Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)

Mittwoch, 20.05.2020

In der ab dem 20. Mai 2020 gültigen Fassung
§ 1
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Die unterrichtliche und sonstige schulischdienstliche Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a) geändert worden ist, ist nur zulässig, soweit durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Schülerinnen, Schülern, Lehrkräften und anderen Personen mit Zutritt zum Schulgebäude während des Schulbetriebs eingehalten wird. Hierzu sind die Nutzungskonzepte für die Klassen- und Kursräume sowie die Diensträume der Lehrkräfte entsprechend anzupassen, insbesondere durch die Nutzung mit reduzierten Klassen- und Kursgrößen. Soweit der Mindestabstand aufgrund besonderer räumlicher Ge- gebenheiten (Laborräume o.ä.) ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend anzuordnen; Ausnahmen aus medizinischen Gründen sind zulässig;
2. die für die betreffende Schule festgelegten Reinigungsintervalle, Verfügbarkeit von Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie die Art der Nutzung der Allgemein- und Verkehrs- flächen (insbesondere der Flure und Pausenhöfe) eingehalten werden.
Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist vorbehaltlich von Absatz 4 unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.
(2) Das Ministerium für Schule und Bildung erlässt für die seiner Aufsicht unterliegenden Schulen allgemeine schulorganisatorische Regelungen, die die Einhaltung der Maßgaben des Absat- zes 1 gewährleisten. Für Ersatzschulen eigener Art und Ergänzungsschulen treffen Schulträger und Schulleitung die entsprechenden Regelungen.
(3) Im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Nutzung ist ein Betreten der Schule vorrangig zu ermöglichen
1. durch Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem
Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 zum Zwecke einer Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) in den Schulräumlichkeiten; das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bil- dung durch Erlass;
2. durch Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule zum Zwecke einer Vor-Ort-Betreu- ung (Notbetreuung), wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor- Ort-Betreuung nach Nummer 2 als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt. Das Ju- gendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maß- nahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andern- falls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht;
3. durch die Dienstkräfte der Schule zum Zwecke der Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) im Sinne der Nummern 1 und 2 und zur Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte;
4. zur Teilnahme an Staatsprüfungen, Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen oder an Auswahlgesprächen (Einstellung/Laufbahnwechsel) und zur Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte. Die nach Satz 1 vorrangig zulässigen Nutzungen sind in die Ermittlung der insgesamt zulässigen Nutzung nach den Vorgaben des Absatzes 1 einzubeziehen.
(4) Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt ist (insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässige außerschulische Bildungsangebote, gemäß § 9 Absatz 4 zulässiger Sportbetrieb sowie gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Coronaschutzverordnung zulässige Aufstellungsversammlungen zur Kommu- nalwahl und Blutspendetermine). Unterrichtliche Belange stehen solchen Nutzungen auch dann entgegen, wenn die zusätzlich erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nicht sichergestellt sind. Auch bei diesen Veranstaltungen sind die Infektionsschutzmaßgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten besonderen Anforderungen an den Infektionsschutz gelten auch für Schulbegleitungen als Teilhabe an Bildung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die in den Notbetreuungen nach Absatz 3 oder im häuslichen Umfeld erfolgen.

§ 2
K
indertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

(1) Alle Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Kinderta- geseinrichtungen haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Kindern im Alter bis zur Einschulung, Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigen bzw. Betreuungs- personen den Zutritt zu Betreuungsangeboten zu untersagen.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schülern, wenn besonderer Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Ab- satz 1 besteht.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 1 gilt auch, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung der Be- such eines der genannten Betreuungsangebote als Folge einer familiengerichtlichen Entschei- dung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozi- algesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Wie- deraufnahme oder Fortsetzung der Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege, die ihr zweites Lebensjahr vollendet haben. In diesen Fällen soll der Betreuungsumfang eingeschränkt werden, wenn und soweit dies zur Sicherung der besonderen Betreuungsbedarfe nach § 3 er- forderlich ist. Eine Betreuung ist nur im Rahmen der Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch möglich.
(5) [Ab 28. Mai 2020:] Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern, die am 1. August 2020 schulpflichtig oder im Schuljahr 2020/2021 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden.
(6) Ausgenommen von Absatz 1 ist in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflegestel- len die Betreuung von Kindern mit Behinderungen und Kindern, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde. Satz 1 gilt auch für die Betreuung von Kindern in heilpädagogischen Kindertagesein- richtungen und Gruppen, wenn der jeweilige Einrichtungsträger mit der Einrichtungsleitung in Absprache mit den Eltern, dem zuständigen Kostenträger und dem Jugendamt feststellt, dass die notwendige Förderung unter Berücksichtigung der Anforderungen des Infektionsschutzes und der vorhandenen Kapazitäten umsetzbar ist.
(7) In den Fällen der Ausnahmen nach Absatz 5 und 6 kann der Betreuungsumfang eingschränkt werden, wenn und soweit dies erforderlich und geboten ist. Pädagogische Bedarfe sind sicherzustellen.

§ 3
Besondere Betreuungsbedarfe

(1) Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 ist, wer der Personensorge
1. mindestens einer Person unterliegt, die in einem der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notbetreuung nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich un- abkömmlich ist,
2. einer alleinerziehenden Person unterliegt, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich im Rahmen einer Schulausbildung an einer öffentlichen Schule, Ersatzschule oder Ergänzungs- schule im Sinne von § 1 Absatz 1 oder im Rahmen einer Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befindet,
sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.

(2) Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf nach Absatz 1 sollen betreut werden. Die Ent- scheidung zur Aufnahme in der Schule oder zur Betreuung in einem Kindertagesbetreuungsan- gebot treffen die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen oder die Kindertagespflegestellen. Es gelten die bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.
(2a) In Fällen, in denen durch das Betretungsverbot eine besondere Härte für Eltern oder Kinder entsteht, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände objektiv von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt, kann im Einzelfall die Aufnahme eines Kindes in ein Kindertagesbetreuungsangebot ermög- licht werden. Die Entscheidung obliegt dem Jugendamt.
(3) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2 sind in den Fällen von Ab- satz 1 Nummer 1:
1. der Nachweis, dass mindestens eine personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist,
die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einem in der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu der Verordnung genannten Bereich tätig ist,
2. die Eigenerklärung, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann, und
3. die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten Person am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen Betriebe und Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); steht die Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
(4) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2 sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 2:
1. bei einer Erwerbstätigkeit der schriftliche Nachweis des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten bzw. bei Selbstständigen eine entsprechende Eigenerklärung oder bei einer (Hoch-)Schulausbildung der schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule und
2. die Eigenerklärung der alleinerziehenden Person, dass eine private Betreuung nicht ander- weitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch- Instituts – organisiert werden kann.

§ 4
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben allen Nutzerinnen und Nutzern den Zutritt zu versagen.
(2) Unter Ausnahme von Absatz 1 soll die Pflege und Betreuung von Nutzerinnen und Nutzern
erfolgen, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson zum Personal eines der in Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung genannten Bereiche gehört, wenn diese Betreuungs- oder Pflegeperson in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist und eine pri- vate Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.
(3) Die Unabkömmlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers nachzuweisen. Steht die betreffende Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
(4) Ausgenommen vom Betretungsverbot nach Absatz 1 sind außerdem Nutzerinnen und Nut- zer von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren häusliche Versorgung bei Wegfall der teilstationären Pflege und Betreuung glaubhaft gefährdet wäre. Über die Gewährung einer Ausnahmeregelung entscheidet die Leitung der bis- her genutzten Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände – insbesondere der erhöhten Gefahren durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 einerseits und einer dro- henden unzureichenden häuslichen Versorgung sowie verbesserter Schutzvorkehrungen bei ei- ner Reduzierung der Zahl der in der Einrichtung zu versorgenden Personen andererseits.
(5) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unter- stützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) anerkannt wurden. Dasselbe gilt für interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren, soweit es sich nicht um Einzelfördermaßnahmen handelt.
(6) Zu den in den Absätzen 2 und 4 bestimmten Ausnahmen gilt, dass ein zumutbarer Transport für den Hin- und Rückweg sicherzustellen ist, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.

§ 4aTagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.
(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen.
(3) Bei der Öffnung der in Absatz 1 genannten Angebote nach der Schließung ist eine schrittweise Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzern zu gewährleisten, um die erfolgreiche Umsetzung der Hygiene- und Infektionsschutzregelungen nicht zu gefährden. Begleitend hierzu sind von den Einrichtungen unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Öffnungskonzepte inklusive Hygienerichtlinien zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden sowie bei Eingliederungshilfeeinrichtungen dem Träger der Eingliede- rungshilfe vorzulegen sind. Bei der schrittweisen Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzer sind vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Wiederaufnahme, ein ggf. verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche persönliche Infektionsängste zu berücksichtigen.

§ 5
V
orrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allge- meinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.
(2) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.