Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)

Mittwoch, 03.06.2020

In der ab dem 8. Juni 2020 gültigen Fassung
§ 1
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Die unterrichtliche und sonstige schulisch-dienstliche Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a) geändert worden ist, ist nur zulässig, soweit durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Schülerinnen, Schülern, Lehrkräften und anderen Personen mit Zutritt zum Schulgebäude während des Schulbetriebs eingehalten wird. Hierzu sind die Nutzungskonzepte für die Klassen- und Kursräume sowie die Diensträume der Lehrkräfte entsprechend anzupassen, insbesondere durch die Nutzung mit reduzierten Klassen- und Kursgrößen. Soweit der Mindestabstand aufgrund besonderer räumlicher Gegebenheiten (Laborräume o.ä.) ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend anzuordnen; Ausnahmen aus medizinischen Gründen sind zulässig;
2. die für die betreffende Schule festgelegten Reinigungsintervalle, Verfügbarkeit von Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie die Art der Nutzung der Allgemein- und Verkehrsflächen (insbesondere der Flure und Pausenhöfe) eingehalten werden.
Eine sonstige schulisch-dienstliche Nutzung im Sinne von Satz 1 ist auch bei Schulveranstal- tungen unter Beteiligung außerschulischer Personen gegeben, wenn diese Veranstaltungen keinen überwiegend geselligen Charakter haben. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist vorbehaltlich von Absatz 4 unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.
(2) Das Ministerium für Schule und Bildung erlässt für die seiner Aufsicht unterliegenden Schulen allgemeine schulorganisatorische Regelungen, die die Einhaltung der Maßgaben des Absatzes 1 gewährleisten. Für Ersatzschulen eigener Art und Ergänzungsschulen treffen Schulträger und Schulleitung die entsprechenden Regelungen.
(3) Im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Nutzung ist ein Betreten der Schule vorrangig zu ermöglichen
1. durch Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 zum Zwecke einer Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) in den Schulräumlichkeiten; das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung durch Erlass;
2. durch Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule zum Zwecke einer Vor-Ort-Betreu- ung (Notbetreuung), wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung nach Nummer 2 als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt. Das Ju- gendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maß- nahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andern- falls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht;
3. durch die Dienstkräfte der Schule zum Zwecke der Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) im Sinne der Nummern 1 und 2 und zur Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte;
4. zur Teilnahme an Staatsprüfungen, Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen oder an Auswahlgesprächen (Einstellung/Laufbahnwechsel) und zur Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte.
Die nach Satz 1 vorrangig zulässigen Nutzungen sind in die Ermittlung der insgesamt zulässigen Nutzung nach den Vorgaben des Absatzes 1 einzubeziehen.
(4) Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt ist (insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässige außerschulische Bildungsangebote, gemäß § 9 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässiger Sportbetrieb sowie gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Coronaschutzverordnung zulässige Aufstel- lungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine). Der Schulträger kann auch eine Nutzung der Schulgebäude und -anlagen usw. für weitere Angebote und Veranstaltungen, die nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind (z.B. Bildungsangebote von Musik- und Volkshochschulen, Kulturangebote, Ferienangebote für Kinder und Jugendliche nach § 15 der Coronaschutzverordnung) zulassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Veranstaltungen bereits vor Beginn des aktuellen Infektionsgeschehen in den Gebäuden stattgefunden haben oder jetzt aus Infektionsschutzgründen auf größere Räumlichkeiten angewiesen sind. Die Nut- zungen sollen im Hinblick auf die Wahrung schulbetrieblicher Belange, insbesondere die Be- achtung der Hygienemaßgaben, mit der jeweiligen Schulleitung abgestimmt werden. Auch bei diesen Veranstaltungen sind die Infektionsschutzmaßgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten. Die Verantwortung für die Einhaltung der ver- anstaltungsbezogenen Vorgaben – auch soweit sich diese aus der Coronaschutzverordnung er- geben – trägt der jeweilige Veranstalter.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten besonderen Anforderungen an den Infektionsschutz gelten auch für Schulbegleitungen als Teilhabe an Bildung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die in den Notbetreuungen nach Absatz 3 oder im häuslichen Umfeld erfolgen.
[Bis 07.06.2020:]

§ 2
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

(1) Alle Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Kindern im Alter bis zur Einschulung, Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigen bzw. Betreuungs- personen den Zutritt zu Betreuungsangeboten zu untersagen.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schülern, wenn besonderer Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 besteht.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 1 gilt auch, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung der Besuch eines der genannten Betreuungsangebote als Folge einer familiengerichtlichen Entschei- dung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Wie- deraufnahme oder Fortsetzung der Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege, die ihr zweites Lebensjahr vollendet haben. In diesen Fällen soll der Betreuungsumfang eingeschränkt werden, wenn und soweit dies zur Sicherung der besonderen Betreuungsbedarfe nach § 3 erforderlich ist. Eine Betreuung ist nur im Rahmen der Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch möglich.
(5) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern, die am 1. August 2020 schulpflichtig oder im Schuljahr 2020/2021 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden.
(6) Ausgenommen von Absatz 1 ist in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflegestel- len die Betreuung von Kindern mit Behinderungen und Kindern, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde. Satz 1 gilt auch für die Betreuung von Kindern in heilpädagogischen Kindertagesein- richtungen und Gruppen, wenn der jeweilige Einrichtungsträger mit der Einrichtungsleitung in Absprache mit den Eltern, dem zuständigen Kostenträger und dem Jugendamt feststellt, dass die notwendige Förderung unter Berücksichtigung der Anforderungen des Infektionsschutzes und der vorhandenen Kapazitäten umsetzbar ist.
(7) In den Fällen der Ausnahmen nach Absatz 5 und 6 kann der Betreuungsumfang eingeschränkt werden, wenn und soweit dies erforderlich und geboten ist. Pädagogische Bedarfe sind sicherzustellen.]

[Ab 08.06.2020:]

(1) Die Förderung von Kindern gemäß den §§ 22 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zur Verringerung von Infektionsri- siken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus bis auf weiteres nur im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebes zugelassen. Hierzu obliegt es den Trägern bzw. Leitungen der Kin- dertageseinrichtungen, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie den Kindertagespflegestellen, die Empfehlungen in der „Handreichung für die Kindertagesbetreu- ung in einem eingeschränkten Regelbetrieb nach Maßgaben des Infektionsschutzes aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie (gültig vom 8. Juni bis 31. August 2020)“ vom 27. Mai 2020 des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, insbesondere die Hygienestan- dards und Empfehlungen nach Abschnitt 4 dieser Handreichung und die in ihr beschriebenen organisatorischen Maßnahmen wie die nähere Ausgestaltung zu Bring- und Abholzeiten oder zur Lage der Betreuungszeit umzusetzen. Um die Umsetzung dieser Regelungen gesichert zu ermöglichen, ist der eingeschränkter Regelbetrieb nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 8 zu gestalten.
(2) In Kindertageseinrichtungen werden, mit Ausnahme von Hortgruppen, die Betreuungszeiten wie folgt eingeschränkt:
1. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 25 Stunden auf 15 Stunden,
2. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 35 Stunden auf 25 Stunden,
3. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 45 Stunden auf 35 Stunden.
Nach Würdigung der Gesamtsituation in der Einrichtung und Abstimmung mit dem jeweiligen Landesjugendamt unter Einbeziehung des jeweiligen Jugendamtes können, soweit eingeschränkte Personalressourcen dies erfordern, geringere und, soweit die jeweiligen Personalressourcen dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausgeschlossen werden kann, auch höhere Betreuungsumfänge angeboten werden.
(3) In heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen erfolgt die Betreuung der Kinder, wenn und soweit der jeweilige Einrichtungsträger mit der Einrichtungsleitung in Ab- sprache mit den Eltern, dem zuständigen Kostenträger und dem Jugendamt feststellt, dass die notwendige Förderung unter Berücksichtigung der Anforderungen des Infektionsschutzes und der vorhandenen Kapazitäten umsetzbar ist.
(4) In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder grundsätzlich im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. Um allen Kindern, für die der Betreuungsanspruch in Kindertagespflege vor Ort geltend gemacht wird, eine Betreuung wenigstens mit eingeschränktem Umfang zu ermöglichen, kann, soweit dies erforderlich ist, die tatsächlich angebotene Betreu- ungszeit gleichmäßig um einen bestimmten Prozentsatz eingeschränkt werden. Unterschiedli- che Reduzierungsumfänge innerhalb eines Jugendamtsbezirkes sind möglich, innerhalb eines Sozialraumes sollte die Reduzierung einheitlich erfolgen, die Steuerung obliegt den örtlichen Fachberatungsstellen. Eine Betreuung ist nur im Rahmen der Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch möglich.
(5) Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit gilt, wenn der Besuch eines der genannten Betreuungsangebote als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entschei- dung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Die Ent- scheidung über den Betreuungsumfang ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person in Abstimmung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Kinder- tagespflegestelle zu treffen.
(6) Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit kann auch in Fällen zugelassen werden, in denen eine besondere Härte für Eltern oder Kinder entsteht, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände objektiv von den durch die Einschränkungen des Betreuungsangebotes allgemein entstehenden Härten abhebt. Die Entschei- dung obliegt dem Jugendamt.
(7) Während der Bring- und Abholsituationen sollen alle Erwachsenen eine Schutzmaske (mindestens Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung) tragen. Darüber hinaus besteht grundsätzlich Schutzmaskenpflicht (mindestens Mund-Nase-Be- deckung gemäß § 2 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung) für alle Erwachsenen in Kinderta- geseinrichtungen, heilpädagogischen Einrichtungen und Kindertagespflegestellen, sobald der Abstand von 1,5 Metern zwischen Erwachsenen nicht eingehalten werden kann. Externe Personen, wie insbesondere das Personal von Liefer- oder Handwerksbetrieben, müssen die Mund-Nase-Bedeckung beim Aufenthalt in Räumlichkeiten von Kindertagesbetreuungsange- boten zu Betreuungszeiten durchgehend tragen. Ausnahmen von der Schutzmaskenpflicht aus medizinischen Gründen sind zulässig.
(8) Abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kommt für Kinder, deren vertragsgemäße Kindertagespflegestelle aus Infektionsschutzgründen nicht zur Verfügung steht, eine Aussetzung des Rechtsanspruches nach § 24 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nur solange in Betracht, bis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des eingeschränkten Regelbetriebes eine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden worden ist.

§ 3
Besondere Betreuungsbedarfe

(1) Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 [bis 07.06.2020: und § 2 Absatz 2] ist, wer der Personensorge
1. mindestens einer Person unterliegt, die in einem der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notbetreuung nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich un- abkömmlich ist,
2. einer alleinerziehenden Person unterliegt, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich im Rahmen einer Schulausbildung an einer öffentlichen Schule, Ersatzschule oder Ergänzungsschule im Sinne von § 1 Absatz 1 oder im Rahmen einer Hochschulausbildung in einer Ab- schlussprüfung befindet, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.
(2) Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf nach Absatz 1 sollen betreut werden. Die Ent- scheidung zur Aufnahme in der Schule [bis 07.06.2020: oder zur Betreuung in einem Kinder- tagesbetreuungsangebot] treffen die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen [bis 07.06.2020: oder die Kindertagespflegestellen]. Es gelten die bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten. [bis 07.06.2020: (2a) In Fällen, in denen durch das Betretungsverbot eine besondere Härte für Eltern oder Kinder entsteht, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypischen Umstände objektiv von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehen- den Härten abhebt, kann im Einzelfall die Aufnahme eines Kindes in ein Kindertagesbetreu- ungsangebot ermöglicht werden. Die Entscheidung obliegt dem Jugendamt.]
(3) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2 sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1:
1. der Nachweis, dass mindestens eine personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einem in der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu der Verordnung genannten Bereich tätig ist,
2. die Eigenerklärung, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann, und
3. die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass die Präsenz dieser personensor- geberechtigten Person am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen Betriebe und Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); steht die Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
(4) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2 sind in den Fällen von Ab- satz 1 Nummer 2:
1. bei einer Erwerbstätigkeit der schriftliche Nachweis des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten bzw. bei Selbstständigen eine entsprechende Eigenerklärung oder bei einer (Hoch-)Schulausbildung der schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule und
2. die Eigenerklärung der alleinerziehenden Person, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch- Instituts – organisiert werden kann.

§ 4
Tages-
und Nachtpflegeeinrichtungen

(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben unter Beteiligung der Nutzer beziehungsweise deren rechtliche Betreuer die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen zu schützen.
(2) Ab dem 8. Juni 2020 ist ein Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept.
(3) Zur Vermeidung von Infektionsgefahren muss bei der Nutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 seitens der Einrichtung insbesondere Folgendes sichergestellt sein:
1. Während der Nutzung ist darauf hinzuwirken, dass ein grundsätzlicher Abstand von min- destens 1,5 Metern zwischen den Nutzern eingehalten wird. Die Einrichtung kann dazu die vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten angemessen verringern. Von einer möglichen Kürzung der vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten auszunehmen sind Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson zum Personal eines der in Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Bereiche gehört, wenn diese Betreuungs- oder Pflegeperson in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist und eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung fle- xibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.
2. Bei den Nutzern, dem Personal und sonstigen leistungserbringenden Personen ist zu Beginn jedes Nutzungstages ein schriftliches Kurzscreening durchzuführen (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts).
3. Die Einrichtungsleitung hat Nutzern den Zutritt zu untersagen, wenn eine SARS-CoV-2- Infektion festgestellt wurde und noch keine Gesundung erfolgt ist, Symptome einer SARS- CoV-2-Infektion bestehen oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts bestanden hat.
4. Die Nutzer und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuer sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Niesetikette, Abstandsgebot usw.) zu informieren. Die Einrichtungsleitung hat darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.
5. Es ist ein Nutzerregister zu führen, in dem der Name des Nutzers, das Datum und die Uhr- zeiten der Nutzung einschließlich des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktnachverfolgung zu erfassen sind. Die Leitung der Einrichtung hat das Register unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.
6. Sofern bei einem Nutzer innerhalb der letzten 14 Tage eine Entlassung aus einer stationären Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgt ist, kann eine Nutzung der Tages- und Nachtpflegeeinrichtung nur erfolgen, wenn durch Testung mit negativem Ergebnis eine SARS-CoV-2-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
7. Sofern eine Nutzung durch eine Person erfolgt ist, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts hatte, ist durch die Einrichtungsleitung unver- züglich die für den Infektionsschutz zuständige Behörde zu informieren. Diese hat dann im Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Testungen zu veranlassen. Reihentestungen sollen nach Ermessen der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt werden. Abhängig vom Ergebnis kann durch die örtliche Ordnungsbehörde ein zeitweises Betretungsverbot für die gesamte Tages- und Nachtpflegeeinrichtung verfügt werden.
(4) Sofern erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und Rückweg durch die Einrichtung si- cherzustellen, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.
(5) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Rege- lungen ist im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 Wohn- und Teilhabegesetz die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist spätestens bis zum 7. Juni 2020 das Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.

§ 4a
Tagesstrukturierende
Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.
(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Ein- richtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Be- treuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen.
(3) Bei der Öffnung der in Absatz 1 genannten Angebote nach der Schließung ist eine schrittweise Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzern zu gewährleisten, um die erfolgreiche Umsetzung der Hygiene- und Infektionsschutzregelungen nicht zu gefährden. Begleitend hierzu sind von den Einrichtungen unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Be- hinderungen Öffnungskonzepte inklusive Hygienerichtlinien zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden sowie bei Eingliederungshilfeeinrichtungen dem Träger der Eingliederungshilfe vorzulegen sind. Bei der schrittweisen Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzer sind vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Wiederaufnahme, ein ggf. verbleibendes Infektionsrisiko und mög- liche persönliche Infektionsängste zu berücksichtigen.

§ 4b
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung und Frühförderung nach SGB IX

(1) Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden, können ab dem 15. Juni 2020 ihr Angebot wieder aufnehmen, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dem Angebot ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen informiert und geschult sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können neben Einzelfördermaßnahmen ab dem 8. Juni 2020 auch wieder Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts aufnehmen.

§ 5
Vorrang,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.
(2) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.