Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Mittwoch, 22.04.2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Num-
mer 6 und 24, § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert wor- den sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1
Ne
ufassung der Coronaschutzverordnung

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom
22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ver- ordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202), wird wie folgt neu gefasst:

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6
und 24, § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Ar- tikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S.
218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1
Re
iserückkehrer

(1) Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen Gebieten, falls diese als beson- ders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, dürfen vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufent- halt im Ausland bzw. dem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland folgende Bereiche nicht betreten:
1. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Kranken- häusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen sowie Ta- geskliniken,
2. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen,
(2) Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind Perso- nen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungs- leitung und ist entsprechend zu dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten.
(3) Die sich aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) ergebenden weiteren Beschränkungen für Reiserückkehrer bleiben unberührt.

§ 2
S
tationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen.
(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende An- gelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind. Die Ein- richtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinder- stationen sowie bei Palliativpatienten).
(2a) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese Einrich- tungen jederzeit unter der Beachtung der Regelungen dieser Verordnung verlassen. Dabei dürfen sie jedoch nur von anderen Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung begleitet werden und nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt au- ßerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die Bewohner und Pati- enten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen Kontakt mit anderen Bewoh- nern und Patienten in der Einrichtung unterlassen. Die Einrichtungsleitung trifft die entspre- chenden Vorkehrungen und kann dabei auch einseitig von bestehenden Verträgen zwischen der Einrichtung und den betroffenen Bewohnern und Patienten abweichen. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes bleibt unberührt. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen von den Be- schränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist.
(3) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Be- wohner, Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die Ein- richtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrich- tung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern auf- rechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zu- tritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.
(4) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informa- tionsveranstaltungen sind untersagt.

§ 3
Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden An- gebote sind untersagt:
1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnli- che Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhält- nissen,
2. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
3. Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Ein- richtungen,
4. Spiel- und Bolzplätze,
5. Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bil- dungseinrichtungen,
6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucher bei geschlosse- nen Fenstern, Sonnendächern, Verdecken usw. in ihren Autos verbleiben und der Ticketer- werb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 5 Absatz 5 Satz 3 und 4 entsprechen; für die Insassen der Fahrzeuge gilt § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 3.
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutz- gesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 zulassen, wenn die Bildungsangebote der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung dienen oder die Wahr- nehmung des Bildungsangebots zwingende Voraussetzung für eine staatlich vorgeschriebene Prüfung ist und bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleis- tung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahr- lehrer im Fahrzeug aufhalten sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson.
(3) Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeitein- richtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infekti- onsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nord- rhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen. Das Training von Berufssportlern auf dem von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingsgelände ist kein Sportbetrieb im Sinne von Satz 1.

§ 4
Bibliotheken, Hochschulbibliotheken

Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Be- sucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Min- destabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aus- hänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.

§ 5
Handel

(1) Zulässig bleiben der Betrieb von
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirt- schaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
4. Reinigungen und Waschsalons,
5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenbaumärkten einschließlich ver- gleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbe- lags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels,
7. Wochenmärkten,
8. Einrichtungen des Großhandels.
Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bil- den, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entspre- chen.
(2) Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen betrieben werden, wenn die re- guläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Ab- weichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsflä- che öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen ent- sprechen.
(3) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 2 genannten Verkaufsstellen des Einzel-
handels ist untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Ausliefe- rung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
(4) Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zu- tritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
(5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebens- mittel erworben wurden.

§ 6
Sonntagsöffnung

Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste so- wie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für den 1. Mai. Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.

§ 7
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 5 Absatz 4 entspre- chend.
(3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Täto- wierern, Massagesalons), sind untersagt. Davon ausgenommen sind
1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio- und Ergothera- peuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädi- schen Schuhmachern usw.),
2. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen,
3. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.
Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.
(4) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreu- ung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für die mo- bile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als Einzelmaßnahmen in Kooperationspraxen stattfin- den. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktu- ell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.

§ 8
Beherbergung, Tourismus

(1) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauer- haft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine tou- ristische Nutzung im Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der in Satz 2 genannten Unterkünfte und bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden ein- schließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräumen, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.
(2) Reisebusreisen sind untersagt.

§ 9
Gastronomie

(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Ca- fés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Au- ßer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygi- ene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind. Der Verzehr in der gastronomi- schen Einrichtung und in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung ist untersagt.

§ 10
Einkaufszentren

Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur zu dem Zweck zulässig, dort nach den §§ 5, 7 und 9 zulässige Einrich- tungen aufzusuchen. Für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume gilt § 5 Ab- satz 4 entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 ist der Verzehr im gesamten Ein- kaufszentrum usw. untersagt.

§ 11
Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen

(1) Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12.
(2) Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind, sowie Lehr- und Praxisveranstaltungen und Prüfungen an Hochschulen sowie Prüfungen, durch die ein kirchlicher oder staatlicher Studi- engang abgeschlossen wird, bleiben zulässig. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygi- ene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.
(3) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektions- schutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungs- gesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Be- völkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sicher- gestellt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Be- völkerung dienen.
(4) Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdi- sche Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.
(5) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.

§ 12
Zusammenkünfte, Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebens-
partner,
2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche An- sammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektions-
schutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle Betretungsverbote für bestimmte öf- fentliche Orte aussprechen.
(3) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die
nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgeset- zes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.

§ 12a
Berufsausübung, Arbeitgeberverantwortung

(1) Die berufliche und wirtschaftliche Tätigkeit von Selbstständigen, Betrieben und Unterneh- men ist zulässig, soweit in den §§ 2 bis 12 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutz- rechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infek- tionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen Sie insbesondere Maßnah- men, um
1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,
2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und
3. Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen.
Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträ- ger.

§ 13
Vergungen der örtlichen Ordnungsbehörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allge- meinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu- ständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.

§ 14
Durchsetzung der Gebote und Verbote

Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestim- mungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzu- setzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 15
S
traftaten

Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Ab- satz 1 unzulässige Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1 unzulässige Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung, Ver- sammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt. Die Vollziehbarkeit solcher Anord- nungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit ei- ner Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags,
zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzaus- rüstung nicht ergreift,
2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Besuche abstattet,
3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Besuchsverbot erteilt, ohne die Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zu befolgen,
4. entgegen § 2 Absatz 3 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewähr- leistung des Mindestabstands trifft,
5. entgegen § 2 Absatz 4 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
6. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder 7 eine Einrichtung oder Begegnungs- stätte betreibt,
7. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte be-
treibt,
8. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein Autokino betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnah- men sicherzustellen,
9. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Sportveranstaltungen oder Zusammenkünfte durchführt oder daran teilnimmt,
10. entgegen § 4 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt,
11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 Waren verkauft,
12. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Verkaufsstelle betreibt,
13. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung bestellter Waren ohne Sicherstel- lung der Kontaktfreiheit ermöglicht,
14. entgegen § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung,
zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
15. entgegen § 5 Absatz 5 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50 Metern um die Ver-
kaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,
16. entgegen § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Ge- währleistung des Mindestabstands trifft,
17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder Handwerksleistungen erbringt,
18. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne die allgemeinen Hygiene- und In- fektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu ach- ten,
19. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durch- führt oder wahrnimmt,
20. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteu- erung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestab- stands Gemeinschaftseinrichtungen betreibt oder Geschäftsreisende beherbergt,
21. entgegen § 8 Absatz 2 Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt,
22. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,
23. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutritts- steuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestab- stands trifft,
24. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen oder Getränken keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
25. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder Außenbereich der gastronomi- schen Einrichtung duldet oder im Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Ein- richtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,
26. entgegen § 10 Satz 1 ein Einkaufszentrum, eine „Shopping Mall“, ein „Factory Outlet“ o- der eine vergleichbaren Einrichtung zu einem anderen Zweck betritt, als dort zulässiger- weise betriebene Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen aufzusuchen,
27. entgegen § 10 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewähr- leistung des Mindestabstands trifft,
28. entgegen § 10 Satz 3 Speisen oder Getränke in dem Einkaufszentrum, der „Shopping Mall“, dem „Factory Outlet“ oder der vergleichbaren Einrichtung verzehrt,
29. entgegen § 11 Absatz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteue- rung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
30. entgegen § 12 Absatz 3 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund
dieser Verordnung bedarf.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder daran teil- nimmt,
2. entgegen § 12 Absatz 1 (ggf. in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2) an einer
Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Ab- satz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer voll- ziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.“

Artikel 2
Neufassung der Coronabetreuungsverordnung

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212) wird wie folgt neu gefasst:

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 des Infektions- schutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218) verordnet das Ministe- rium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1 Schulische Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Alle öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgeset- zes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, sind geschlossen.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind
1. ein Betreten der Schule durch Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen für die Durch- führung von Prüfungen und zu den zur Prüfungsvorbereitung angebotenen Veranstaltungen;
2. die Betreuung von Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit
besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 in einer Vor-Ort-Betreuung (Notbe- treuung) in den Schulräumlichkeiten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bil- dung durch Erlass (insbesondere mittels sog. SchulMails);
3. die Betreuung von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule, wenn wegen einer Kin- deswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung nach Nummer 2 als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach
§ 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Be- treuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schul- betrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Auf- nahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht;
4. das Betreten der Schule durch Dienstkräfte der jeweiligen Schule zur Erteilung von Unter- richt im Sinne von Nummer 1 oder zur Wahrnehmung erforderlicher Dienstgeschäfte;
5. das Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Auf- stellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.
(3) Bei den Nutzungen nach Absatz 2 sind die besonderen Anforderungen an den Infektions- schutz zu beachten. Hierbei sollen insbesondere Regelungen zu verkürzten Reinigungsinterval- len in Sanitärräumen und Desinfektionsmaßnahmen sowie im Rahmen des Abs. 2 Nummer 1 Maßnahmen zur Sicherung eines Mindestabstands von 1,5 m durch verkleinerte Lerngruppen oder größere Unterrichtsräume umgesetzt werden.

§ 2
K
indertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen,Kinderbetreuungen in besonderen Fällen

(1) Alle Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertages- einrichtungen und Kinderbetreuungen in besonderen Fällen (Brückenprojekte) haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Kindern im Alter bis zur Einschulung, Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigen bzw. Betreuungspersonen den Zutritt zu Betreu- ungsangeboten zu untersagen.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schülern, wenn besonderer Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Ab- satz 1 besteht.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 1 gilt auch, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung der Be- such eines der genannten Betreuungsangebote als Folge einer familiengerichtlichen Entschei- dung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozi- algesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Wie- deraufnahme oder Fortsetzung der Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren.

§ 3
Besondere Betreuungsbedarfe

(1) Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 und § 2 Absatz 2 ist, wer der Personensorge mindestens einer Person unterliegt, die in einem der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notfallbetreuung nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung beschäftigt und in diesem Tätig- keitsbereich unabkömmlich ist, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwor- tungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home- Office) nicht gewährleistet werden kann.
(2) Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf nach Absatz 1 sollen betreut werden. Die Ent- scheidung zur Aufnahme in der Schule oder zur Betreuung in einem Kindertagesbetreuungsan- gebot treffen die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen oder die Kindertagespflegestellen. Es gelten die bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.
(3) Zwingende Voraussetzung der Entscheidung nach Absatz 2 sind:
1. der Nachweis, dass mindestens eine personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einem in der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020)
bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu der Verordnung genannten Bereich tätig ist, und
2. die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass die Präsenz dieser personensor-
geberechtigten Person am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen Betriebe und Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); steht die Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.

§ 4
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

(1) Sämtliche Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetz- buch, tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote) sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation haben allen Nutzerinnen und Nutzern den Zutritt zu versagen. Dies gilt insbesondere für Bil- dungseinrichtungen für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen, die sich an Men- schen mit Behinderungen richten, wie z.B. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Be- rufliche Trainingszentren.
(2) Unter Ausnahme von Absatz 1 soll die Pflege und Betreuung von Nutzerinnen und Nutzern erfolgen, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson zum Personal eines der in Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung genannten Bereiche gehört, wenn diese Betreu- ungs- oder Pflegeperson in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist und eine pri- vate Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Ar- beitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.
(3) Die Unabkömmlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers nachzuweisen. Steht die betreffende Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
(4) Ausgenommen sind weiterhin Nutzerinnen und Nutzer, deren pflegerische oder soziale Be- treuung für den Zeitraum, in dem sie sich normalerweise in der Werkstatt für behinderte Men- schen (WfbM) sowie den tagesstrukturierenden Angeboten der Eingliederungshilfe im Sinne des Absatzes 1 aufhalten, nicht sichergestellt ist. Die Träger der Angebote sind angehalten, für die betroffenen Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Sie sollen zu diesem Zweck mit Anbietern von Wohneinrichtungen zusammenarbeiten.
(5) Ausgenommen sind zudem diejenigen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die einen in- tensiven und persönlichen Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Teilnehmenden kann auf Wunsch der Personensorgebe- rechtigten oder auf Bedarfsmeldung des oder der Teilnehmenden im Einzelfall nach Entschei- dung der Schulleitung ein Betreuungsangebot vor Ort in der Einrichtung sichergestellt werden.
Da dieser Personenkreis zur besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entspre- chende Schutzmaßnahmen zu beachten. Zur Flankierung der kontaktreduzierenden Maßnah- men kann, soweit möglich, das Unterrichtsgeschehen auf virtuelle Lernwelten umgestellt wer- den und durch die Bildungsträger weiter begleitet werden.
(6) Ausgenommen sind außerdem Nutzerinnen und Nutzer von Tages- und Nachtpflegeeinrich- tungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren häusliche Versorgung bei Wegfall der teilstationären Pflege und Betreuung glaubhaft gefährdet wäre. Über die Gewährung einer Ausnahmeregelung entscheidet die Leitung der bisher genutzten Einrichtung im Einzelfall un- ter Abwägung der Gesamtumstände – insbesondere der erhöhten Gefahren durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 einerseits und einer drohenden unzureichenden häuslichen Versor- gung sowie verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer Reduzierung der Zahl der in der Ein- richtung zu versorgenden Personen andererseits.
(7) Die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) anerkannt wurden. Dasselbe gilt für interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren, soweit es sich nicht um Einzelfördermaßnah- men handelt.
(8) Zu den in Absatz 2 sowie den Absätzen 4 bis 7 bestimmten Ausnahmen gilt, dass ein zu- mutbarer Transport für den Hin- und Rückweg sicherzustellen ist, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.

§ 5
V
orrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allge- meinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständi- gen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser Ver- ordnung abweichende Anordnungen zu treffen.
(2) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Coronaeinreiseverordung
§ 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) vom 9. April 2020 (GV. NRW. 218a) wird wie folgt geändert:
Die Angabe „19. April“ wird durch die Angabe „3. Mai“ ersetzt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft.
Düsseldorf, den 16. April 2020
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n