VII. Nachtrag vom 17.12.2020 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010

6. Nachtrag vom 12.11.2020 zur Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl vom 9.2.2011

VII. Nachtrag vom 17.12.2020 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010

Freitag, 18.12.2020

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der aktuell gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712) in der aktuell gültigen Fassung und des § 64 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926) in der aktuell gültigen Fassung wurde durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 16. Dezember 2020 folgender Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:

§ 1

§ 4 wird wie folgt angepasst:

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt je cbm Schmutzwasser jährlich 4,85 EUR. Zudem wird eine Grundgebühr je Hausanschluss von 116,00 EUR jährlich erhoben.

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

Bei Grundstücksentwässerungseinrichtungen werden gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung über die Entsorgung von Inhalten aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) in der jeweils gültigen Fassung folgende Gebühren erhoben:

1. Bei vollbiologischen Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) wird eine Kleineinleitergebühr von 1,86 EUR je cbm erhoben.

2. Bei sonstigen Kleinkläranlagen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleitergebühr von 4,85 EUR je cbm erhoben. Zudem wird eine Grundgebühr pro sonstiger Kleinkläranlage von 116,00 EUR jährlich erhoben.

3. Für die übrigen Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 4,85 EUR je cbm. Zudem wird eine Grundgebühr pro übriger Grundstücksentwässerungsanlage von 116,00 EUR jährlich erhoben.

§ 2

Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende VII. Nachtrag vom 17.12.2020 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), in der derzeit gültigen Fassung, die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diesen Nachtrag nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Waldbröl, 17.12.2020

In Vertretung

gez. Domke