Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Stadt Waldbröl als Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister verpflichtet.
Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu:
Gemäß § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde Auskunft aus dem Melderegister ( Vor- und Familiennamen , Doktorgrad und Anschrift) erteilen an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Parlaments-und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten, ebenso an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 2 BMG dürfen an Mandatsträger, Presse-oder Rundfunk aus dem Melderegister (Vor-und Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums) Alters-oder Ehejubiläum von Einwohnern Auskunft erteilt werden.
Gemäß § 50 Abs. 3 BMG dürfen Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern über sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.
Gemäß § 36 Abs. 2 BMG werden Daten zu Personen, die im Folgejahr volljährig werden, an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz übermittelt.
Die Meldebehörde Waldbröl weist darauf hin, dass jeder Einwohner in diesen Fällen jederzeit ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe seiner Daten hat.
Waldbröl, 08.01.2020
Die Meldebehörde