Wahlbekanntmachung zur Landratswahl

Symbolbild Wahlurne mit dem Wappen des Oberbergischen Kreises

Wahlbekanntmachung zur Landratswahl

Freitag, 04.09.2015

Am 13. Sept. 2015 findet in der Stadt Waldbröl die Wahl zum Landrat / zur Landrätin statt.
1. Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt ist in 18 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 23. Aug. 2015 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.
Die Briefwahlvorstände I und II treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Gebäude Nümbrechter Straße 18, 51545 Waldbröl, zusammen.
3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier sind zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vorgelegt werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
3.1 Für die Landratswahl werden weiße Stimmzettel verwendet.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer den Namen des Bewerbers / der Bewerberin, der vorschlagenden Partei sowie die Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung des Einzelbewerbers.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
3.2 Der Wähler hat für die Landratswahl eine Stimme.
Auf dem Stimmzettel kann nur ein Bewerber gekennzeichnet werden.
3.3 Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem
besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk (Stimmbezirk) sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein für die Landratswahl besitzen, können an der Wahl im Oberbergischen Kreis

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Kreises

oder

  • durch Briefwahl

teilnehmen.
Wer durch Briefwahl teilnehmen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
Landratswahl

  • einen amtlichen weißen Wahlschein,
  • einen amtlichen weißen Stimmzettel,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag

und

  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.

5.1 Der rote Wahlbrief ist mit dem jeweils dazugehörenden Stimmzettel in dem richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle zu übersenden, dass er dort bis spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei der Wahl nicht berücksichtigt.
Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Umschlag genannten Stelle abgegeben werden.
5.2 Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
5.3 Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafte bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
6. Sofern keine/r der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält, findet am 27.09.2015 eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Für die Stichwahl gelten die gleichen Regelungen wie für die Hauptwahl.
Waldbröl, 24. Aug. 2015
STADT WALDBRÖL
Der Wahlleiter
In Vertretung
Gez.: Domke