Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Stadt Waldbröl als Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister verpflichtet.
Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu:
Gemäß § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde Auskunft aus dem Melderegister ( Vor- und Familiennamen , Doktorgrad und Anschrift) erteilen an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Parlaments-und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten, ebenso an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 2 BMG dürfen an Mandatsträger, Presse-oder Rundfunk aus dem Melderegister (Vor-und Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums) Alters-oder Ehejubiläum von Einwohnern Auskunft erteilt werden.
Gemäß § 50 Abs. 3 BMG dürfen Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern über sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.
Gemäß § 36 Abs. 2 BMG werden Daten zu Personen, die im Folgejahr volljährig werden, an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz übermittelt.
Die Meldebehörde Waldbröl weist darauf hin, dass jeder Einwohner in diesen Fällen jederzeit ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe seiner Daten hat.
Waldbröl, 02.01.2017
Die Meldebehörde
Stadt Waldbröl
Die Bürgermeisterin
als Meldebehörde
Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Dienstag, 10.01.2017
Kategorien: Öffentliche Bekanntmachung