Wahlbekanntmachung für den 15.05.2022

Wahlbekanntmachung für den 15.05.2022

Mittwoch, 11.05.2022

Am 15. Mai 2022 findet die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen statt. Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

1. Die Marktstadt Waldbröl gehört zum Wahlkreis 24 – Oberbergischer Kreis – und ist in 18 Stimmbezirke eingeteilt.

2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 24.04.2022 übersandt sein sollten, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann. Die Abgrenzung der Stimmbezirke kann während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus, Wahlamt, Zimmer A 1.1, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl eingesehen werden.

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Der/die Wähler/in soll die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen, damit sie sich auf Verlangen über ihre Person ausweisen können. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

4. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch Rechts von der Bezeichnung der Partei oder der Wählergruppe oder des Einzelbewerbers/der Einzelbewerberin befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die

Der/die Wähler/in gibt

seine/ihre Erststimme
in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber/welcher Bewerberin sie gelten soll,

und seine/ihre Zweitstimme
in der Weise ab, dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von dem/der Wähler/in in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er/sie gewählt hat.

5. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Für die Marktstadt werden vier Briefwahlvorstände gebildet.

Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag um 15.00 Uhr im Bürgerdorf, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl zusammen. Um 18.00 Uhr wird das Briefwahlergebniss ermittelt. Die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses sind öffentlich. Siehe Punkt 5 dieser Wahlbekanntmachung.

7. Jede/r Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 26 Abs.4 Landeswahlgesetz).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Waldbröl, 04.04.2022 Die Bürgermeisterin
gez.

Weber

 

Für den Stimmbezirk 051 -Dickhausen/Thierseifen – wurde das Wahllokal in Rölefeld, Rölefelder Straße 53, Tersteegenhaus eingerichtet. Für den Stimmbezirk 160 – Rossenbach wurde das neue Wahllokal im Sängerheim Rossenbach, Brölstraße 330, eingerichtet.

Bitte beachten Sie den Eintrag auf Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte.