versammlungen oder Angeboten ein besonderes Hygiene- und Infektions- schutzkonzept vorausgesetzt wird, so ist auf ein Multi-Barrieren-System zur Verhinderung von Infektionen zu achten. Das Konzept muss Maßnahmen insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genann- ten Gruppen gehören, sowie Maßnahmen zur ausreichenden Belüftung geschlossener Räume, zur besonderen Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Hand- desinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten usw. darstellen und ihre organisatorische Umsetzung und die Verantwortlichkeiten regeln. Bei Ver- anstaltungen, Versammlungen und Angeboten mit gleichzeitig mehr als 500 teilnehmenden Personen muss das Konzept auch darlegen, wie die An- und Abreise der Personen unter Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes erfolgt. Soweit der Mindestabstand in bestimmten Bereichen kurzfristig nicht sicher eingehalten werden kann, kann alternativ die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) vorgesehen werden. An die Stelle des Mindestabstands kann eine gleich wirksame bauliche Abtrennung (z.B. durch Glas, Plexi- glas o.ä.) treten. Bei Veranstaltungen, Versammlungen oder Angeboten, bei denen die Teil- nehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestab- stands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückver- folgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.

(1a) Bei Veranstaltungen, Versammlungen oder Angeboten mit gleichzeitig mehr als 1.000 teilnehmenden Personen muss das Konzept zudem eine Begrenzung der Auslastung der Ein- richtung beziehungsweise des Angebotsortes auf höchstens ein Drittel derjenigen Teilnehmerkapazität vorsehen, die bei einer Durchführung ohne die Vorgaben dieser Verordnung üb- lich waren (Regelauslastung) oder – falls eine frühere Regelauslastung nicht bekannt ist – möglich wären. Die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde kann hiervon unter Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes Ausnahmen im Einzelfall zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Angebotsorte, für die in dieser Verordnung oder ihrer Anlage eine Mindestquadratmeterzahl je Person festgelegt ist.

(2) Die Verantwortung für Inhalt und Umsetzung der Konzepte tragen die für die Einrichtungen, Veranstaltungen, Versammlungen oder Angebote verantwortlichen Personen. Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist zur Information der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung oder der Durchführung vorzulegen. Die untere Gesundheitsbehörde kann bei Ver- anstaltungen, Versammlungen und Angeboten, die auf gleichzeitig bis zu 500 Teilnehmer beschränkt sind, nach freiem Ermessen über eine Prüfung des Konzeptes entscheiden. Sie kann eine Änderung des Konzepts verlangen und in Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde weitergehende Anforderungen festlegen.

(3) Bei Veranstaltungen, Versammlungen und Angeboten mit gleichzeitig mehr als 500 Teilnehmern muss das Konzept vor der Durchführung von der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde im Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde genehmigt werden. Bei Veranstaltungen mit gleichzeitig mehr als 1.000 teilnehmenden Personen hat die Behörde aufgrund der überregionalen Bedeutung für das Infektionsgeschehen vor der Erteilung der Genehmigung das Einverständnis des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzuholen. Hierzu hat sie dem Ministerium die von ihr nach Prüfung des Hygienekonzeptes zur Genehmigung vorgesehen Veranstaltungen rechtzeitig anzuzeigen. Das Ministerium kann das Einverständnis verweigern, wenn die Durchführung einer solchen Veranstaltung im Hinblick auf die Teilnehmerzahl trotz eines von den örtlichen Behörden positiv geprüften Hygienekonzeptes aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung für das Infektionsgeschehen mit dem Ziel der Eingrenzung des Infektionsgeschehens nicht vereinbar ist. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung insbesondere aufgrund steigender Infektionszahlen oder aus anderen Gründen entfallen sind. In diesem Fall kann das Ministerium sein erteiltes Einverständnis widerrufen und die Behörde zum Widerruf der Genehmigung verpflichten.

(4) Für Einrichtungen und Veranstaltungsorte, an denen mehrere Veranstaltungen stattfinden, genügt die einmalige Erstellung und Vorlage eines Konzepts; Veranstaltungen mit gleichzeitig mehr als 1.000 teilnehmenden Personen müssen jedoch immer einzeln nach Absatz 3 genehmigt werden.

§ 2c
Innovationsklausel

Im Rahmen des Multi-Barrieren-Systems zur Verhinderung von Infektionen gemäß § 2b Absatz 1 können anstelle einer Lüftung mit Frischluft auch innovative Techniken der Luftfilterung zum Einsatz kommen, wenn deren ausreichende Wirksamkeit bezogen auf die betreffen- den Räumlichkeiten wissenschaftlich plausibel belegt ist. Die zuständige Behörde soll den Einsatz solcher technischen Innovationen ausdrücklich fördern und ermöglichen. Darüber hin- aus kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Anforderun- gen dieser Verordnung erteilen, wenn die Wirksamkeit der innovativen Hygiene- und Infekti- onsschutzmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen, insbesondere zur Luftreinigung und Luftfilterung, mit Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung zertifiziert ist.

§ 3
Gottesdienste

Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt, die vorsehen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und – außer im Freien– zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen sind, wobei für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden kann, wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften berücksichti- gen auch die infektiologischen Erfordernisse, die sich aus erhöhten 7-Tages-Inzidenz-Werten im Sinne des § 15a ergeben.

§ 4
Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung

(1) Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind innerhalb und außerhalb von Unternehmen, Betrieben und Behörden zulässig; soweit sie aus sozial-kommunikativen Anlässen erfolgen (auswärtige Team- treffen, Betriebsausflüge, Betriebsfeiern usw.) jedoch nur im Rahmen der für den jeweiligen Veranstaltungsort nach dieser Verordnung geltenden Vorgaben sowie innerhalb der Betriebs- und Diensträume unter entsprechender Anwendung des § 14. Bei herausragenden geselligen Anlässen gilt § 13 Absatz 5 entsprechend. Soweit die Daten nicht ohnehin innerbetrieblich vorliegen, ist die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen.

(2) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind im Rahmen der Erfüllung ihrer arbeits- schutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.

§ 5
Stationäre
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.

(2) Besuche in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Weitergehende Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Allgemeinverfügungen regeln.

§ 6
Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken

(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.

(2) Interne Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbil- dung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Behör- den sind zulässig, wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen. In diesen Fällen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu tragen. Wenn die Teil- nehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestab- stands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückver- folgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sons- tige staatliche Prüfungen. Bei Aus-, Fort- und Weiterbildungstätigkeiten, die eine Unterschrei- tung des Mindestabstands erfordern (z.B. bei praktischen Übungen zur Selbstverteidigung, zur Durchsuchung von Personen usw.) und bei entsprechenden Prüfungen ist bei notwendiger Un- terschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen auf eine möglichst kon- taktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen/Händedesinfektion, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (soweit tätigkeitsabhängig möglich) und gegebenenfalls weitere tätigkeitsbezogene Vorgaben der Anlage zu dieser Verordnung zu achten.

(3) Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere einfa- che Rückverfolgbarkeit gemäß § 2a Absatz 1, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 1,5 Metern, Hygienemaßnah- men, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten. Das Erforder- nis der einfachen Rückverfolgbarkeit gemäß § 2a Absatz 1 entfällt für Personen, die die Ein- richtung ausschließlich zur Abholung bestellter Medien oder zur Rückgabe von Medien auf- suchen. Für die Lese- und Arbeitsplätze kann das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.

§ 7
Weitere
außerschulische Bildungsangebote

(1) Bei der Durchführung von Bildungsangeboten und Prüfungen von Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen und Organisationen sowie bei Angeboten der Selbsthilfe sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustel- len. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen nur beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen. In diesen Fällen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu tragen. Wenn die Teilnehmer an festen Sitz- oder Arbeitsplätzen lernen, kann für die Sitz- oder Arbeitsplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der beson- deren Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen sind – außer bei schriftlichen Prüfungen – nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig. Sportliche Bildungsangebote müssen unter den Voraussetzungen des § 9 erfolgen. Bei Ausbildungstätigkeiten, die eine Un- terschreitung des Mindestabstands erfordern (bei der Gesundheitsbildung, beim Schwimmunterricht usw.) und bei Prüfungen in körpernah arbeitenden Dienstleistungsberufen ist bei not- wendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen dringend auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen/Händedesinfektion, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (soweit tätigkeitsabhängig möglich) und gegebenen- falls weitere tätigkeitsbezogene Vorgaben der Anlage zu dieser Verordnung zu achten.

(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in festen Gruppen bis zu 30 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zulässig, sofern die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt ist. Die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards für Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche gelten entsprechend.

(2) In Musikschulen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(3) Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschülerinnen

und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 gesichert sein muss.

§ 8
Kultur

(1) Bei Konzerten und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur dauerhaften guten Durchlüftung der Räumlichkeit, insbesondere im Bühnenbereich, zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sit- zen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.

(1a) Veranstalter haben teilnehmende Personen auch im Vorfeld von Veranstaltungen bereits auf das Risiko einer auch kurzfristigen Absage aufgrund eines veränderten Infektionsgeschehens hinzuweisen.

(2) Konzerte und Aufführungen mit gleichzeitig mehr als 300 Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 1 absichert.

(3) Bei Aufführungen nach den Absätzen 1 und 2 mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten, Gesang oder Tanz muss der Abstand zwischen Publikum und Darstellenden mindestens 4 Meter betragen.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt sowie der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 11 Absatz 1 entsprechen.

(5) Beim Singen und Musizieren im öffentlichen Raum (in Gebäuden und im Freien) sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.

(7) Beim Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Per- son pro sieben Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind auch Führungen bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 zulässig. Dies gilt auch für Führungen außerhalb von Einrichtungen (z.B. Stadtführungen).

(8) Für gastronomische Angebote in Kultureinrichtungen gilt § 14.

§ 9
Sport

(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist in Kontaktsportarten die Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt ist.

(3) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(4) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.

(5) Abweichend von Absatz 1 gilt:

1. Wettbewerbe in Profiligen sind zulässig, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verant- wortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe ge- eignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen;

2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sind zulässig, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.

(6) Das Betreten der Sport- oder Wettbewerbsanlage durch gleichzeitig bis zu 300 Zuschauer ist vorbehaltlich der Regelungen in der Anlage zu dieser Verordnung zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolg- barkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Außerhalb des Zuschauerplatzes ist eine Mund- Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine unzulässigen Ansammlungen verursacht werden.

(6a) Spiele und Wettbewerbe sind mit gleichzeitig mehr als 300 Zuschauern auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 6 absichert. Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten; bundesweite Teamsportveranstaltungen sind sämtliche Ligen und Wettbewerbe, an denen Mannschaften aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmen kön- nen (zum Beispiel: Bundesligen in Fußball, Basketball, Handball, Volleyball oder Eishockey, nationale Pokalwettbewerbe, Spiele der europäischen Vereinswettbewerbe und Spiele der Nationalmannschaften).

(7) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

§ 10
Freizeit-
und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Dies gilt auch für Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen.

(2) Der Betrieb von dauerhaft angelegten Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen ist auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgeset- zes zuständigen Behörden können auch vorübergehende Freizeitparks aus einer Mehrzahl von Schaustellerbetrieben auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkon- zepts nach § 2b zulassen, welches die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten hat. Die Zulassung kann auch im Wege der Beteiligung der Behörde an einem gegebenenfalls erforderlichen anderen behördlichen Ge- nehmigungsverfahren erklärt werden.

(3) Beim Betrieb von Schwimmbädern, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(4) Beim Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwi- schen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) si- cherzustellen. In allen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen für längere Zeit aufhal- ten, ist eine gute Durchlüftung sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro sieben Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.

(5) Auf Spielplätzen im Freien haben Begleitpersonen untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören.

(6) Beim Betrieb von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen), soweit sie nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen kann durch die Sicherstellung der beson- deren Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In allen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen für längere Zeit aufhalten, ist eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

(7) Beim Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestab- stands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. In allen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen für längere Zeit aufhalten, ist eine gute Durchlüftung sicher- zustellen. Der Betrieb von Spielbanken ist nur aufgrund eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig.

(8) Vereine, Sportvereine sowie sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen dürfen abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung stellen.

(9) Für gastronomische Angebote in Freizeit- und Vergnügungsstätten gilt § 14.

§ 11
Handel, Messen, Kongresse

(1) Alle Handelseinrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu treffen. In Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen gilt dies auch für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.

(2) Messen, Kongresse, Ausstellungen, Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung (z.B. Trödelmärkte), Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen sind nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig. Bei Kongressen und Messen sowie Weihnachtsmärkten sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(3) Zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels aus- nahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen.

§ 12
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind die in der Anlage zu dieser Ver- ordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten:

1. Friseurleistungen,

2. Fußpflege,

3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,

4. Massage,

5. Tätowieren und Piercen.

Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistun- gen (z.B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

(2a) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Prostituierten- schutzgesetzes, der Betrieb von Prostitutionsstätten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, das Bereitstellen von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes und der Betrieb von Prostitutionsvermittlungen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der Erbringung der sexuellen Dienstleistung die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards beachtet werden. Prostitutionsveranstaltun- gen nach § 2 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes sind unzulässig.

(3) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 13
Veranstaltungen
und Versammlungen

(1) Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 si- cherzustellen. Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung oder Versammlung auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In geschlossenen Räumen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund- Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen.

(2) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, mit gleichzeitig mehr als 300 Teilnehmern bedürfen eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 1 absichert.

(2a) Veranstalter haben teilnehmende Personen auch im Vorfeld von Veranstaltungen bereits auf das Risiko einer auch kurzfristigen Absage aufgrund eines veränderten Infektionsgeschehens hinzuweisen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz; bei diesen ist die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Die nach dem Lan- desrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde weitergehende Schutzmaß- nahmen anordnen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundver- sorgung der Bevölkerung dienen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind große Festveranstaltungen bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt. Große Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel

1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen u.ä.),

2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,

3. Schützenfeste,

4. Weinfeste,

5. ähnliche Festveranstaltungen.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Diese sind außerhalb des privaten Raums (§ 1 Absatz 4) nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 50 Teilnehmern zulässig; abweichende Teilnehmergrenzen gelten gemäß § 15a Ab- satz 3 bei erhöhter 7-Tages-Inzidenz in der Kommune des Veranstaltungsortes. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt für Feste, die spätestens am 10. Oktober 2020 bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden waren und im Monat Oktober 2020 stattfinden sollen, die bisherige Rechtslage fort, das heißt: die Höchstteilnehmerzahl beträgt 150 Personen, wenn die 7-Tages-Inzidenz in dem Kreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt, in der das Fest stattfinden soll, nicht über dem Wert von 35 liegt, bei der Anzeige die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Personen mit Name, Anschrift und Telefonnummer sowie der Ort der Veranstaltung, die Art der Veranstaltung und die voraussichtliche Teilnehmerzahl benannt sind, die voraussichtliche Teilnehmerzahl so präzise wie möglich angegeben ist so- wie der oder die Verantwortliche die Teilnehmerliste nach § 2a Absatz 1 aufgestellt hat und sie während der Veranstaltung aktualisiert. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung je- derzeit überprüfen und das Fest bei Verstoß gegebenenfalls abbrechen. Bei dem Fest gelten das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die Teilnehmer innerhalb des Veranstaltungsraumes beziehungsweisebereiches nicht, soweit ge- eignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Nicht zu den Teilnehmern zählen Dienstleister, wie beispielsweise Servicepersonal.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt bei Beerdigungen für nahe Angehörige das Abstandsgebot nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit der nahen Angehörigen nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Satz 1 gilt ent- sprechend für Zusammenkünfte nach Beerdigungen sowie für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung. Im Übrigen sind die Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungsort zu beachten.

§ 14
Gastronomie

(1) Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Bars, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffent- lich zugänglichen Mensen und Kantinen, Speisewagen und Bistros im Personenverkehr sowie ähnlichen gastronomischen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch dürfen sich ge- meinsam nur Personen aufhalten, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören. Ge- hören mehrere Tische zu einer Veranstaltung (z.B. Beerdigungskaffee usw.), darf auf Mindestabstände und Mund-Nase-Bedeckung während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung nur innerhalb einer festen Tischgruppe verzichtet werden.

(2) Nicht öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-) Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung abwei- chend von Absatz 1 betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steue- rung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, gewährleistet sind.

(3) Gastronomische Einrichtungen nach Absatz 1 und 2 dürfen abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung stellen.

(4) Die vorstehenden Regelungen einschließlich der Regelungen in der Anlage zu dieser Verordnung gelten entsprechend für die Vermietung oder Überlassung von Räumlichkeiten ohne gastronomischen Service, wenn dieser durch Dritte („Catering“) oder den Mieter selbst erfolgt.

§ 15
Beherbergung,
Tourismus, Ferienangebote

(1) In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken für Personen aus einem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegten und veröffentlichten Gebiet oder einer Einrichtung mit erhöhtem Infektionsgeschehen untersagt, die nicht über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Das Unterbringungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für Gäste,

1. die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen

2. die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben (insbesondere einen Besuch eines Familienangehörigen, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder den Beistand oder die Pflege schutzbedürftiger Personen), oder

3. für die das für den Beherbergungsbetrieb zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahme zugelassen hat.

(2) Für Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen Zwecken gilt Absatz 1 entsprechend. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nicht für die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten.

(3) Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen usw. sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen dürfen abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden.

(4) Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen sind unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.

(5) In den Schulferien 2020 und an (verlängerten) Wochenenden sind Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig. In Bezug auf die Unterbringung sind zusätzlich die Maßgaben nach Absatz 3 sowie in Bezug auf die Durchführung von Reisen und Transfers mit (Klein-)Bussen die Maßgaben nach Absatz 4 zu beachten.

§ 15a
Regionale
Anpassungen an das Infektionsgeschehen

(1) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden beobachten mit Unterstützung des Landeszentrums Gesundheit fortlaufend das lokale, regionale und landesweite Infektionsgeschehen. Ein wesentlicher Indikator ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz).

(2) Liegt die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit bezogen auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt über dem Wert von 35 und ist das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen, stellt der betroffene Kreis oder die kreisfreie Stadt am ersten Werktag, für den der entsprechende Inzidenzwert festgestellt wird, durch Allgemeinverfügung für ihr Gebiet das Erreichen der Gefährdungsstufe 1 fest. Liegt die 7-Tages-Inzidenz nach Satz 1 über dem Wert von 50, stellt der betroffene Kreis oder die kreisfreie Stadt das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 fest. Die Feststellungen der Gefährdungsstufen 1 und 2 können erst auf- gehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz über einen Zeit- raum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden. Kreise können das Gebiet einzelner Gemeinden von der Feststellung ausdrücklich ausnehmen, wenn dort gesichert ein signifikant geringeres Infektionsgeschehen unterhalb der jeweiligen Grenzwerte festzu- stellen ist und eine Verbreitung des Infektionsgeschehens in diese Gemeinden – gerade bei Umsetzung der verschärften Schutzmaßnahmen im restlichen Kreisgebiet – ausgeschlossen erscheint.

(3) Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 1 treten in den jeweiligen Kommunen die folgenden Regelungen in Kraft:

1. Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig,

2. abweichend von § 13 Absatz 5 Satz 2 dürfen ab dem 19. Oktober 2020 an Festen höchstens 25 Personen teilnehmen,

3. abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 1a und 3a besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2, soweit dies nicht mit der Tätigkeit (zum Beispiel als Moderator, Vortragender) unvereinbar ist, sowie als Zuschauer von Sportveranstaltungen,

4. abweichend von § 2b Absatz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 6 und § 13 Absatz 1 darf das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, nicht durch die Sicher- stellung der qualifizierten Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden,

5. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist (z.B. stark frequentierte Fußgängerzonen); die entsprechenden Bereiche sind in der Allgemeinverfügung nach Absatz 2 festzulegen.

Soweit die betroffenen Kommunen weitergehende Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (beispielsweise eine Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen) für erforderlich halten, stimmen sie diese mit dem Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und mit der zuständigen Bezirksregierung ab und setzen diese um.

(4) Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 treten in den jeweiligen Kommunen die folgenden Regelungen zusätzlich in Kraft:

1. Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 sowie Kongresse sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2b bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde; auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Per- sonen in Innenräumen unzulässig,

2. der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 und 2 sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig,

3. abweichend von § 13 Absatz 5 Satz 2 dürfen ab dem 19. Oktober 2020 an Festen höchstens 10 Personen teilnehmen,

4. abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens fünf Personen.

Weitergehende Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens sind, soweit erforderlich – insbesondere bei fortschreitendem Infektionsgeschehen, in Abstimmung mit den in Absatz 3 genannten Stellen anzuordnen.

(5) Die besonderen Beschränkungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 gelten nicht für Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstal- tungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorberei- tungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt.

(6) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Erlass landeseinheitliche Vorgaben für die nach Absatz 2 und Absatz 3 umzusetzenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen festlegen.

§ 16
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

§ 17
Durchsetzung
der Gebote und Verbote

Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 3 und Absatz 2 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist,

2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 trotz bestehender Verpflichtung keine Mund-Nase-Bedeckung trägt,

2a. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen keine Mund-Nase-Bedeckung trägt,

2b. entgegen § 2a Absatz 1 als anwesende Person (Gast, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunde, Nutzer usw.) oder in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 4 als voraussichtlicher Teilnehmer unrichtige Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) angibt,

3. entgegen § 5 Absatz 1 erforderliche Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal nicht ergreift,

4. entgegen § 6 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder die dort genannten Schutzauflagen nicht vornimmt,

5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 6 Bildungsangebote, Prüfungen, Angebote der Selbsthilfe oder sonstige Veranstaltungen durchführt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

6. entgegen § 8 Absatz 1, 2 und 3 Konzerte oder Aufführungen durchführt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

7. entgegen § 8 Absatz 4 Autokinos, Autotheater oder ähnliche Einrichtungen betreibt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

8. entgegen § 8 Absatz 6 Musikfeste, Festivals oder ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

9. entgegen § 8 Absatz 7 eine Einrichtung betreibt oder Führungen durchführt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

10. entgegen § 8 Absatz 8 bei gastronomischen Angeboten die Voraussetzungen von § 14 nicht erfüllt,

11. entgegen § 9 Absatz 1 Sport- oder Trainingsbetrieb oder Wettkämpfe durchführt, ohne die dort genannten geeigneten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

12. entgegen § 9 Absatz 2 Sport- oder Trainingsbetrieb oder Wettkämpfe durchführt oder daran teilnimmt, ohne die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen,

13. entgegen § 9 Absatz 3 ein Fitnessstudio betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

14. entgegen § 9 Absatz 4 Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

15. entgegen § 9 Absatz 5 Wettbewerbe im Berufssport ohne Sicherstellung der dort genannten Schutzmaßnahmen durchführt,

16. entgegen § 9 Absatz 6 und Absatz 6a das Betreten der Wettbewerbsanlage durch Zuschauer zulässt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen, oder nicht gewährleistet, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden,

17. entgegen § 10 Absatz 1 Clubs, Diskotheken, Swingerclubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,

18. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dauerhaft angelegten Freizeitpark oder Indoor-Spiel- platz ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept betreibt,

19. entgegen § 10 Absatz 3 Schwimmbäder, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen ohne Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards betreibt,

20. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder 3 einen Zoologischen Garten, Tierpark, Botanischen Garten oder Garten- und Landschaftspark betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnah- men sicherzustellen,

21. entgegen § 10 Absatz 6 Satz 1 und 2 eine Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, histori- schen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

22. entgegen § 10 Absatz 7 Satz 1 und 2 eine Spielhalle, ein Wettbüro oder ähnliche Einrichtungen betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

23. entgegen § 10 Absatz 7 Satz 3 eine Spielbank ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept betreibt,

24. entgegen § 10 Absatz 8 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraussetzungen zu erfüllen,

25. entgegen § 11 Absatz 1 die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

26. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Messe, einen Kongress, eine Ausstellung, einen Jahrmarkt, einen Spezialmarkt oder eine ähnliche Veranstaltung ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept durchführt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 eine Messe oder einen Kongress durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

27. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

28. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Leistungen anbietet, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

29. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 Leistungen anbietet, ohne die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

29a. entgegen § 12 Absatz 2a Satz 1 sexuelle Dienstleistungen erbringt, eine Prostitutionsstätte betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

29b. entgegen § 12 Absatz 2a Satz 2 eine Prostitutionsveranstaltung durchführt oder daran teilnimmt,

30. entgegen § 13 Absatz 1 und 2 Veranstaltungen durchführt oder Versammlungen organisiert, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

31. entgegen § 13 Absatz 4 große Festveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

32. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 2 ein Fest ohne herausragenden Anlass oder mit erkennbar mehr als 50 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt,

32a. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 3 ein Fest mit erkennbar mehr als 150 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt oder ein Fest durchführt, ohne die Teilnehmerliste zu führen,

33. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

34. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 mit anderen Personen am selben Tisch Platz nimmt,

35. entgegen § 14 Absatz 2 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die dort genannten geeigneten Vorkehrungen zu gewährleisten,

36. entgegen § 14 Absatz 3 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraussetzungen zu erfüllen,

37. entgegen § 15 Absatz 1 oder 2 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,

38. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Gäste beherbergt oder versorgt oder Gemeinschaftseinrichtungen betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

39. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraus- setzungen zu erfüllen,

40. entgegen § 15 Absatz 2 Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen mit Bussen durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

41. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen oder Ferienreisen durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

42. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Veranstaltungen, Versammlungen oder Kongresse mit mehr als 1.000 Personen durchführt,

43. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Feste mit mehr als 25 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt,

44. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 trotz bestehender Verpflichtung keine Mund- Nase-Bedeckung trägt,

45. entgegen § 15a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Veranstaltungen, Versammlungen oder Kongresse ohne Vorlage eines Konzepts mit mehr als 100 Personen beziehungsweise bei Vorlage eines Konzepts mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen durchführt,

46. entgegen § 15a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zwischen 23 Uhr und 6 Uhr eine gastronomische Einrichtung betreibt oder alkoholische Getränke verkauft,

47. entgegen § 15a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Feste mit mehr als 10 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt,

48. entgegen § 15a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an einer Zusammenkunft mit mehr als fünf Personen beteiligt ist, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektions- schutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

§ 19
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten, Evaluation

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft; davon abweichend treten § 8 Absatz 6, § 9 Absatz 4, § 11 Absatz 2 in Verbindung mit Kapitel XI der Anlage zu dieser Verordnung und § 13 Absatz 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 sowie § 11 Absatz 3 mit Ablauf des 3. Januar 2021 außer Kraft. Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlau- fend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den ak- tuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.

Düsseldorf, den 30. September 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef Laumann

201016_Anlage zur CoronaSchVO ab 17.10.2020_Lesefassung